festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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7. Sind Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen bei Zahnersatz<br />
auf dem Heil- und Kostenplan auszuweisen?<br />
Nein, die KZBV informierte, dass weder das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen,<br />
die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und<br />
bei der Regelversorgung nicht angefallen wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende<br />
Honorar für außervertragliche Leistungen – wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische<br />
Leistungen – auf dem Heil- und Kostenplan auszuweisen sind. Diese Leistungen und die<br />
entsprechenden Honoraranteile sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach<br />
Maßgabe der GOZ aufzuführen, und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der<br />
GOZ abzurechnenden ZE-Leistungen für gleichartig- und/oder andersartige Versorgungen, die von<br />
den Festzuschüssen erfasst werden und deren Honoraranteil in dem Feld III. bzw. V. des Heil- und<br />
Kostenplans auszuweisen ist.<br />
8. Wie werden medizinisch begründete laborgefertigte Provisorien berechnet?<br />
Bei Versorgung mit Kronen (= Bema 19) geht das lab.-gefertigte Provisorium<br />
zu Lasten des Patienten?<br />
Ja, wie alle Kronenprovisorien, da kein „eigener“ FZ und frequenzmäßig bei der Berechnung der FZ<br />
berücksichtigt wurde.<br />
9. Mit welchem FZ können laborgefertigtes Langzeitprovisorien aus Kunststoff<br />
oder Metall beantragt werden?<br />
Nach Nr. 19 der ZE Rili ist für die Versorgung mit einer provisorischen Krone grundsätzlich ein im<br />
direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Bekanntlich hat der G-BA die Bema-<br />
Position 19 als Regelleistung in die Festzuschussklassen 1 und 2 eingerechnet. Demnach ist ein<br />
gesonderter FZ hierfür nicht abrechenbar.<br />
10. Sind Kunststoff/Metall-Langzeitprovisorien als Teilleistungen abrechnungsfähig?<br />
Für laborgefertigte Langzeitprovisorien (indirektes Verfahren) gilt, dass der Versicherte die Mehrkosten<br />
selbst finanzieren muss. Das betrifft die erneute Anfertigung eines Provisoriums, beispielsweise<br />
am Urlaubsort.<br />
11. Bezüglich des Berechnungsbeispiels für Interimsversorgung 5.1 stellt sich<br />
die Frage, ob die Positionen 7b, 98a und 98f zu den üblichen Positionen<br />
96a und 89 immer abrechenbar sind. Laut Krankenkassen war dies bisher<br />
trotz erbrachter Leistung nur in großen Ausnahmefällen möglich.<br />
Zu beachten sind die Abrechnungsbestimmungen des BEMA und das Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />
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