Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen
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„Arbeitslose haben neu während zwei Jahren Anspruch auf Taggeldentschädigung,<br />
was 520 Taggeldern entspricht. Sie sind jedoch verpflichtet an einer arbeitsmarktlichen<br />
Massnahme teilzunehmen, sofern der Kanton ihnen einen Ausbildungs- oder<br />
Beschäftigungsplatz anbieten kann. 150<br />
Die wichtigsten Ziele der AM 151 sind:<br />
• Die Versicherten sollen so rasch wie möglich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert<br />
werden.<br />
• Die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit soll vermindert werden.<br />
• Fördern der beruflichen Qualifikation der <strong>St</strong>ellensuchenden.<br />
• Junge <strong>St</strong>ellenlose, die erst kürzlich ihre Ausbildung beendet haben, sollen Gelegenheit<br />
bekommen, erste Berufserfahrungen zu sammeln.<br />
Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Kurse, Programme zur vorübergehenden<br />
Beschäftigung, Praktika in der Wirtschaft oder in der Verwaltung, Übungsfirmen,<br />
Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse und Förderung der Selbständigkeit.<br />
152<br />
Gemäss AVIG Art. 72b stellen die Kantone die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen<br />
notwendigen Plätze bereit. Die Kosten der Massnahmen werden vom Ausgleichsfonds<br />
der Arbeitslosenversicherung getragen, wobei sich die Kantone an den<br />
Kosten beteiligen. 153<br />
Zweck der zahlreichen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die Verbesserung der<br />
Vermittlungsfähigkeit und der beruflichen Wiedereingliederung. Über die Teilnahme<br />
an arbeitsmarktlichen Massnahmen einigen sich die Versicherten mit ihrem jeweiligen<br />
Personalberater wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen. Das RAV<br />
entscheidet allerdings in der Regel, ob eine Massnahme angebracht und sinnvoll ist.<br />
Die Versicherten sind dazu berechtigt, jederzeit aus eigener Initiative ein Gesuch einer<br />
arbeitsmarktlichen Massnahme bei ihrem RAV einzureichen. 154<br />
149<br />
BIGA (Rohstoff AM), S. 1<br />
150<br />
„Ohne an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, können 150 bzw. 250/400 „normale“<br />
Taggelder bezogen werden. Anschliessend können bis zum Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist<br />
entweder besondere (bei der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme) oder ersatzweise<br />
besondere Taggelder (falls der Kanton keine arbeitsmarktliche Massnahme bereitstellen kann) bezogen<br />
werden. Die Höchstzahl „normaler“ Taggelder hängt ab dem 1.1.1997 nicht mehr von der Beitragszeit,<br />
sondern vom Alter der Versicherten ab: Bis 50-jährige Arbeitslose erhalten bis zu 150, 50-<br />
bis 60-jährige bis zu 250, über 60-jährige bis zu 400 „normale“ Taggelder.“ BIGA (Presserohstoff<br />
AM), S. 1 sowie AVIG Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b.<br />
151<br />
Arbeitsmarktliche Massnahmen<br />
152<br />
BIGA (Presserohstoff AM), S. 1 ff.<br />
153<br />
BIGA (Presserohstoff AM), S. 1 ff. sowie AVIG Art. 72c Abs. 1.<br />
154<br />
s. dazu Aussagen verschiedener Personalberater RAV Lugano und RAV Solothurn sowie Website des<br />
seco, Treffpunkt Arbeit, 18.08.02.<br />
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