SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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kauf der Barren erzielen würde. Hierbei wird der Wert des dem<br />
Anleger zuzurechnenden <strong>Gold</strong>es auf Basis des Grammpreises für<br />
die kleinste erworbene Einheit ermittelt und wiederum im passwortgeschützten<br />
Bereich der Homepage der Gesellschaft (www.<br />
solit-kapital.de) bereitgestellt.<br />
Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft entsprechend den<br />
gesetzlichen Vorschriften Jahresabschlüsse erstellen und jeweils<br />
eine Kurzfassung an sämtliche Gesellschafter übersenden.<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Beteiligung ist<br />
durch Verkauf, Schenkung oder Abtretung gem. § 398 BGB möglich.<br />
Die Übertragung bedarf gem. §16 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.<br />
Die Übertragung kann jeweils nur zum Quartalsende erfolgen. Im<br />
Falle der teilweisen Übertragung eines Geschäftsanteils müssen<br />
der übertragene Teilgeschäftsanteil und der bei dem Übertragenden<br />
verbleibende Teilgeschäftsanteil jeweils mindestens EUR<br />
250.000 betragen und durch 10.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Einschränkungen der freien Handelbarkeit der<br />
Vermögensanlage<br />
Grundsätzlich ist die Veräußerung von einzelnen Kommanditanteilen<br />
an der Gesellschaft durch den jeweiligen Gesellschafter<br />
möglich. Zurzeit existiert jedoch kein geregelter Zweitmarkt für<br />
den Verkauf von Anteilen dieser Beteiligungsart. Ein Verkauf der<br />
Beteiligung ist daher unter Umständen schwierig oder nicht darstellbar.<br />
Die Vermögensanlage ist jedoch auf Basis des zugrundeliegenden<br />
<strong>Gold</strong>bestandes jederzeit bewertbar, so dass über eine Kündigung<br />
oder Teilkündigung der Beteiligung entsprechend den Regelungen<br />
von §18 des Gesellschaftsvertrages nach Ablauf von drei<br />
Jahren ein hohes Maß an Fungibilität gegeben ist.<br />
Beendigung der <strong>Kapital</strong>anlage<br />
Die Fondsgesellschaft läuft grundsätzlich auf unbestimmte<br />
Dauer, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab Fondsschließung.<br />
Ein Anleger kann deshalb nur durch Verkauf seiner<br />
Beteiligung an Dritte oder aber durch Kündigung aus der Gesellschaft<br />
ausscheiden. Die auf den Anleger entfallende Menge an<br />
<strong>Gold</strong>barren wird bei Kündigung in der Schweiz umsatzsteuerfrei<br />
veräußert.<br />
Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft ist mit einer Frist<br />
von zwei Wochen zu jedem Monatsende möglich, soweit seit<br />
Beitritt zur Gesellschaft mindestens drei Jahre verstrichen sind.<br />
Vor Ablauf dieser Frist wird bei Kündigung eine Gebühr in Höhe<br />
von 1% des Abfindungsguthabens von diesem in Abzug gebracht.<br />
Diese Gebühr steht der geschäftsführenden Kommanditistin zu.<br />
Eine Teilkündigung der Einlage ist unter den gleichen Bedingungen<br />
möglich, jedoch muss die verbleibende Einlage des Gesellschafters<br />
noch mindestens EUR 250.000 betragen und durch<br />
10.000 teilbar sein.<br />
Der Abfindungsanspruch ermittelt sich anhand der aktuellen<br />
<strong>Gold</strong>preise der zum jeweiligen Stichtag dem ausscheidenden<br />
Anleger zuzurechnenden Menge an <strong>Gold</strong>. Die Abfindung erfolgt<br />
regelmäßig durch Auszahlung des ermittelten Wertes. Eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
wird nicht erstellt.<br />
Physische Auslieferung der Barren<br />
Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der monetären<br />
Auszahlung auch die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />
entfallenden <strong>Gold</strong>menge verlangen, sofern seine<br />
Beteiligung mindestens dem Wert der kleinsten von der Gesellschaft<br />
erworbenen Barrengröße entspricht (1kg-<strong>Gold</strong>barren). Ein<br />
eventuell erforderlich werdender Spitzenausgleich erfolgt durch<br />
Auszahlung des Restbetrages.<br />
Die physische Auslieferung von Barren erfolgt auf Kosten des<br />
Gesellschafters. Der Gesellschafter zahlt hierfür eine feste Kostenpauschale<br />
in Höhe von 1% seines in Form von <strong>Gold</strong>barren<br />
gehaltenen anteiligen Gesellschaftsvermögens, maximal jedoch<br />
EUR 2.500. Diese Gebühr steht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu.<br />
28 | Das Beteiligungskonzept im Detail