SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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a)<br />
b)<br />
<strong>Kapital</strong>konto I :<br />
Auf dem <strong>Kapital</strong>konto I werden die <strong>Kapital</strong>anteile eines jeden<br />
Gesellschafters gebucht. Das <strong>Kapital</strong>konto I ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimmrecht.<br />
<strong>Kapital</strong>konto II:<br />
Auf dem <strong>Kapital</strong>konto II werden Gewinne und Verluste sowie<br />
Entnahmen und Einlagen gebucht. Die <strong>Kapital</strong>konten<br />
werden unverzinslich geführt.<br />
begleicht die Verbindlichkeiten und Kosten gemäß Satz 2 aus der<br />
Pauschale. Übersteigen die aus der Kostenpauschale zu begleichenden<br />
Verbindlichkeiten und Kosten die Kostenpauschale, so<br />
gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin. Von der Gesellschaft ist in jedem Fall nur die<br />
feste Pauschale von 1,5% der Einlagen zur Zahlung von Verbindlichkeiten<br />
zu leisten, ausgenommen sonstige in diesem Vertrag genannte<br />
Kosten. Eine Liquiditätsreserve darf von der Gesellschaft<br />
nur aus wichtigem Grund gebildet werden und nur, wenn der mit<br />
der Liquiditätsreserve verfolgte Zweck nicht mit Maßnahmen gemäß<br />
des folgenden Absatzes 6 erreicht werden kann.<br />
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />
1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgen<br />
durch die geschäftsführende Kommanditistin gemäß §3 Abs. 2b)<br />
dieses Vertrages. Diese hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist stets einzelvertretungsberechtigt. Sie<br />
und ihre Organe sind von den einschränkenden Bestimmungen<br />
des §181 BGB befreit. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit und<br />
zu der Vornahme aller Handlungen für die Gesellschaft dritter geeigneter<br />
Personen und/oder Unternehmen zu bedienen. Sie darf<br />
Untervollmachten erteilen.<br />
2) Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />
sofern nicht die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft<br />
durch die Komplementärin im Einzelfall zwingend die Führung von<br />
Geschäften durch die Komplementärin voraussetzt.<br />
§ 8 Vollzug der Vermögensverwaltung<br />
1) Die Gesellschaft hält und verwahrt ihr Vermögen in Form physisch<br />
real existierender <strong>Gold</strong>barren. Hierzu kauft und verkauft sie<br />
<strong>Gold</strong>barren und sorgt für deren geeignete Verwaltung und Verwahrung.<br />
2) Der Erwerb und die Veräußerung von physisch real existierenden<br />
<strong>Gold</strong>barren sowie deren Einlagerung in die Schließfächer und Tresore<br />
der Gesellschaft erfolgen durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
<strong>Gold</strong> wird erworben in Form von 1kg-Barren oder in<br />
Form von Industriebarren.<br />
3) Die Einlagen der Gesellschafter werden grundsätzlich zu 98,5% in<br />
<strong>Gold</strong>barren investiert. Eine feste Pauschale in Höhe von 1,5% der<br />
Einlagen dient der Zahlung von Verbindlichkeiten – ausgenommen<br />
die laufenden Vergütungen gemäß §13 Abs.1 dieses Vertrages -<br />
sowie weiterer Kosten, insbesondere der Projektierungskosten.<br />
Diese Kostenpauschale wird nicht in <strong>Gold</strong>barren investiert, sondern<br />
an die geschäftsführende Kommanditistin ausgezahlt. Diese<br />
4)<br />
5)<br />
6)<br />
Neue Barren werden je nach Verfügbarkeit von Gesellschaftskapital<br />
täglich erworben. In der Regel erfolgt ein Barrenkauf am auf<br />
den Tag der Einzahlung der Einlage eines Gesellschafters folgenden<br />
Handelstag, spätestens jedoch innerhalb von drei Handelstagen<br />
nach Einzahlung, vorausgesetzt, die Widerrufsfrist ist abgelaufen<br />
oder der Gesellschafter hat in der Beitrittserklärung erklärt, er<br />
wünsche die Investition seiner Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist.<br />
Der Kauf erfolgt zum Fixingpreis der Londoner Börse zzgl. maximal<br />
2,5%. Es werden ausschließlich registrierte Barren mit einem Feinheitsgrad<br />
von mindestens 999 / 1.000 gekauft, die von Herstellern<br />
stammen, die der „Good Delivery List of Acceptable Refiners“<br />
der „London Bullion Market Association“ (LBMA) angehören. Sind<br />
Barrenkäufe an einem Handelstag aus einem wichtigen Grund<br />
(insbesondere krankheitsbedingter Ausfall der Geschäftsführung,<br />
Aussetzung des Handels, fehlende Erwerbsmöglichkeit von Barren<br />
aufgrund zu niedriger Einzahlungen oder aus anderen Gründen)<br />
nicht möglich, so findet der Erwerb am nächst möglichen Handelstag<br />
statt. Ist der Kauf von Barren über einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mehr als 14 Tagen nach erfolgter Mittelfreigabe nicht<br />
möglich und kann daher die Einlage eines Gesellschafters nicht<br />
in <strong>Gold</strong>barren investiert werden, so kann der Gesellschafter die<br />
Rückabwicklung seines Beitritts zu der Gesellschaft gemäß den<br />
§§346 ff. BGB verlangen. Die Registernummern der erworbenen<br />
Barren werden, soweit vorhanden, auf der Homepage der Gesellschaft<br />
www.solit-kapital.de im geschützten Gesellschafterbereich<br />
veröffentlicht.<br />
Die Ein-und Auslagerung von <strong>Gold</strong>barren erfolgen ausschließlich<br />
im 6-Augen-Prinzip. Hierfür müssen ein Vertreter der Lagerstelle,<br />
die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin anwesend<br />
sein. Keine Person hat alleine Zugang zu den Tresoren und<br />
Schließfächern der Gesellschaft.<br />
Reichen die Einlagen neuer Gesellschafter nicht oder nicht vollständig<br />
zum Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit<br />
eigenen Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen<br />
Differenzbetrag aufzubringen, um die Investition der Einlagen gemäß<br />
vorstehendem Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten. Zu diesem<br />
Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf die Gesellschaft Darlehen bei<br />
50 | Gesellschaftsvertrag