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SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH

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Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht in folgenden<br />

Punkten von der gesetzlichen Regelung ab: Je EUR 50 eines<br />

Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

muss nicht mittels eingeschriebenen<br />

Briefes erfolgen. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt<br />

und von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.<br />

Delivery List können sich nur Unternehmen qualifizieren, die neben<br />

anderen Kriterien über einen nachweislichen Track Record<br />

im Markt verfügen, jährlich ein Volumen von mindestens 10 Tonnen<br />

<strong>Gold</strong> oder 30 Tonnen Silber produzieren sowie über ein Mindestvermögen<br />

von 10 Mio. Britischen Pfund verfügen. Der Kauf<br />

der Barren erfolgt i.d.R. gegen Vorkasse.<br />

Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

Interessierte Anleger können der Gesellschaft im Rahmen der <strong>Kapital</strong>erhöhung<br />

mit einer Mindesteinlage von EUR 250.000 beitreten.<br />

Der Beitritt kann wahlweise als Treugeber über die TRESTA<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Niederlassung Zürich, erfolgen oder<br />

aber als Direktkommanditist mit unmittelbarem Eintrag ins Handelsregister.<br />

Im Falle des Beitritts als Direktkommanditist hat der<br />

Anleger auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zusammen mit den Zeichnungsunterlagen vorzulegen.<br />

Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

in jedem Fall 10% der Pflichteinlage.<br />

Die Einzahlungen der Anleger erfolgen auf ein Mittelverwendungskonto<br />

der Treuhandgesellschaft. Verfügungen von diesem<br />

Konto dürfen nur gemeinschaftlich mit dem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />

bzw. ausschließlich zugunsten von<br />

Anlegern im Falle einer Rückabwicklung erfolgen.<br />

Beschreibung des Anlageobjektes<br />

Bei den Anlageobjekten handelt es sich um physisch real existierende<br />

<strong>Gold</strong>barren, jeweils mit einem Feinheitsgrad von mindestens<br />

999/1.000. Gemäß §8 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />

wird <strong>Gold</strong> in Form von 1kg-Barren oder größer erworben.<br />

Das verfügbare <strong>Kapital</strong> der Fondsgesellschaft wird nach Abzug<br />

der Kosten für Projektierung in Höhe von 1,5% in vollem Umfang<br />

in den Ankauf von physisch real existierenden <strong>Gold</strong>barren investiert.<br />

Das Vorhalten einer Liquiditätsreserve ist nicht geplant. Die<br />

Gesellschaft ist nicht befugt, Derivate oder sonstige synthetische<br />

Produkte zu kaufen oder an <strong>Gold</strong>leihegeschäften teilzunehmen.<br />

Die Fondsgesellschaft darf Edelmetallbarren generell nur von<br />

Herstellern kaufen, die der Good Delivery List der London Bullion<br />

Markets Association (LBMA) angehören (nähere Informationen<br />

unter: http://www.lbma.org.uk). Als Mitglied der LBMA Good<br />

Aufnahme von Darlehen<br />

Die Gesellschaft ist gem. §8 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages<br />

berechtigt, unter bestimmten Bedingungen Darlehen aufzunehmen.<br />

Reichen z.B. die Einlagen neuer Gesellschafter nicht zum<br />

Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit eigenen<br />

Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen Differenzbetrag<br />

aufzubringen, um die Investition der Einlagen zu<br />

gewährleisten. Zu diesem Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf<br />

die Gesellschaft Darlehen bei der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

aufnehmen, die nicht zu verzinsen sind. Dies gilt<br />

entsprechend für den Fall wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />

an ausscheidende Gesellschafter gemäß §19 Abs.2 oder Abs.4<br />

des Gesellschaftsvertrages zu leisten hat. Der Höhe nach darf<br />

der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines 1kg-<br />

<strong>Gold</strong>barrens nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Marktwert der<br />

<strong>Gold</strong>barren am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.<br />

Im Übrigen ist die Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen.<br />

Auf diese Art und Weise wird seitens der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin sichergestellt, dass auch bei „odd-lots“ der Einkaufsvorteil<br />

großer Barren erhalten bleibt.<br />

Einkaufsvorteile aufgrund Großstückelung<br />

Die <strong>Gold</strong>einkaufspreise sind im Wesentlichen von der Form des<br />

Edelmetalls abhängig. Dabei fällt der Preis pro Gramm mit der<br />

Größe der Edelmetalleinheit. Die wesentliche Abhängigkeit des<br />

<strong>Gold</strong>einkaufspreises von der Form des Edelmetalls lässt sich<br />

durch Verteilung der Fertigungskosten auf die Barrengröße erklären.<br />

So fallen beispielsweise bei Münzen Prägekosten an, woraus<br />

wesentlich höhere Kosten pro Gramm resultieren als bei einem<br />

1kg-Barren.<br />

26 | Das Beteiligungskonzept im Detail

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