SOLIT PP Gold GmbH & Co. KG - SOLIT Kapital GmbH
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Gesetzesänderungen<br />
Künftige Gesetzesänderungen oder auch Änderungen der Auslegung,<br />
Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze im<br />
In- und Ausland können negative Auswirkungen auf die künftige<br />
Entwicklung des Fonds haben.<br />
Rechtliche und politische Risiken<br />
Die Einschätzung von rechtlichen und politischen Risiken sowohl<br />
im Inland als auch in der Schweiz als Lagerort für das Edelmetall<br />
ist zum heutigen Zeitpunkt für die gesamte Laufzeit der Beteiligung<br />
nicht möglich. Eine Änderung der Rechtsordnung kann<br />
unterschiedliche Auswirkungen auf die involvierten Unternehmen<br />
und Personen haben. Insbesondere kann eine Änderung der<br />
Rechtsordnung der Schweiz, z.B. hinsichtlich der Beschränkung<br />
des <strong>Kapital</strong>verkehrs mit anderen Ländern, negative Folgen für die<br />
Ergebnisse der Beteiligungsgesellschaft haben.<br />
Weiterhin würde ein Verbot des Privatbesitzes von <strong>Gold</strong> – wie<br />
z.B. in Deutschland unter dem NS-Regime oder auch in den USA<br />
zwischen 1933 und 1974 – das vorliegende Geschäftsmodell zunichte<br />
machen.<br />
Sollte die Finanzverwaltung abweichend von der Konzeption für<br />
die Fondsgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit feststellen, so<br />
würden die Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Kursgewinnen<br />
und Zinseinnahmen abzgl. der Verwaltungskosten der Gewerbesteuer<br />
unterliegen und die Vermögenslage der Gesellschaft<br />
belasten. Darüber hinaus würden die Einkünfte auf Ebene des<br />
Gesellschafters der persönlichen Einkommensteuer unterliegen.<br />
Dies träfe auch im Fall der Kündigung eines Gesellschaftsanteils<br />
zu.<br />
Es ist möglich, dass steuerliche Veränderungen erst im Rahmen<br />
von Betriebsprüfungen festgestellt werden. In diesem Fall würde<br />
sich auch die private Steuerveranlagung der Anleger insofern<br />
ändern. Entsprechende Steuernachzahlungen wären dann mit<br />
einem Zinssatz von gegenwärtig 6% p.a. zu verzinsen. Die mit<br />
einer möglichen Änderung des Steuerrechts, der Praxis der Steuerbehörden<br />
und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung verbundenen<br />
Risiken trägt ausschließlich der Anleger.<br />
Wir verweisen ergänzend auf die Ausführungen unter dem Abschnitt<br />
„Steuerliche Grundlagen“, welche detailliert die steuerlichen<br />
Aspekte einer Beteiligung darstellen.<br />
Dokumentations- und andere rechtliche Risiken<br />
Da die vom Fonds erworbenen <strong>Gold</strong>barren in der Schweiz gelagert<br />
werden, unterliegen Verträge und Dokumente zum Teil<br />
ausländischem Recht, das von der deutschen Rechtsordnung<br />
abweicht. Das Risiko von Streitigkeiten über die Auslegung solcher<br />
Dokumente oder Verträge kann dadurch unter Umständen<br />
höher und eine mögliche Streitbeilegung kostenaufwendiger als<br />
bei anderen Investitionen sein. Weitere rechtliche Risiken können<br />
sich aus einer eingeschränkten Vollstreckbarkeit von Ansprüchen<br />
unter fremder Rechtsordnung ergeben.<br />
Steuerrisiko<br />
Die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Beteiligung<br />
beziehen sich auf das derzeit geltende Steuerrecht, die Praxis<br />
der Finanzverwaltung sowie die Finanzrechtsprechung mit Stand<br />
August 2010. Die Steuergesetzgebung sowie die Auslegung der<br />
Steuergesetze durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte<br />
sind jedoch Änderungen unterworfen. Insbesondere können<br />
sich sowohl die Höhe als auch die Grundlage der Besteuerung<br />
sowohl im Inland als auch in der Schweiz ändern.<br />
Insolvenzrisiko<br />
Die Werthaltigkeit dieses Beteiligungsangebotes hängt davon ab,<br />
ob die Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich<br />
erfüllen kann. Die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder eines oder mehrerer beteiligter Vertragspartner kann im ungünstigsten<br />
Fall bis zum Totalverlust der Einlage führen.<br />
Versicherungen<br />
Unter Umständen kann ein Untergang des im Tresorraum gelagerten<br />
Edelmetalls auf Grund höherer Gewalt eintreten, was nicht<br />
versicherbar ist. Weiterhin ist denkbar, dass der Lagerist nicht<br />
vertragsgemäß die von ihm zu erbringenden Versicherungsbeiträge<br />
bezahlt und deshalb für die Ware bei Schadenseintritt keine<br />
Versicherungsdeckung besteht.<br />
Darüber hinaus ist selbst bei Versicherungsgesellschaften, die<br />
bei Vertragsabschluss über eine gute Bonität verfügen, eine Insolvenz<br />
zu einem späteren Zeitpunkt nicht völlig auszuschließen.<br />
Wesentliche Risiken der Beteiligung | 13