Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen
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3.1.4 Zusammenarbeit von RAV und privaten <strong>St</strong>ellenvermittlern<br />
Die Analyse der Leistungen privater <strong>St</strong>ellenvermittler ist nicht Zweck der vorliegenden<br />
Arbeit. Der Vollständigkeit halber soll aber erwähnt werden, dass seit<br />
einigen Jahren eine Zusammenarbeit zwischen RAV und privaten <strong>St</strong>ellenvermittlern<br />
existiert, mit dem Ziel, gemeinsam dazu beizutragen, die <strong>St</strong>ellensuchenden<br />
möglichst rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.<br />
134<br />
Die Aktivitäten der RAV sollen das Angebot der privaten Arbeitsvermittler ergänzen<br />
und nicht konkurrenzieren. Dieses <strong>St</strong>reben nach Zusammenarbeit manifestiert<br />
sich im AVIG, das in den Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Art. 85b Abs. 2 eine Zusammenarbeit<br />
mit den privaten <strong>St</strong>ellenvermittlern zur Erreichung des erwähnten<br />
Ziels vorsieht. 135<br />
„Für die Realisierung dieses Zieles eignet sich eine technische Zusammenarbeit<br />
zwischen den RAV und den privaten <strong>St</strong>ellenvermittlern, mit welcher den privaten<br />
<strong>St</strong>ellenvermittlern die anonymisierten Daten der durch die RAV im AVAM erfassten<br />
<strong>St</strong>ellensuchenden 136 auf einem WWW.Server via Internet bereitgestellt<br />
wird.“ 137 Beim AVAM handelt es sich um das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung<br />
und Arbeitsmarktstatistik 138 . Die privaten Arbeitsvermittler haben seit<br />
Ende Februar 1997 Zugriff auf diese Datenbank der Profile aller <strong>St</strong>ellensuchenden.<br />
139<br />
Für diesen Zweck haben am 15.1.97 der Schweizerische Verband der Unternehmungen<br />
für Temporärarbeit und private <strong>St</strong>ellenvermittlung (SVUTA) und der Verband<br />
der Personalberatungsunternehmen der Schweiz (VPS) mit dem BIGA 140 eine<br />
„Vereinbarung betreffend der Zusammenarbeit zwischen regionalen Arbeitsvermittlungsstellen<br />
(RAV) und privaten <strong>St</strong>ellenvermittlern sowie der<br />
Zurverfügungstellung der im Informationssystem AVAM registrierten Daten 141 der<br />
134<br />
BIGA (Vereinbarung), S. 1.<br />
135<br />
BIGA (Presserohstoff), S. 2 f. sowie BIGA (Vereinbarung), S. 2 f.<br />
136<br />
Anm. der Verfasserin: Die <strong>St</strong>ellensuchenden müssen eingewilligt haben, dass ihre Daten den privaten<br />
<strong>St</strong>ellenvermittlern anonymisiert zugänglich gemacht werden (Art. 32 Abs. 4 AVG und Art. 119c<br />
Abs. 4 AVIV). BIGA (Vereinbarung), S. 7.<br />
137<br />
BIGA (Vereinbarung), S. 3.<br />
138<br />
Gemäss V-AVAM.<br />
139<br />
BIGA (Presserohstoff), S. 2 f.<br />
140<br />
Das BIGA wurde später zum BWA und ist dann im seco aufgegangen. Weitere Details dazu s. hinten<br />
im „Abkürzungsverzeichnis“. Die Aufgaben und Kompetenzen, die hier noch dem BIGA zukommen,<br />
sind durch das seco übernommen worden.<br />
141<br />
Anm. der Verfasserin: Mit Ausnahme der Datensätze mit Abmeldedaten und ohne <strong>St</strong>ellensuchende<br />
aus den Segmenten Heimarbeit, <strong>St</strong>agiaires usw. BIGA (Vereinbarung), S. 4.<br />
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