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Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen

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In kurzen Worten ist für die Bewertung der Wirkungen also entscheidend: Wie<br />

schnell und wie dauerhaft wird Arbeitslosen und <strong>St</strong>ellensuchenden eine neue <strong>St</strong>elle<br />

vermittelt, wie viele Personen werden langzeitarbeitslos und wie viele Arbeitslose<br />

werden ausgesteuert. 90<br />

Zur Beurteilung der Zielerreichung der AVIG-Vollzugsstellen im Sinne der Wirkungsvereinbarung<br />

(und somit insbesondere der RAV) wird ein Wirkungsindex ermittelt.<br />

91 92 Dieser Wirkungsindex wird pro Kanton auf Ebene der einzelnen RAV<br />

berechnet und dann zum Kantonsindex aggregiert. Dabei werden lediglich die<br />

Wirkungen der Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen berücksichtigt. Die übrigen<br />

AVIG-Vollzugsstellen (LAM-<strong>St</strong>elle und KAST) im Sinne der Wirkungsvereinbarung<br />

gelten für die Berechnung des Wirkungsindexes als eine Art „Zulieferanten“<br />

der RAV. Für ihre Tätigkeiten wird daher kein gesonderter Wirkungsindex berechnet.<br />

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Wirkungsindices der AVIG-<br />

Vollzugsstellen sind damit direkt nur die Wirkungen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.<br />

93<br />

Die Wirkungen der übrigen AVIG-Vollzugsstellen im Sinne der Wirkungsvereinbarung<br />

können damit als impliziter Bestandteil der Wirkungen der RAV betrachtet<br />

werden. Wenn im Folgenden die Rede von Wirkungen beziehungsweise Wirkungsindices<br />

der AVIG-Vollzugsstellen oder von Wirkungen oder Wirkungsindices<br />

der RAV die Rede ist, dann ist diese Art der Berechnung gemeint und die<br />

Begriffe sind als Synonyme zu verstehen.<br />

Für die Finanzierung der AVIG-Vollzugsstellen gilt folgendes: Aus der Vereinbarung<br />

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen zum<br />

Vollzug des AVIG und den Anpassungen, die für die Jahre 2001 und 2002 gültig<br />

sind, geht hervor, dass es sich um eine wirkungsorientierte Vereinbarung zwischen<br />

dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und den Kantonen, den Trägern<br />

der AVIG-Vollzugsstellen handelt. Diese aktuelle Vereinbarung ist von Anfang<br />

2000 bis Ende 2002 gültig. 94 Im Vordergrund bei dieser Vereinbarung steht<br />

die Absicht, dass nicht mehr der Mitteleinsatz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit<br />

als Indikator zur Messung der Leistungen der RAV dienen soll, sondern die am<br />

Arbeitsmarkt erzielten Wirkungen. „Um den Kantonen einen Anreiz zu bieten, die<br />

Wirkungen ihrer Vollzugsstellen zu verbessern, wurde vereinbart, dass ein Teil der<br />

finanziellen Leistungen des Bundes wirkungsbezogen entrichtet wird. Hierbei sol-<br />

90<br />

Leardini (Vermittlungsarbeit), Solothurner Zeitung, 26.08.02.<br />

91<br />

Die Berechnung des Wirkungsindexes wird im Anhang dargestellt.<br />

92<br />

EVD (Vereinbarung), S. 2.<br />

93<br />

Gemäss e-mail-Auskunft von Olivier Nussbaum, seco, 26.02.02.<br />

94<br />

seco (Wirkung), S. 1 sowie EVD (Anpassung), S. 2.<br />

23

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