22.01.2015 Aufrufe

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

a)<br />

b)<br />

<strong>Kapital</strong>konto I :<br />

Auf dem <strong>Kapital</strong>konto I werden die <strong>Kapital</strong>anteile eines jeden<br />

Gesellschafters gebucht. Das <strong>Kapital</strong>konto I ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimmrecht.<br />

<strong>Kapital</strong>konto II:<br />

Auf dem <strong>Kapital</strong>konto II werden Gewinne und Verluste sowie<br />

Entnahmen und Einlagen gebucht. Die <strong>Kapital</strong>konten<br />

werden unverzinslich geführt.<br />

begleicht die Verbindlichkeiten und Kosten gemäß Satz 2 aus der<br />

Pauschale. Übersteigen die aus der Kostenpauschale zu begleichenden<br />

Verbindlichkeiten und Kosten die Kostenpauschale, so<br />

gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin. Von der Gesellschaft ist in jedem Fall nur die<br />

feste Pauschale von 1,5% der Einlagen zur Zahlung von Verbindlichkeiten<br />

zu leisten, ausgenommen sonstige in diesem Vertrag genannte<br />

Kosten. Eine Liquiditätsreserve darf von der Gesellschaft<br />

nur aus wichtigem Grund gebildet werden und nur, wenn der mit<br />

der Liquiditätsreserve verfolgte Zweck nicht mit Maßnahmen gemäß<br />

des folgenden Absatzes 6 erreicht werden kann.<br />

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung<br />

1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgen<br />

durch die geschäftsführende Kommanditistin gemäß §3 Abs. 2b)<br />

dieses Vertrages. Diese hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist stets einzelvertretungsberechtigt. Sie<br />

und ihre Organe sind von den einschränkenden Bestimmungen<br />

des §181 BGB befreit. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit und<br />

zu der Vornahme aller Handlungen für die Gesellschaft dritter geeigneter<br />

Personen und/oder Unternehmen zu bedienen. Sie darf<br />

Untervollmachten erteilen.<br />

2) Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />

sofern nicht die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft<br />

durch die Komplementärin im Einzelfall zwingend die Führung von<br />

Geschäften durch die Komplementärin voraussetzt.<br />

§ 8 Vollzug der Vermögensverwaltung<br />

1) Die Gesellschaft hält und verwahrt ihr Vermögen in Form physisch<br />

real existierender <strong>Gold</strong>barren. Hierzu kauft und verkauft sie<br />

<strong>Gold</strong>barren und sorgt für deren geeignete Verwaltung und Verwahrung.<br />

2) Der Erwerb und die Veräußerung von physisch real existierenden<br />

<strong>Gold</strong>barren sowie deren Einlagerung in die Schließfächer und Tresore<br />

der Gesellschaft erfolgen durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

<strong>Gold</strong> wird erworben in Form von 1kg-Barren oder in<br />

Form von Industriebarren.<br />

3) Die Einlagen der Gesellschafter werden grundsätzlich zu 98,5% in<br />

<strong>Gold</strong>barren investiert. Eine feste Pauschale in Höhe von 1,5% der<br />

Einlagen dient der Zahlung von Verbindlichkeiten – ausgenommen<br />

die laufenden Vergütungen gemäß §13 Abs.1 dieses Vertrages -<br />

sowie weiterer Kosten, insbesondere der Projektierungskosten.<br />

Diese Kostenpauschale wird nicht in <strong>Gold</strong>barren investiert, sondern<br />

an die geschäftsführende Kommanditistin ausgezahlt. Diese<br />

4)<br />

5)<br />

6)<br />

Neue Barren werden je nach Verfügbarkeit von Gesellschaftskapital<br />

täglich erworben. In der Regel erfolgt ein Barrenkauf am auf<br />

den Tag der Einzahlung der Einlage eines Gesellschafters folgenden<br />

Handelstag, spätestens jedoch innerhalb von drei Handelstagen<br />

nach Einzahlung, vorausgesetzt, die Widerrufsfrist ist abgelaufen<br />

oder der Gesellschafter hat in der Beitrittserklärung erklärt, er<br />

wünsche die Investition seiner Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist.<br />

Der Kauf erfolgt zum Fixingpreis der Londoner Börse zzgl. maximal<br />

2,5%. Es werden ausschließlich registrierte Barren mit einem Feinheitsgrad<br />

von mindestens 999 / 1.000 gekauft, die von Herstellern<br />

stammen, die der „Good Delivery List of Acceptable Refiners“<br />

der „London Bullion Market Association“ (LBMA) angehören. Sind<br />

Barrenkäufe an einem Handelstag aus einem wichtigen Grund<br />

(insbesondere krankheitsbedingter Ausfall der Geschäftsführung,<br />

Aussetzung des Handels, fehlende Erwerbsmöglichkeit von Barren<br />

aufgrund zu niedriger Einzahlungen oder aus anderen Gründen)<br />

nicht möglich, so findet der Erwerb am nächst möglichen Handelstag<br />

statt. Ist der Kauf von Barren über einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mehr als 14 Tagen nach erfolgter Mittelfreigabe nicht<br />

möglich und kann daher die Einlage eines Gesellschafters nicht<br />

in <strong>Gold</strong>barren investiert werden, so kann der Gesellschafter die<br />

Rückabwicklung seines Beitritts zu der Gesellschaft gemäß den<br />

§§346 ff. BGB verlangen. Die Registernummern der erworbenen<br />

Barren werden, soweit vorhanden, auf der Homepage der Gesellschaft<br />

www.solit-kapital.de im geschützten Gesellschafterbereich<br />

veröffentlicht.<br />

Die Ein-und Auslagerung von <strong>Gold</strong>barren erfolgen ausschließlich<br />

im 6-Augen-Prinzip. Hierfür müssen ein Vertreter der Lagerstelle,<br />

die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin anwesend<br />

sein. Keine Person hat alleine Zugang zu den Tresoren und<br />

Schließfächern der Gesellschaft.<br />

Reichen die Einlagen neuer Gesellschafter nicht oder nicht vollständig<br />

zum Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit<br />

eigenen Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen<br />

Differenzbetrag aufzubringen, um die Investition der Einlagen gemäß<br />

vorstehendem Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten. Zu diesem<br />

Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf die Gesellschaft Darlehen bei<br />

50 | Gesellschaftsvertrag

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!