SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht in folgenden<br />
Punkten von der gesetzlichen Regelung ab: Je EUR 50 eines<br />
Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
muss nicht mittels eingeschriebenen<br />
Briefes erfolgen. Die Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt<br />
und von den Bestimmungen des §181 BGB befreit.<br />
Delivery List können sich nur Unternehmen qualifizieren, die neben<br />
anderen Kriterien über einen nachweislichen Track Record<br />
im Markt verfügen, jährlich ein Volumen von mindestens 10 Tonnen<br />
<strong>Gold</strong> oder 30 Tonnen Silber produzieren sowie über ein Mindestvermögen<br />
von 10 Mio. Britischen Pfund verfügen. Der Kauf<br />
der Barren erfolgt i.d.R. gegen Vorkasse.<br />
Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
Interessierte Anleger können der Gesellschaft im Rahmen der <strong>Kapital</strong>erhöhung<br />
mit einer Mindesteinlage von EUR 250.000 beitreten.<br />
Der Beitritt kann wahlweise als Treugeber über die TRESTA<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Niederlassung Zürich, erfolgen oder<br />
aber als Direktkommanditist mit unmittelbarem Eintrag ins Handelsregister.<br />
Im Falle des Beitritts als Direktkommanditist hat der<br />
Anleger auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
zusammen mit den Zeichnungsunterlagen vorzulegen.<br />
Die im Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
in jedem Fall 10% der Pflichteinlage.<br />
Die Einzahlungen der Anleger erfolgen auf ein Mittelverwendungskonto<br />
der Treuhandgesellschaft. Verfügungen von diesem<br />
Konto dürfen nur gemeinschaftlich mit dem unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur<br />
bzw. ausschließlich zugunsten von<br />
Anlegern im Falle einer Rückabwicklung erfolgen.<br />
Beschreibung des Anlageobjektes<br />
Bei den Anlageobjekten handelt es sich um physisch real existierende<br />
<strong>Gold</strong>barren, jeweils mit einem Feinheitsgrad von mindestens<br />
999/1.000. Gemäß §8 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages<br />
wird <strong>Gold</strong> in Form von 1kg-Barren oder größer erworben.<br />
Das verfügbare <strong>Kapital</strong> der Fondsgesellschaft wird nach Abzug<br />
der Kosten für Projektierung in Höhe von 1,5% in vollem Umfang<br />
in den Ankauf von physisch real existierenden <strong>Gold</strong>barren investiert.<br />
Das Vorhalten einer Liquiditätsreserve ist nicht geplant. Die<br />
Gesellschaft ist nicht befugt, Derivate oder sonstige synthetische<br />
Produkte zu kaufen oder an <strong>Gold</strong>leihegeschäften teilzunehmen.<br />
Die Fondsgesellschaft darf Edelmetallbarren generell nur von<br />
Herstellern kaufen, die der Good Delivery List der London Bullion<br />
Markets Association (LBMA) angehören (nähere Informationen<br />
unter: http://www.lbma.org.uk). Als Mitglied der LBMA Good<br />
Aufnahme von Darlehen<br />
Die Gesellschaft ist gem. §8 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages<br />
berechtigt, unter bestimmten Bedingungen Darlehen aufzunehmen.<br />
Reichen z.B. die Einlagen neuer Gesellschafter nicht zum<br />
Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit eigenen<br />
Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen Differenzbetrag<br />
aufzubringen, um die Investition der Einlagen zu<br />
gewährleisten. Zu diesem Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf<br />
die Gesellschaft Darlehen bei der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
aufnehmen, die nicht zu verzinsen sind. Dies gilt<br />
entsprechend für den Fall wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />
an ausscheidende Gesellschafter gemäß §19 Abs.2 oder Abs.4<br />
des Gesellschaftsvertrages zu leisten hat. Der Höhe nach darf<br />
der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines 1kg-<br />
<strong>Gold</strong>barrens nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Marktwert der<br />
<strong>Gold</strong>barren am Tag der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.<br />
Im Übrigen ist die Aufnahme von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
Auf diese Art und Weise wird seitens der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin sichergestellt, dass auch bei „odd-lots“ der Einkaufsvorteil<br />
großer Barren erhalten bleibt.<br />
Einkaufsvorteile aufgrund Großstückelung<br />
Die <strong>Gold</strong>einkaufspreise sind im Wesentlichen von der Form des<br />
Edelmetalls abhängig. Dabei fällt der Preis pro Gramm mit der<br />
Größe der Edelmetalleinheit. Die wesentliche Abhängigkeit des<br />
<strong>Gold</strong>einkaufspreises von der Form des Edelmetalls lässt sich<br />
durch Verteilung der Fertigungskosten auf die Barrengröße erklären.<br />
So fallen beispielsweise bei Münzen Prägekosten an, woraus<br />
wesentlich höhere Kosten pro Gramm resultieren als bei einem<br />
1kg-Barren.<br />
26 | Das Beteiligungskonzept im Detail