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SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

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Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

Vorbemerkung<br />

Die nachfolgende Darstellung gibt eine Übersicht über die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption der vorliegenden<br />

Vermögensanlage. Hierbei wird von einer natürlichen Person<br />

mit unbeschränkter Steuerpflicht im Inland ausgegangen, welche<br />

ihre Beteiligung im Privatvermögen hält. Eine Darstellung der wesentlichen<br />

Grundlagen kann nicht alle Aspekte berücksichtigen,<br />

die sich für einen Anleger aus seiner Beteiligung ergeben können<br />

und berücksichtigt naturgemäß nur die zum Zeitpunkt der Drucklegung<br />

bekannte Rechtslage.<br />

Die Ausarbeitung der steuerlichen Gegebenheiten und deren Darstellung<br />

beruht auf dem Stand vom 02. August 2010. Sie erfolgt<br />

nach bestem Wissen und Gewissen und ersetzt keinesfalls die<br />

individuelle Beratung des Beteiligten durch dessen persönlichen<br />

Steuerberater. Es wird vielmehr empfohlen, sich vor einer Zeichnung<br />

durch den persönlichen Steuerberater über die individuellen<br />

steuerlichen Auswirkungen dieser Beteiligung zu informieren.<br />

Die Anbieterin weist darauf hin, dass sich die steuerlichen Grundlagen<br />

durch eine Änderung der Gesetze, der steuerlichen Erlasse<br />

oder der Rechtsprechung während der Laufzeit der Beteiligung<br />

ändern können und hierdurch für den Beteiligten andere als die<br />

hier dargestellten Auswirkungen auftreten können.<br />

Weiterhin obliegt die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

dem für die Fondsgesellschaft zuständigen Finanzamt<br />

im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Eine Haftung für<br />

die von der <strong>KG</strong> und den Gesellschaftern / Treugebern angestrebte<br />

steuerliche Behandlung wird insoweit ausgeschlossen.<br />

Das Konzept der Beteiligungsgesellschaft ist nicht auf die Erzielung<br />

laufender Einkünfte ausgerichtet; vielmehr sollen mit dem<br />

gemeinschaftlichen Erwerb und der Innehabung von wertvollen<br />

Edelmetallbeständen langfristig eine Vermögensabsicherung,<br />

eventuell auch eine Vermögensmehrung bei Anstieg der Edelmetallpreise<br />

erzielt werden.<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Gesellschafter<br />

an der Fondsgesellschaft oder mittelbar über die Treuhänderin.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Gegebenheiten ist auf<br />

Gesellschafter ausgerichtet, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten, in Deutschland leben und ihr Vermögen dort auch<br />

versteuern. Für Anleger, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen<br />

halten wollen, können sich ertragsteuerlich andere Folgen<br />

ergeben. Dies gilt auch für Anleger, die im Ausland domizilieren<br />

und dort besteuert werden. Da nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaftszweck die Verwaltung eigenen Vermögens in<br />

der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> ohne Bildung von Sondervermögen<br />

ist, kommen die Vorschriften des Investmentmodernisierungsgesetzes<br />

(BGBl Teil I 2003, S.2676) und des Investmentsteuergesetzes,<br />

beide vom 15. Dezember 2003 (BGBl Teil I 2003,<br />

S.2724), nicht zur Anwendung.<br />

Einkommensteuer<br />

Einkunftsart<br />

Die Fondsgesellschaft betreibt als Kommanditgesellschaft (<strong>GmbH</strong><br />

& <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>) die Verwaltung eigenen Vermögens. Ihre Tätigkeit stellt<br />

sich als private Vermögensverwaltung dar, d.h. „als Nutzung von<br />

Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten“<br />

(vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003, BStBl<br />

2004 I S.40, ber. 2006 I S.632, einkommensteuerliche Behandlung<br />

von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung<br />

der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb).<br />

Damit übt die Fondsgesellschaft die Tätigkeit einer privaten Vermögensverwaltung<br />

aus. Einkommensteuerlich relevante Veräußerungsgeschäfte<br />

liegen nur dann vor, wenn die Gesellschaft ihren<br />

Edelmetallbestand – ganz oder teilweise – innerhalb eines Jahres<br />

nach Anschaffung verkauft oder wenn ein Gesellschafter seinen<br />

Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise veräußert. Darüber hinaus<br />

werden ggf. in geringem Umfang <strong>Kapital</strong>einkünfte gem. §20<br />

Abs.1 Nr.7 EStG aus der variabel verzinslichen Anlage einer Liquiditätsreserve<br />

erzielt.<br />

Eine Umqualifizierung kann auch nicht durch Einordnung in einen<br />

gewerblichen Edelmetallhandel erfolgen, da die Fondsgesellschaft<br />

nur für ihre Gesellschafter <strong>Gold</strong>barren erwirbt und einlagert. Ein<br />

späterer Verkauf der Bestände ist als Vermögensumschichtung<br />

zu beurteilen, sofern nicht in kürzeren Zeitabständen immer wieder<br />

An- und Verkäufe entsprechend der Marktentwicklung vorgenommen<br />

werden; in letzterem Falle würde sich ein steuerlich<br />

relevanter gewerblicher Edelmetallhandel ergeben.<br />

Für diese Beurteilung sind stets die Umstände des jeweiligen<br />

Einzelfalles heranzuziehen, jedoch ist zum aktuellen Zeitpunkt<br />

nicht abzusehen, dass die Kriterien für die Einstufung der Fondsgesellschaft<br />

als Vermögensverwaltung von der Finanzverwaltung<br />

38 | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption

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