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Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen

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Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement<br />

(EVD) und den einzelnen Kantonen abgeschlossen. 79 Zweck der Vereinbarung<br />

ist die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Bund (EVD und Ausgleichsstelle)<br />

und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Abs. 1 und Artikel 85b<br />

AVIG zur Verhütung drohender und zur Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit.<br />

Die Vereinbarung stützt sich auf die Artikel 92 Absätze 6 und 7 AVIG, Artikel 122a<br />

und 122b AVIV, die VKE-Verordnung des EVD, die AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung<br />

sowie bezüglich der öffentlichen Arbeitsvermittlung auf<br />

die Artikel 24, 26, 27 und 28 AVG. 80<br />

Es handelt sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Leistungsvereinbarung, sondern<br />

um eine Vereinbarung über zu erzielende Wirkungen. Das EVD beschränkt<br />

sich darauf, Wirkungen zu vereinbaren, während die Vereinbarung von Leistungen<br />

Sache der Kantone ist. 81<br />

Da sämtliche Untersuchungen für diese Arbeit während der vom 1. Januar 2000<br />

bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Wirkungsvereinbarung durchgeführt wurden,<br />

beschreibt die vorliegende Arbeit eben diese Vereinbarung im folgenden Text.<br />

Sämtliche weiteren Ausführungen beziehen sich ebenfalls auf die genannte Vereinbarung.<br />

Zur Wirkungsvereinbarung, welche im Jahr 2003 in Kraft tritt, erfolgen<br />

lediglich einige kurze Bemerkungen, im Anschluss an die Beschreibung der<br />

von 2000 bis 2002 gültigen Vereinbarung.<br />

Die Vereinbarung 82<br />

• „nennt die anzustrebenden Ziele und Wirkungen des AVIG-Vollzugs;<br />

• formuliert den Rahmen für die Zusammenarbeit Bund – Kantone und<br />

• will dem Kanton finanzielle Anreize für einen wirksamen Vollzug geben.“ 83<br />

AVIG-Vollzugsstellen im Sinne der Wirkungsvereinbarung sind die Regionalen<br />

Arbeitsvermittlungszentren (RAV), die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen<br />

(LAM-<strong>St</strong>elle) und kantonale Amtsstellen (KAST). 84<br />

Mit Ausnahme einiger Rahmenbedingungen (s. Anhang) ist der Kanton bei der<br />

Ausgestaltung der Organisation der AVIG-Vollzugsstellen autonom. 85<br />

Wenn im folgenden Text die Rede von AVIG-Vollzugsstellen ist, sind jeweils<br />

79<br />

Die Vereinbarung wird mit jedem einzelnen Kanton abgeschlossen und kann von beiden Parteien, mit<br />

einer Kündigungsfrist von drei Monaten, auf das Jahresende gekündigt werden.<br />

80<br />

EVD (Vereinbarung), S. 1.<br />

81<br />

Gemäss Auskunft von Olivier Nussbaum, seco, Bern, 16.08.02.<br />

82<br />

Gemeint ist, wie erwähnt, die Wirkungsvereinbarung, welche von Anfang 2000 bis Ende 2002 gültig<br />

ist.<br />

83<br />

EVD, (Vereinbarung), S. 1.<br />

84<br />

EVD, (Vereinbarung), S. 2 sowie Auskunft von Olivier Nussbaum, seco, Bern, 16.08.02.<br />

85<br />

EVD, (Vereinbarung), S. 3.<br />

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