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Rechtsfolgen - Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum

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Fachbereich Wirtschaftswissenschaften<br />

Lehrstuhl für <strong>Zivilrecht</strong>, <strong>Wirtschaftsrecht</strong>,<br />

<strong>Geistiges</strong> <strong>Eigentum</strong><br />

Prof. Dr. Michael Hassemer<br />

Leistungsstörungen III<br />

Schlechtleistung,<br />

insbesondere Mängel im Kaufrecht:<br />

Gewährleistung


Schlechtleistung als Pflichtverletzung:<br />

Gesetzestechnik<br />

Kaufrecht<br />

‣ Es wird geleistet, aber die Leistung ist nicht, wie sie sein soll:<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

• entweder nicht vertragsgemäß („wie vereinbart“)<br />

• oder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen<br />

‣ Damit führt der Weg<br />

• in den Besonderen Teil des Schuldrechts (Kaufrecht)<br />

• und wieder zurück in Schuldrecht-AT<br />

– vgl. §§ 434, 437 BGB § 323 BGB<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 2


Gewährleistungsrecht im SR-BT<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

‣ Schlechtleistung: „Mangel bei Gefahrübergang“<br />

(= Pflichtverletzung)<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Regress<br />

‣ insbesondere<br />

• Kaufrecht, § 434 BGB<br />

(unser Thema exemplarisch)<br />

• Werkvertragsrecht, § 633 BGB<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Qualitätshaftung<br />

• Mietrecht, §§ 536 ff.<br />

‣ Nicht: z. B. Dienstleistung, Bürgschaft, Gesellschaft<br />

– keine Qualitätshaftung<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 3


Allgemeines Kaufrecht und<br />

besonderes Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

Kaufrecht<br />

‣ Europäische Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

• Verkauf beweglicher Sachen vom Unternehmer an den<br />

Verbraucher<br />

– (legaldefiniert in § 474 I BGB: „b2c“)<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

• Einheitliches Verbrauchsgüterkaufrecht in Europa<br />

• Käuferschutzrecht („Mindeststandard“)<br />

– Vgl. § 475 I: halbzwingendes Recht<br />

‣ Im deutschen Recht: §§ 474 ff. BGB<br />

• (Also im Verbrauchsgüterkaufrecht noch ein „Sprung“)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 4


Kaufrecht<br />

Kaufrecht<br />

‣ Sachkauf: Grundmodell<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Rechtskauf und Kauf „sonstiger Gegenstände“ (§ 453 BGB):<br />

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von<br />

Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.<br />

‣ Anwendung des Kaufrechts auf die Lieferung noch<br />

herzustellender Sachen, § 651 BGB:<br />

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender<br />

beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über<br />

den Kauf Anwendung.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 5


Schlechtleistung als Pflichtverletzung<br />

Kaufrecht<br />

‣ Die Pflichtverletzung besteht aus zwei Elementen<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

1. Mangel<br />

2. bei Gefahrübergang<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag<br />

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet,<br />

dem Käufer die Sache zu übergeben und das <strong>Eigentum</strong> an der Sache zu<br />

verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und<br />

Rechtsmängeln zu verschaffen.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 6


Sachmängel<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Subjektiv-objektiver Mangelbegriff:<br />

Wer entscheidet über die Sollbeschaffenheit<br />

§ 434<br />

1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die<br />

vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart<br />

ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,<br />

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung<br />

eignet, sonst<br />

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine<br />

Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die<br />

der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 7


Sachmängel:<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ „Vereinbarte Beschaffenheit“: Beschaffenheitsvereinbarungen<br />

als Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB<br />

‣ Beispiel: Kauf eines „Vorführwagens” enthält keine Abrede zum<br />

Alter des Fahrzeugs (BGH, 15.09.2010)<br />

Die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ lässt keinen Rückschluss<br />

auf das Herstellungsdatum zu. Unter einem „Vorführwagen“ ist lediglich ein<br />

gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im<br />

Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient<br />

hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen wurde.<br />

Die Tatsache, dass es sich bei einem im Jahr 2005 als „Vorführwagen“ verkauften<br />

