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Name, Vorname / Matrikel-Nr

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Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />

<strong>Name</strong>, <strong>Vorname</strong> / <strong>Matrikel</strong>-<strong>Nr</strong> .: .....................................................................................................<br />

Punkte / Note:<br />

..................................................................................<br />

Datum / Unterschrift Prof. Dr. Jürgen Keßler<br />

Die Klausuraufgaben sind wie folgt zu bearbeiten:<br />

Die Aufgaben 1 und 2 sind schriftlich auszuformulieren. Benutzen Sie dafür das Klausur-Papier.<br />

Die schriftliche Ausarbeitung darf 5 Seiten nicht überschreiten. Es können<br />

für die Aufgabe 1 und 2 maximal 70 Punkte erzielt werden; die den einzelnen Aufgaben<br />

zugeordneten Punkte ergeben sich aus der Aufgabenstellung. Der vorgegebene<br />

Rand ist unter allen Umständen einzuhalten.<br />

Ab Aufgabe 3 bis Aufgabe 8 handelt es sich um ein Auswahlverfahren mit vorgegebenen<br />

Antworten; es können eine oder mehrere der vorgegebenen Lösungen pro Aufgabe<br />

richtig sein, die durch Ankreuzen der Kästchen am Rand deutlich zu machen sind.<br />

Für jede Aufgabe können Sie bis zu 5 Punkte erzielen.<br />

Bitte schwärzen Sie das entsprechende Kästchen, wenn Sie ein Kreuz ungültig machen<br />

wollen. Werden alle Kästchen angekreuzt oder „offen gelassen“, so wird die Aufgabe<br />

nicht gewertet.<br />

Bitte schreiben Sie nicht mit Bleistift, da sonst die entsprechende Aufgabe nicht gewertet<br />

wird.<br />

Bonne chance! Good luck! Viel Erfolg!<br />

Aufgabe 1 (30 Punkte)<br />

A stellt Papierwaren her, unter anderem das Produkt „Öko-Toilettenpapier“, welches zu<br />

60 % aus Altpapier besteht. Auf Werbefaltblättern, die an den Endverbraucher verteilt<br />

wurden, sowie in einem Werbespot warb A für das „Öko-Toilettenpapier“ mit den Worten:<br />

„Hygiene aus Altpapier ist umweltfreundlich. Denn die Verwendung schont unsere<br />

Baumbestände, vermindert das Abfallaufkommen und ermöglicht<br />

wesentliche Einsparungen an Energie und Frischwasser.<br />

Seien Sie verantwortungsbewusst!“<br />

B ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. B fordert von A eine<br />

strafbewehrte Unterlassungserklärung, da die von A initiierte Werbung unlauter sei. Unzutreffend<br />

sei zudem die Behauptung, das beworbene Toilettenpapier sei umweltfreundlich.<br />

Ist A die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu empfehlen<br />

Hinweis für die Bearbeiter:<br />

An der Aktivlegitimation des B bestehen keine Zweifel.<br />

Aufgabe 2 (40 Punkte)<br />

1 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!


Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />

Im Übrigen ist A auch Hersteller von feuchtem Toilettenpapier. Im März 2006 warb er in<br />

zwei Werbespots für sein feuchtes Toilettenpapier mit der rhetorischen Frage:<br />

„Fühlen sich manche Toilettentücher nicht ein bisschen steif an“<br />

verbunden mit der Darstellung eines Stachelschweins und den Bürsten einer Autowaschanlage.<br />

In beiden Werbespots wurde ausdrücklich ein Vergleich mit einem „herkömmlichen<br />

Produkt auf Papierbasis“ vorgenommen. C ist Hersteller von herkömmlichem Toilettenpapier<br />

aus Papier. C ist erbost und möchte nun ebenfalls eine Unterlassungsverfügung<br />

gegen A erwirken.<br />

Wird sein Anliegen Erfolg haben<br />

Aufgabe 3<br />

Das Lauterkeitsrecht ist<br />

1. reines Privatrecht <br />

2. teils Privatrecht und teils öffentliches Recht <br />

3. öffentliches Recht <br />

4. Sonderdeliktsrecht. <br />

Aufgabe 4<br />

Der Verstoß gegen § 3 UWG<br />

1. führt für sich allein nicht zur Nichtigkeit des Folgevertrages nach § 134 BGB,<br />

denn § 3 UWG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.<br />

<br />

2. macht den Folgevertrag automatisch sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB. <br />

3. kann einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen,<br />

denn § 3 UWG ist Schutzgesetz in dessen Sinne.<br />

<br />

Aufgabe 5<br />

Der verschuldensunabhängige vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht bereits<br />

dann, wenn ein Wettbewerbsverstoß erstmals ernsthaft droht (§ 8 Abs. 1 S. 2 UWG).<br />

Dies setzt die Gefahr einer Erstbegehung einer Rechtsverletzung voraus. Eine<br />

solche Erstbegehungsgefahr<br />

1. kann sich aus Vorbereitungshandlungen wie der internen Anweisung<br />

an Beauftragte, bestimmte Werbeaussagen zu verwenden, ergeben.<br />

2. ist bereits gegeben, wenn sich jemand gegen eine Abmahnung oder<br />

Klage verteidigt.<br />

3. kann durch eine (selbst nicht wettbewerbswidrige) Werbung, mit der für<br />

ein wettbewerbswidriges Verhalten geworben wird, begründet werden.<br />

<br />

<br />

<br />

2 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!


Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />

Aufgabe 6<br />

Der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche<br />

nach Maßgabe des UWG geht regelmäßig eine Abmahnung voraus.<br />

Für deren rechtliche Bedeutung gilt:<br />

1. Die Abmahnung ist ein Antrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss eines<br />

Unterwerfungsvertrages.<br />

2. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis<br />

des Verletzers ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.<br />

3. Die Abmahnung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein<br />

anschließendes Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren.<br />

<br />

<br />

<br />

Aufgabe 7<br />

Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche erfolgt regelmäßig<br />

im Wege einstweiliger Verfügung. Soweit diese durch Urteil erlassen wird, ist<br />

das hiergegen eröffnete Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten<br />

1. der Widerspruch <br />

2. der Einspruch <br />

3. die Berufung <br />

4. die Revision. <br />

Aufgabe 8<br />

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bestimmt sich nach den Vorgaben<br />

des MarkenG. Die §§ 126-129 MarkenG, die den Schutz geographischer Herkunftsangaben<br />

regeln,<br />

1. finden auch Anwendung, wenn eine geographische Herkunftsangabe nicht<br />

für Waren oder Dienstleistungen, sondern als Unternehmenskennzeichen<br />

benutzt wird.<br />

<br />

2. sind leges speciales gegenüber § 5 UWG. <br />

3. erfassen nicht Fälle des Irreführungsschutzes nach § 5 UWG. <br />

3 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!

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