Dissertation Nadja Germann PRo - Universität St.Gallen
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ken pro Monat. 65 Eine Arbeitslosenentschädigung (bzw. auf den Arbeitstag umgerechnet<br />
ein Taggeld) in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes erhalten Personen: 66<br />
• die Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern haben;<br />
• oder deren versicherter Verdienst 3’526 Franken nicht übersteigt;<br />
• oder die invalid sind.<br />
Alle anderen arbeitslosen Personen erhalten eine Arbeitslosenentschädigung in<br />
Höhe von 70% des versicherten Verdienstes. 67<br />
Personen, die seit über einem Jahr arbeitslos sind, gelten als langzeitarbeitslos. 68<br />
Personen werden als ausgesteuert bezeichnet, wenn sie nach wie vor arbeitslos<br />
sind, in der letzten Kontrollperiode (Eine Kontrollperiode innerhalb der Rahmenfrist<br />
beträgt 60 Tage. Danach besteht Anrecht auf 5 aufeinanderfolgende Tage ohne<br />
Kontrolle, dann beginnt eine neue Kontrollperiode.) 69 ihrer Rahmenfrist entweder<br />
ein Taggeld bezogen haben oder in einem Beschäftigungsprogramm oder einem<br />
Berufspraktikum engagiert waren, aber keinen Anspruch mehr auf<br />
Arbeitslosenentschädigung haben. 70<br />
Der Begriff „Aussteuerung“ wird seit Mai 1994 vom seco (damals BIGA) gebraucht.<br />
Es besteht kein Zusammenhang mit den eigentlichen „<strong>St</strong>euern“. 71<br />
Eine Person, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hat, kann<br />
kantonale Arbeitslosenhilfe 72 oder Sozialhilfe beantragen. 73<br />
„Personen, welche in der letzten Kontrollperiode ihrer Rahmenfrist Ausbildungsoder<br />
Einarbeitungszuschüsse, Pendler- oder Wochenaufenthaltsbeiträge oder Vorruhestandsleistungen<br />
erhalten haben, werden nicht ausgesteuert. Dies gilt auch für<br />
diejenigen Personen, welche am Ende ihrer Rahmenfrist selbständig waren und für<br />
die der ALV-Fonds einen Bürgschaftsanteil übernommen hat.“ 74<br />
„Nicht ausgesteuert werden auch alle Personen, welche sich vor Ablauf ihrer<br />
Rahmenfrist abgemeldet haben, entweder weil sie eine <strong>St</strong>elle gefunden haben,<br />
oder weil sie aus anderen Gründen der Kontrollpflicht bzw. dem Beratungsgespräch<br />
ferngeblieben sind.“ 75 19<br />
65<br />
Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02 und AVIG Art. 22 Abs. 1.<br />
66<br />
Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02 und AVIG Art. 22 Abs. 1 und 2.<br />
67<br />
Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 12.8.02.<br />
68<br />
Website des seco, Arbeitsmarktstatistik, 12.8.02.<br />
69<br />
Website des seco, Treffpunkt Arbeit, 23.8.02.<br />
70<br />
Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />
71<br />
Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />
72<br />
gilt für die Kantone Genf, Neuenburg, Schaffhausen, Waadt, Wallis, Zug.<br />
73<br />
Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />
74<br />
Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.<br />
75<br />
Gemäss Auskunft von Petra Felder, seco, Bern, 13.8.02.