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SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

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kauf der Barren erzielen würde. Hierbei wird der Wert des dem<br />

Anleger zuzurechnenden <strong>Gold</strong>es auf Basis des Grammpreises für<br />

die kleinste erworbene Einheit ermittelt und wiederum im passwortgeschützten<br />

Bereich der Homepage der Gesellschaft (www.<br />

solit-kapital.de) bereitgestellt.<br />

Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft entsprechend den<br />

gesetzlichen Vorschriften Jahresabschlüsse erstellen und jeweils<br />

eine Kurzfassung an sämtliche Gesellschafter übersenden.<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Beteiligung ist<br />

durch Verkauf, Schenkung oder Abtretung gem. § 398 BGB möglich.<br />

Die Übertragung bedarf gem. §16 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.<br />

Die Übertragung kann jeweils nur zum Quartalsende erfolgen. Im<br />

Falle der teilweisen Übertragung eines Geschäftsanteils müssen<br />

der übertragene Teilgeschäftsanteil und der bei dem Übertragenden<br />

verbleibende Teilgeschäftsanteil jeweils mindestens EUR<br />

250.000 betragen und durch 10.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Einschränkungen der freien Handelbarkeit der<br />

Vermögensanlage<br />

Grundsätzlich ist die Veräußerung von einzelnen Kommanditanteilen<br />

an der Gesellschaft durch den jeweiligen Gesellschafter<br />

möglich. Zurzeit existiert jedoch kein geregelter Zweitmarkt für<br />

den Verkauf von Anteilen dieser Beteiligungsart. Ein Verkauf der<br />

Beteiligung ist daher unter Umständen schwierig oder nicht darstellbar.<br />

Die Vermögensanlage ist jedoch auf Basis des zugrundeliegenden<br />

<strong>Gold</strong>bestandes jederzeit bewertbar, so dass über eine Kündigung<br />

oder Teilkündigung der Beteiligung entsprechend den Regelungen<br />

von §18 des Gesellschaftsvertrages nach Ablauf von drei<br />

Jahren ein hohes Maß an Fungibilität gegeben ist.<br />

Beendigung der <strong>Kapital</strong>anlage<br />

Die Fondsgesellschaft läuft grundsätzlich auf unbestimmte<br />

Dauer, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab Fondsschließung.<br />

Ein Anleger kann deshalb nur durch Verkauf seiner<br />

Beteiligung an Dritte oder aber durch Kündigung aus der Gesellschaft<br />

ausscheiden. Die auf den Anleger entfallende Menge an<br />

<strong>Gold</strong>barren wird bei Kündigung in der Schweiz umsatzsteuerfrei<br />

veräußert.<br />

Eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft ist mit einer Frist<br />

von zwei Wochen zu jedem Monatsende möglich, soweit seit<br />

Beitritt zur Gesellschaft mindestens drei Jahre verstrichen sind.<br />

Vor Ablauf dieser Frist wird bei Kündigung eine Gebühr in Höhe<br />

von 1% des Abfindungsguthabens von diesem in Abzug gebracht.<br />

Diese Gebühr steht der geschäftsführenden Kommanditistin zu.<br />

Eine Teilkündigung der Einlage ist unter den gleichen Bedingungen<br />

möglich, jedoch muss die verbleibende Einlage des Gesellschafters<br />

noch mindestens EUR 250.000 betragen und durch<br />

10.000 teilbar sein.<br />

Der Abfindungsanspruch ermittelt sich anhand der aktuellen<br />

<strong>Gold</strong>preise der zum jeweiligen Stichtag dem ausscheidenden<br />

Anleger zuzurechnenden Menge an <strong>Gold</strong>. Die Abfindung erfolgt<br />

regelmäßig durch Auszahlung des ermittelten Wertes. Eine Auseinandersetzungsbilanz<br />

wird nicht erstellt.<br />

Physische Auslieferung der Barren<br />

Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der monetären<br />

Auszahlung auch die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />

entfallenden <strong>Gold</strong>menge verlangen, sofern seine<br />

Beteiligung mindestens dem Wert der kleinsten von der Gesellschaft<br />

erworbenen Barrengröße entspricht (1kg-<strong>Gold</strong>barren). Ein<br />

eventuell erforderlich werdender Spitzenausgleich erfolgt durch<br />

Auszahlung des Restbetrages.<br />

Die physische Auslieferung von Barren erfolgt auf Kosten des<br />

Gesellschafters. Der Gesellschafter zahlt hierfür eine feste Kostenpauschale<br />

in Höhe von 1% seines in Form von <strong>Gold</strong>barren<br />

gehaltenen anteiligen Gesellschaftsvermögens, maximal jedoch<br />

EUR 2.500. Diese Gebühr steht der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu.<br />

28 | Das Beteiligungskonzept im Detail

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