Name, Vorname / Matrikel-Nr
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Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />
<strong>Name</strong>, <strong>Vorname</strong> / <strong>Matrikel</strong>-<strong>Nr</strong> .: .....................................................................................................<br />
Punkte / Note:<br />
..................................................................................<br />
Datum / Unterschrift Prof. Dr. Jürgen Keßler<br />
Die Klausuraufgaben sind wie folgt zu bearbeiten:<br />
Die Aufgaben 1 und 2 sind schriftlich auszuformulieren. Benutzen Sie dafür das Klausur-Papier.<br />
Die schriftliche Ausarbeitung darf 5 Seiten nicht überschreiten. Es können<br />
für die Aufgabe 1 und 2 maximal 70 Punkte erzielt werden; die den einzelnen Aufgaben<br />
zugeordneten Punkte ergeben sich aus der Aufgabenstellung. Der vorgegebene<br />
Rand ist unter allen Umständen einzuhalten.<br />
Ab Aufgabe 3 bis Aufgabe 8 handelt es sich um ein Auswahlverfahren mit vorgegebenen<br />
Antworten; es können eine oder mehrere der vorgegebenen Lösungen pro Aufgabe<br />
richtig sein, die durch Ankreuzen der Kästchen am Rand deutlich zu machen sind.<br />
Für jede Aufgabe können Sie bis zu 5 Punkte erzielen.<br />
Bitte schwärzen Sie das entsprechende Kästchen, wenn Sie ein Kreuz ungültig machen<br />
wollen. Werden alle Kästchen angekreuzt oder „offen gelassen“, so wird die Aufgabe<br />
nicht gewertet.<br />
Bitte schreiben Sie nicht mit Bleistift, da sonst die entsprechende Aufgabe nicht gewertet<br />
wird.<br />
Bonne chance! Good luck! Viel Erfolg!<br />
Aufgabe 1 (30 Punkte)<br />
A stellt Papierwaren her, unter anderem das Produkt „Öko-Toilettenpapier“, welches zu<br />
60 % aus Altpapier besteht. Auf Werbefaltblättern, die an den Endverbraucher verteilt<br />
wurden, sowie in einem Werbespot warb A für das „Öko-Toilettenpapier“ mit den Worten:<br />
„Hygiene aus Altpapier ist umweltfreundlich. Denn die Verwendung schont unsere<br />
Baumbestände, vermindert das Abfallaufkommen und ermöglicht<br />
wesentliche Einsparungen an Energie und Frischwasser.<br />
Seien Sie verantwortungsbewusst!“<br />
B ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. B fordert von A eine<br />
strafbewehrte Unterlassungserklärung, da die von A initiierte Werbung unlauter sei. Unzutreffend<br />
sei zudem die Behauptung, das beworbene Toilettenpapier sei umweltfreundlich.<br />
Ist A die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu empfehlen<br />
Hinweis für die Bearbeiter:<br />
An der Aktivlegitimation des B bestehen keine Zweifel.<br />
Aufgabe 2 (40 Punkte)<br />
1 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!
Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />
Im Übrigen ist A auch Hersteller von feuchtem Toilettenpapier. Im März 2006 warb er in<br />
zwei Werbespots für sein feuchtes Toilettenpapier mit der rhetorischen Frage:<br />
„Fühlen sich manche Toilettentücher nicht ein bisschen steif an“<br />
verbunden mit der Darstellung eines Stachelschweins und den Bürsten einer Autowaschanlage.<br />
In beiden Werbespots wurde ausdrücklich ein Vergleich mit einem „herkömmlichen<br />
Produkt auf Papierbasis“ vorgenommen. C ist Hersteller von herkömmlichem Toilettenpapier<br />
aus Papier. C ist erbost und möchte nun ebenfalls eine Unterlassungsverfügung<br />
gegen A erwirken.<br />
Wird sein Anliegen Erfolg haben<br />
Aufgabe 3<br />
Das Lauterkeitsrecht ist<br />
1. reines Privatrecht <br />
2. teils Privatrecht und teils öffentliches Recht <br />
3. öffentliches Recht <br />
4. Sonderdeliktsrecht. <br />
Aufgabe 4<br />
Der Verstoß gegen § 3 UWG<br />
1. führt für sich allein nicht zur Nichtigkeit des Folgevertrages nach § 134 BGB,<br />
denn § 3 UWG ist kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.<br />
<br />
2. macht den Folgevertrag automatisch sittenwidrig i.S.v. § 138 BGB. <br />
3. kann einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen,<br />
denn § 3 UWG ist Schutzgesetz in dessen Sinne.<br />
<br />
Aufgabe 5<br />
Der verschuldensunabhängige vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht bereits<br />
dann, wenn ein Wettbewerbsverstoß erstmals ernsthaft droht (§ 8 Abs. 1 S. 2 UWG).<br />
Dies setzt die Gefahr einer Erstbegehung einer Rechtsverletzung voraus. Eine<br />
solche Erstbegehungsgefahr<br />
1. kann sich aus Vorbereitungshandlungen wie der internen Anweisung<br />
an Beauftragte, bestimmte Werbeaussagen zu verwenden, ergeben.<br />
2. ist bereits gegeben, wenn sich jemand gegen eine Abmahnung oder<br />
Klage verteidigt.<br />
3. kann durch eine (selbst nicht wettbewerbswidrige) Werbung, mit der für<br />
ein wettbewerbswidriges Verhalten geworben wird, begründet werden.<br />
<br />
<br />
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2 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!
Prof. Dr. Jürgen Keßler, Klausur Wettbewerbs- und Markenrecht, WS 2005/2006 am 04.04.2006<br />
Aufgabe 6<br />
Der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche<br />
nach Maßgabe des UWG geht regelmäßig eine Abmahnung voraus.<br />
Für deren rechtliche Bedeutung gilt:<br />
1. Die Abmahnung ist ein Antrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss eines<br />
Unterwerfungsvertrages.<br />
2. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis<br />
des Verletzers ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.<br />
3. Die Abmahnung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein<br />
anschließendes Verfügungs- oder Hauptsacheverfahren.<br />
<br />
<br />
<br />
Aufgabe 7<br />
Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche erfolgt regelmäßig<br />
im Wege einstweiliger Verfügung. Soweit diese durch Urteil erlassen wird, ist<br />
das hiergegen eröffnete Rechtsmittel des Verfügungsbeklagten<br />
1. der Widerspruch <br />
2. der Einspruch <br />
3. die Berufung <br />
4. die Revision. <br />
Aufgabe 8<br />
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben bestimmt sich nach den Vorgaben<br />
des MarkenG. Die §§ 126-129 MarkenG, die den Schutz geographischer Herkunftsangaben<br />
regeln,<br />
1. finden auch Anwendung, wenn eine geographische Herkunftsangabe nicht<br />
für Waren oder Dienstleistungen, sondern als Unternehmenskennzeichen<br />
benutzt wird.<br />
<br />
2. sind leges speciales gegenüber § 5 UWG. <br />
3. erfassen nicht Fälle des Irreführungsschutzes nach § 5 UWG. <br />
3 Bitte lassen Sie den rechten Korrekturrand unbeschriftet!