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Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen

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ken pro Monat. 65 Eine Arbeitslosenentschädigung (bzw. auf den Arbeitstag umgerechnet<br />

ein Taggeld) in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes erhalten Personen: 66<br />

• die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern haben;<br />

• oder deren versicherter Verdienst 3’526 Franken nicht übersteigt;<br />

• oder die invalid sind.<br />

Alle anderen arbeitslosen Personen erhalten eine Arbeitslosenentschädigung in<br />

Höhe von 70% des versicherten Verdienstes. 67<br />

Personen, die seit über einem Jahr arbeitslos sind, gelten als langzeitarbeitslos. 68<br />

Personen werden als ausgesteuert bezeichnet, wenn sie nach wie vor arbeitslos<br />

sind, in der letzten Kontrollperiode (Eine Kontrollperiode innerhalb der Rahmenfrist<br />

beträgt 60 Tage. Danach besteht Anrecht auf 5 aufeinanderfolgende Tage ohne<br />

Kontrolle, dann beginnt eine neue Kontrollperiode.) 69 ihrer Rahmenfrist entweder<br />

ein Taggeld bezogen haben oder in einem Beschäftigungsprogramm oder einem<br />

Berufspraktikum engagiert waren, aber keinen Anspruch mehr auf<br />

Arbeitslosenentschädigung haben. 70<br />

Der Begriff „Aussteuerung“ wird seit Mai 1994 vom seco (damals BIGA) gebraucht.<br />

Es besteht kein Zusammenhang mit den eigentlichen „<strong>St</strong>euern“. 71<br />

Eine Person, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hat, kann<br />

kantonale Arbeitslosenhilfe 72 oder Sozialhilfe beantragen. 73<br />

„Personen, welche in der letzten Kontrollperiode ihrer Rahmenfrist Ausbildungsoder<br />

Einarbeitungszuschüsse, Pendler- oder Wochenaufenthaltsbeiträge oder Vorruhestandsleistungen<br />

erhalten haben, werden nicht ausgesteuert. Dies gilt auch für<br />

diejenigen Personen, welche am Ende ihrer Rahmenfrist selbständig waren und für<br />

die der ALV-Fonds einen Bürgschaftsanteil übernommen hat.“ 74<br />

„Nicht ausgesteuert werden auch alle Personen, welche sich vor Ablauf ihrer<br />

Rahmenfrist abgemeldet haben, entweder weil sie eine <strong>St</strong>elle gefunden haben,<br />

oder weil sie aus anderen Gründen der Kontrollpflicht bzw. dem Beratungsgespräch<br />

ferngeblieben sind.“ 75 19<br />

65<br />

Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02 und AVIG Art. 22 Abs. 1.<br />

66<br />

Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02 und AVIG Art. 22 Abs. 1 und 2.<br />

67<br />

Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02.<br />

68<br />

Website des seco, Arbeitsmarktstatistik, 12.8.02.<br />

69<br />

Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 23.8.02.<br />

70<br />

Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />

71<br />

Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />

72<br />

gilt für die Kantone Genf, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt, Wallis, Zug.<br />

73<br />

Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />

74<br />

Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />

75<br />

Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.

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