Wohnmobil um ein Exemplar aus dem Jahr 2003 handelte, stellt daher keinen<br />

Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 8


Übliche „Performance“: Werbeangaben, § 434 I 2 BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die<br />

der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des<br />

Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines<br />

Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über<br />

bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der<br />

Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass<br />

sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt<br />

war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 9


Montage, § 434 II BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage<br />

durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß<br />

durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage<br />

bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist,<br />

es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 10


Gefahrübergang<br />

Kaufrecht<br />

‣ Nochmals § 434 BGB:<br />

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die<br />

vereinbarte Beschaffenheit hat.<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Mangel<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Zum Gefahrübergang allgemein § 446 BGB:<br />

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. (…)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 11


Beweislastumkehr, § 476 BGB<br />

Kaufrecht<br />

‣ (Verbrauchsgüterkauf: b2c)<br />

§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs<br />

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache<br />

(Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (…)<br />

Mangel<br />

Gefahrübergang<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

§ 476 Beweislastumkehr<br />

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein<br />

Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang<br />

mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache<br />

oder des Mangels unvereinbar.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 12


<strong>Rechtsfolgen</strong> – Überblick<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

‣ § 437 BGB („Drehscheibe“): insgesamt vier Rechtsbehelfe des Käufers<br />

‣ Das Gewährleistungsprogramm ist zweistufig:<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

1. Auf der ersten Stufe: Nacherfüllung<br />

Wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist<br />

vorgenommen wird oder einer der Parteien unzumutbar ist, wird die<br />

zweite Stufe „gezündet“.<br />

2. Auf der zweiten Stufe:<br />

a) Rücktritt oder<br />

b) Minderung als alternativ nebeneinander stehende Gestaltungsrechte.<br />

c) Auch der Schadensersatz statt der Leistung ist subsidiär zur<br />

Nacherfüllung.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 13


Nacherfüllung, §§ 439, 437, 434 BGB:<br />

1. Stufe der Gewährleistungsrechte<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

§ 439<br />

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des<br />

Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.<br />

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen<br />

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu<br />

tragen.<br />

(…)<br />

Regress<br />

‣ Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur)<br />

• (Praxis: Gattungs- und Stückschuld)<br />

‣ Käufer hat die Wahl. („Paschastellung“)<br />

• (Kritik: passend für b2c, oft jedoch nicht für b2b.)<br />

‣ Anspruchsgrundlage!<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 14


Nacherfüllung, § 439 BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

‣ Doppelbedeutung der Nacherfüllung in der Praxis:<br />

• einerseits ein Anspruch des Käufers (§ 439 I BGB),<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

• andererseits aber auch eine geschützte Position des<br />

Verkäufers.<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

– „Recht zur zweiten Andienung“, bevor der Käufer<br />

mindern, zurücktreten oder Schadensersatz<br />

verlangen kann<br />

– Diese Position des Verkäufers „verbirgt“ sich in den<br />

(uns schon bekannten) Fristsetzungserfordernissen<br />

der §§ 323, 281 BGB.<br />

‣ Darum: Doppelte Frage nach Unzumutbarkeit<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 15


Ausschluss der Nacherfüllung:<br />

Unzumutbarkeit für den Verkäufer<br />

Kaufrecht<br />

‣ § 439 III BGB<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

• Geregelt als Einrede gegen den Anspruch auf<br />

Nacherfüllung, § 439 I BGB<br />

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung<br />

(…) verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten<br />

möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in<br />

mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu<br />

berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne<br />

erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.<br />

Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere<br />

Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den<br />

Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 16


Ausschluss der Nacherfüllung:<br />

Unzumutbarkeit für den Verkäufer<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

‣ Der Verkäufer kann die Nacherfüllung also insgesamt<br />

verweigern, wenn beide Formen der Nacherfüllung<br />

unverhältnismäßig kostenintensiv sind.<br />

‣ Dann wird unmittelbar die „zweite Stufe“ gezündet, also:<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

• Recht des Käufers zur Minderung<br />

Regress<br />

• oder Rücktrittsrecht (und Anspruch auf<br />

Kaufpreisrückzahlung aus § 346 BGB)<br />

• bei Vertretenmüssen: Anspruch auf Schadensersatz<br />

statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 17


Ausschluss der Nacherfüllung:<br />

Unzumutbarkeit für den Käufer<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Wiederum unmittelbares Eingreifen der „zweiten Stufe“, jetzt<br />

allerdings, weil der Käufer dies so möchte:<br />

Keine Fristsetzung erforderlich.<br />

‣ Bekannt: Entbehrlichkeit der Fristsetzung in den §§ 281 II,<br />

323 II BGB.<br />

‣ Neu: § 440 als kaufrechtliche Ergänzung dieser Vorschriften:<br />

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es<br />

der Fristsetzung auch dann nicht, wenn (…) die dem Käufer<br />

zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm<br />

unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen<br />

zweiten Versuch als fehlgeschlagen (…).<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 18


Mach’s noch mal, Sam!<br />

AG München, 17.3.2011<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Eine 17-jährige Münchnerin ließ sich ohne Wissen ihrer Eltern auf die Handgelenk-<br />

Innenseite für 50 € ein koptisches Kreuz tätowieren. Das Geld stammte aus ihrer<br />

gelegentlichen Tätigkeit in einer Eisdiele.<br />

Nach etwa einer Woche erklärte sie gegenüber dem Betreiber des Studios, die<br />

Tätowierung sei schief. Sie wolle, dass das Tattoo mittels eines Lasers entfernt<br />

werde. Dies lehnte der Betreiber des Studios jedoch ab. Die Kundin habe wohl<br />

selbst versucht, die (inzwischen ausgewaschene und verkrustete) Tätowierung zu<br />

entfernen. Er sei gerne bereit, das Tattoo nachzubessern.<br />

Nach ihrem 18. Geburtstag erhob sie Klage auf Erstattung der Kosten für eine<br />

Laserbehandlung in Höhe von 799,- €.<br />

Die Klage wurde abgewiesen: Vor dem Rücktritt stehe die Nachbesserung,<br />

§ 635 BGB (Recht zur zweiten Andienung im Werkvertragsrecht). Diese sei auch<br />

dann zu dulden, wenn sie einen erneuten körperlichen Eingriff beinhalte.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 19


Rücktritt (allgemeines Leistungsstörungsrecht)<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter<br />

Leistung<br />

1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige<br />

Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er<br />

dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder<br />

Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.<br />

(…)<br />

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger<br />

vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein<br />

Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß<br />

bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die<br />

Pflichtverletzung unerheblich ist.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 20


Rücktritt bei Mangelhaftigkeit, §§ 323, 437, 434 BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

1. Kaufvertrag (= gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 323 BGB)<br />

2. Fälligkeit der Leistung, §§ 323, 271 BGB<br />

3. Pflichtverletzung = Sachmangel bei Gefahrübergang (§§ 433, 434,<br />

446, 476 BGB) = Schlechtleistung i. S. v. § 323 I BGB<br />

4. Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit („Recht zur zweiten<br />

Andienung“, §§ 323 II und 440 BGB)<br />

Regress<br />

5. Erheblichkeit des Mangels, § 323 V 2 BGB (Beweislastumkehr)<br />

6. Rücktrittserklärung (Gestaltungsrecht)<br />

---<br />

Rechtsfolge: nach Ausübung des Rücktrittsrechts Anspruch auf<br />

Rückerstattung des Kaufpreises, § 346 BGB<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 21


„Alles so schön bunt hier“ – BGH, 17.2.2010<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen<br />

einen Pkw Chevrolet Corvette für rund 55.000 $. Das von der Verkäuferin anschließend<br />

gelieferte Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in “Le Mans<br />

Blue Metallic” auf, sondern ist schwarz. Der beklagte Käufer erklärt den Rücktritt und<br />

verweigert die Bezahlung.<br />

In den ersten beiden Instanzen wurde der Käufer zur Zahlung verurteilt. Das<br />

Berufungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das Rücktrittsrecht nach<br />

§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, weil die Lieferung einer schwarzen statt<br />

einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.<br />

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg: Der BGH entschied, dass die<br />

Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe einen<br />

erheblichen Sachmangel darstelle, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst<br />

auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen worden war. Die Lackfarbe<br />

bestimme wesentlich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb<br />

für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 22


OLG Frankfurt, 1.3.2013:<br />

„Reparaturresistentes Geräusch am Unterboden“<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Der Kläger erwarb bei einer Filiale des beklagten Autoherstellers im Rhein-Main-Gebiet einen<br />

Neuwagen für rund 33.000 Euro, der Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. Im Juli 2009<br />

bemängelte der Kläger klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich<br />

das Fahrzeug insgesamt 22 mal () zur Reparatur bei der Beklagten befand trat der Kläger im<br />

September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

Die Beklagte wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht<br />

vorgelegen und das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.<br />

Das OLG Frankfurt am Main gab dem Kläger im Wesentlichen Recht: Das nicht zu<br />

beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen<br />

Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger nach<br />

Auffassung des Oberlandesgerichts zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit<br />

voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1%<br />

des Kaufpreises liegen würden, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner<br />

subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das<br />

Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den<br />

Insassen das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug<br />

aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 23


Minderung, §§ 441, 437 BGB<br />

Kaufrecht<br />

‣ § 441 BGB:<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung<br />

gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs.<br />

5 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />

(…)<br />

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen,<br />

in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in<br />

mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.<br />

Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.<br />

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der<br />

Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. (…)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 24


Minderung, §§ 441, 437 BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Alternativ neben dem Rücktritt (§ 441 I 1 BGB)<br />

‣ Wiederum Gestaltungsrecht<br />

‣ Voraussetzungen der Minderung sind denen des Rücktritts<br />

gleichgestellt<br />

‣ Einzige Abweichung ist, dass auch ein unerheblicher Mangel zur<br />

Minderung berechtigt (§ 441 I S. 2 BGB)<br />

‣ Also identisches Prüfungsschema mit der Ausnahme der<br />

Erheblichkeit<br />

‣ Anspruchsgrundlage für Teil-Rückforderung des Kaufpreises:<br />

§ 441 IV BGB<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 25


Schadensersatz statt der Leistung,<br />

§§ 281, 280, I, III, 437, 434 BGB<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

‣ § 281 I BGB (schon bekannt):<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie<br />

geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen<br />

des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn<br />

er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung<br />

oder Nacherfüllung bestimmt hat. (…)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 26


Prüfung Schadensersatz,<br />

281, 280 III, I, 437, 434 BGB<br />

Kaufrecht<br />

1. Schuldverhältnis (= Kaufvertrag, §§ 311 I, 433)<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

2. Fälligkeit der Leistung, §§ 281, 271<br />

3. Pflichtverletzung = Mangel bei Gefahrübergang,<br />

§§ 433, 434, 446, 476 BGB (= Schlechtleistung)<br />

4. Vertretenmüssen, §§ 280 I 2, 276<br />

5. Fristsetzung, §§ 281 I, II, 440 BGB<br />

---<br />

Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung (positives<br />

Interesse)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 27


Vertretenmüssen<br />

Kaufrecht<br />

‣ § 280 I 2 BGB<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

• Sorgfaltspflichten des Verkäufers: keine grundsätzliche<br />

Pflicht zur Untersuchung von Massenartikeln.<br />

• Zu vertreten auch: Übernahme einer selbständigen<br />

Garantie, § 276 I 1 BGB, insbesondere zugesicherte<br />

Eigenschaften<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 28


BGH, 12.01.2011: Foto mit Standheizung<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Der Verkäufer hatte im Internet ein Auto mit einem Foto beworben. Auf dem Foto<br />

war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung jedoch<br />

nicht als Ausstattungsmerkmal aufgeführt war. Der Verkäufer hatte die<br />

Standheizung vor der Übergabe an den Käufer ausgebaut. Nachdem der Käufer<br />

feststellte, dass die Standheizung fehlte, ließ er eine Standheizung einbauen und<br />

verklagte den Verkäufer auf Ersatz der Kosten.<br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Der BGH entschied, dass ein Mangel vorlag: Wenn auf einem Foto eine<br />

Ausstattung erkennbar ist, muss sie auch tatsächlich vorhanden sein. Vertragliche<br />

Vereinbarungen ergeben sich nicht nur aus geschriebenem Text, sondern können<br />

auch durch andere Umstände bestimmt sein.<br />

Dennoch wurde die Klage abgewiesen: Der Käufer hatte es versäumt, dem<br />

Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen („Recht zur zweiten Andienung“).<br />

Erst wenn die Nacherfüllungsfrist abgelaufen ist, darf der Käufer den Mangel<br />

selbst beheben und Schadensersatz verlangen.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 29


Nicht behebbare Mängel<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Viktor verkauft Kuno einen Gebrauchtwagen als unfallfrei. Der Wagen hat jedoch<br />

einen Unfallvorschaden.<br />

Kuno verlangt Schadensersatz statt der Leistung.<br />

Regress<br />

‣ § 437 BGB<br />

‣ § 311a BGB<br />

‣ Keine Fristsetzung erforderlich: anfängliche Unmöglichkeit<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 30


Gewährleistungsausschluss im Verbrauchsgüterkauf<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

§ 475 Abweichende Vereinbarungen<br />

Gefahrübergang<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene<br />

Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,<br />

437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht,<br />

kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten<br />

Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige<br />

Gestaltungen umgangen werden. (…)<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 31


BGH, 13.3.2013:<br />

„Keine Garantie“<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

Die Klägerin kaufte vom Beklagten am 25.01.2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr<br />

1986) zu einem Preis von 7.500 Euro. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht<br />

erworben. Im Kaufvertrag heißt es „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ An der<br />

Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette<br />

(Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3).<br />

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die<br />

Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs<br />

keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als „nicht schadstoffarm“ eingestuft werde, eine<br />

Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei.<br />

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2011 unter Fristsetzung zur<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Ihre Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte<br />

jedoch keinen Erfolg. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt hätten, hätten<br />

durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." insoweit die Gewährleistung<br />

wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sei die – von<br />

den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung „Garantie“ bei verständiger<br />

Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.<br />

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Zwingendes Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Verbrauchsgüterkaufrecht (b2c) ist zu weiten Teilen zwingend. (Gilt<br />

sogar für § 439.)<br />

‣ Im unternehmerischen Verkehr (b2b) kann hingegen vertraglich<br />

abgewichen werden.<br />

‣ Der zwingende Charakter der Gewährleistung im<br />

Verbrauchsgüterkauf erstreckt sich auch auf gebrauchte Sachen.<br />

Beispiel professioneller Gebrauchtwagenhandel: gar kein<br />

Haftungsausschluss möglich!<br />

‣ Einziger Weg: konkrete und individuelle<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen, in die der Zustand der Kaufsache<br />

i. S. v. § 434 I S. 1 BGB als vertragsgemäß mit aufgenommen ist.<br />

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Der Regress des Letztverkäufers<br />

Kaufrecht<br />

Mangel<br />

‣ Das Problem: „Regressfalle“ im Verbrauchsgüterkauf: Der Letztverkäufer hat<br />

im Gewährleistungsfall im Zweifel selbst mangelhafte Ware von seinem<br />

Lieferanten erhalten (und der von seinem etc.).<br />

<strong>Rechtsfolgen</strong><br />

Gefahrübergang<br />

Gewährleistungsausschluss<br />

Regress<br />

‣ Also wird der Letztverkäufer versuchen, seinen Lieferanten aus § 437 BGB in<br />

Anspruch nehmen, beispielsweise wenn der Letztkäufer (Verbraucher)<br />

zurückgetreten ist, aber:<br />

• (Nochmalige) Fristsetzung in der Lieferkette erforderlich<br />

• Wer trägt die Aufwendungen der Rückabwicklung<br />

• Beweislastumkehr<br />

• Allgemein: in der Lieferkette gilt kein Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

(b2b). Der Letztverkäufer steht also mit einem Bein (als<br />

Schuldner) im zwingenden Recht und mit dem anderen (als<br />

Gläubiger) in der Vertragsfreiheit.<br />

<strong>Zivilrecht</strong> | Sommersemester 2013 | Prof. Dr. Michael Hassemer | 34

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