SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
Vorbemerkung<br />
Die nachfolgende Darstellung gibt eine Übersicht über die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption der vorliegenden<br />
Vermögensanlage. Hierbei wird von einer natürlichen Person<br />
mit unbeschränkter Steuerpflicht im Inland ausgegangen, welche<br />
ihre Beteiligung im Privatvermögen hält. Eine Darstellung der wesentlichen<br />
Grundlagen kann nicht alle Aspekte berücksichtigen,<br />
die sich für einen Anleger aus seiner Beteiligung ergeben können<br />
und berücksichtigt naturgemäß nur die zum Zeitpunkt der Drucklegung<br />
bekannte Rechtslage.<br />
Die Ausarbeitung der steuerlichen Gegebenheiten und deren Darstellung<br />
beruht auf dem Stand vom 02. August 2010. Sie erfolgt<br />
nach bestem Wissen und Gewissen und ersetzt keinesfalls die<br />
individuelle Beratung des Beteiligten durch dessen persönlichen<br />
Steuerberater. Es wird vielmehr empfohlen, sich vor einer Zeichnung<br />
durch den persönlichen Steuerberater über die individuellen<br />
steuerlichen Auswirkungen dieser Beteiligung zu informieren.<br />
Die Anbieterin weist darauf hin, dass sich die steuerlichen Grundlagen<br />
durch eine Änderung der Gesetze, der steuerlichen Erlasse<br />
oder der Rechtsprechung während der Laufzeit der Beteiligung<br />
ändern können und hierdurch für den Beteiligten andere als die<br />
hier dargestellten Auswirkungen auftreten können.<br />
Weiterhin obliegt die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
dem für die Fondsgesellschaft zuständigen Finanzamt<br />
im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Eine Haftung für<br />
die von der <strong>KG</strong> und den Gesellschaftern / Treugebern angestrebte<br />
steuerliche Behandlung wird insoweit ausgeschlossen.<br />
Das Konzept der Beteiligungsgesellschaft ist nicht auf die Erzielung<br />
laufender Einkünfte ausgerichtet; vielmehr sollen mit dem<br />
gemeinschaftlichen Erwerb und der Innehabung von wertvollen<br />
Edelmetallbeständen langfristig eine Vermögensabsicherung,<br />
eventuell auch eine Vermögensmehrung bei Anstieg der Edelmetallpreise<br />
erzielt werden.<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Gesellschafter<br />
an der Fondsgesellschaft oder mittelbar über die Treuhänderin.<br />
Die Darstellung der steuerlichen Gegebenheiten ist auf<br />
Gesellschafter ausgerichtet, die ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />
halten, in Deutschland leben und ihr Vermögen dort auch<br />
versteuern. Für Anleger, die ihre Beteiligung im Betriebsvermögen<br />
halten wollen, können sich ertragsteuerlich andere Folgen<br />
ergeben. Dies gilt auch für Anleger, die im Ausland domizilieren<br />
und dort besteuert werden. Da nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Gesellschaftszweck die Verwaltung eigenen Vermögens in<br />
der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong> ohne Bildung von Sondervermögen<br />
ist, kommen die Vorschriften des Investmentmodernisierungsgesetzes<br />
(BGBl Teil I 2003, S.2676) und des Investmentsteuergesetzes,<br />
beide vom 15. Dezember 2003 (BGBl Teil I 2003,<br />
S.2724), nicht zur Anwendung.<br />
Einkommensteuer<br />
Einkunftsart<br />
Die Fondsgesellschaft betreibt als Kommanditgesellschaft (<strong>GmbH</strong><br />
& <strong>Co</strong>. <strong>KG</strong>) die Verwaltung eigenen Vermögens. Ihre Tätigkeit stellt<br />
sich als private Vermögensverwaltung dar, d.h. „als Nutzung von<br />
Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten“<br />
(vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003, BStBl<br />
2004 I S.40, ber. 2006 I S.632, einkommensteuerliche Behandlung<br />
von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung<br />
der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb).<br />
Damit übt die Fondsgesellschaft die Tätigkeit einer privaten Vermögensverwaltung<br />
aus. Einkommensteuerlich relevante Veräußerungsgeschäfte<br />
liegen nur dann vor, wenn die Gesellschaft ihren<br />
Edelmetallbestand – ganz oder teilweise – innerhalb eines Jahres<br />
nach Anschaffung verkauft oder wenn ein Gesellschafter seinen<br />
Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise veräußert. Darüber hinaus<br />
werden ggf. in geringem Umfang <strong>Kapital</strong>einkünfte gem. §20<br />
Abs.1 Nr.7 EStG aus der variabel verzinslichen Anlage einer Liquiditätsreserve<br />
erzielt.<br />
Eine Umqualifizierung kann auch nicht durch Einordnung in einen<br />
gewerblichen Edelmetallhandel erfolgen, da die Fondsgesellschaft<br />
nur für ihre Gesellschafter <strong>Gold</strong>barren erwirbt und einlagert. Ein<br />
späterer Verkauf der Bestände ist als Vermögensumschichtung<br />
zu beurteilen, sofern nicht in kürzeren Zeitabständen immer wieder<br />
An- und Verkäufe entsprechend der Marktentwicklung vorgenommen<br />
werden; in letzterem Falle würde sich ein steuerlich<br />
relevanter gewerblicher Edelmetallhandel ergeben.<br />
Für diese Beurteilung sind stets die Umstände des jeweiligen<br />
Einzelfalles heranzuziehen, jedoch ist zum aktuellen Zeitpunkt<br />
nicht abzusehen, dass die Kriterien für die Einstufung der Fondsgesellschaft<br />
als Vermögensverwaltung von der Finanzverwaltung<br />
38 | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption