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Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen

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„Arbeitslose haben neu während zwei Jahren Anspruch auf Taggeldentschädigung,<br />

was 520 Taggeldern entspricht. Sie sind jedoch verpflichtet an einer arbeitsmarktlichen<br />

Massnahme teilzunehmen, sofern der Kanton ihnen einen Ausbildungs- oder<br />

Beschäftigungsplatz anbieten kann. 150<br />

Die wichtigsten Ziele der AM 151 sind:<br />

• Die Versicherten sollen so rasch wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert<br />

werden.<br />

• Die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit soll vermindert werden.<br />

• Fördern der beruflichen Qualifikation der <strong>St</strong>ellensuchenden.<br />

• Junge <strong>St</strong>ellenlose, die erst kürzlich ihre Ausbildung beendet haben, sollen Gelegenheit<br />

bekommen, erste Berufserfahrungen zu sammeln.<br />

Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Kurse, Programme zur vorübergehenden<br />

Beschäftigung, Praktika in der Wirtschaft oder in der Verwaltung, Übungsfirmen,<br />

Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse und Förderung der Selbständigkeit.<br />

152<br />

Gemäss AVIG Art. 72b stellen die Kantone die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen<br />

notwendigen Plätze bereit. Die Kosten der Massnahmen werden vom Ausgleichsfonds<br />

der Arbeitslosenversicherung getragen, wobei sich die Kantone an den<br />

Kosten beteiligen. 153<br />

Zweck der zahlreichen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die Verbesserung der<br />

Vermittlungsfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung. Über die Teilnahme<br />

an arbeitsmarktlichen Massnahmen einigen sich die Versicherten mit ihrem jeweiligen<br />

Personalberater wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen. Das RAV<br />

entscheidet allerdings in der Regel, ob eine Massnahme angebracht und sinnvoll ist.<br />

Die Versicherten sind dazu berechtigt, jederzeit aus eigener Initiative ein Gesuch einer<br />

arbeitsmarktlichen Massnahme bei ihrem RAV einzureichen. 154<br />

149<br />

BIGA (Rohstoff AM), S. 1<br />

150<br />

„Ohne an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, können 150 bzw. 250/400 „normale“<br />

Taggelder bezogen werden. Anschliessend können bis zum Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist<br />

entweder besondere (bei der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme) oder ersatzweise<br />

besondere Taggelder (falls der Kanton keine arbeitsmarktliche Massnahme bereitstellen kann) bezogen<br />

werden. Die Höchstzahl „normaler“ Taggelder hängt ab dem 1.1.1997 nicht mehr von der Beitragszeit,<br />

sondern vom Alter der Versicherten ab: Bis 50-jährige Arbeitslose erhalten bis zu 150, 50-<br />

bis 60-jährige bis zu 250, über 60-jährige bis zu 400 „normale“ Taggelder.“ BIGA (Presserohstoff<br />

AM), S. 1 sowie AVIG Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b.<br />

151<br />

Arbeitsmarktliche Massnahmen<br />

152<br />

BIGA (Presserohstoff AM), S. 1 ff.<br />

153<br />

BIGA (Presserohstoff AM), S. 1 ff. sowie AVIG Art. 72c Abs. 1.<br />

154<br />

s. dazu Aussagen verschiedener Personalberater RAV Lugano und RAV Solothurn sowie Website des<br />

seco, Treffpunkt Arbeit, 18.08.02.<br />

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