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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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5. Werden die Begleitleistungen immer über GOZ abgerechnet wenn keine<br />

Regelversorgung angesetzt wird?<br />

Nein. Soweit sie auch im Falle der Regelversorgung angefallen wären, sind sie als vertragszahnärztliche<br />

Sachleistungen über die KVK abzurechnen; insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

Nur wenn und soweit sie allein durch die gleich- oder andersartige Versorgung veranlasst sind,<br />

erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

6. Wie werden die Begleitleistungen zum Zahnersatz abgerechnet?<br />

Bei einer Regelversorgung werden die Begleitleistungen über die KV-Karte abgerechnet. Bei einer<br />

gleichartigen Versorgung werden die Begleitleistungen immer dann über die KV-Karte abgerechnet,<br />

wenn diese auch bei der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Beispiel 1: Vollverblendete Krone an Zahn 15, die I und bMF wäre auch bei einer vestibulärverblendeten<br />

Krone angefallen, somit sind diese Leistungen über die KVK abzurechnen.<br />

Sollten die Begleitleistungen nur auf Grund der Gleichartigkeit anfallen, werden<br />

diese nach GOZ berechnet.<br />

Beispiel 2: Vollkeramikkrone mit Keramikschulter am wurzelgefüllten Zahn 45, die Excision ist nur<br />

wegen der Stufenpräparation für die Keramikschulter erforderlich und ist daher nach<br />

GOZ dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.<br />

Bei einer andersartigen Versorgung gilt die gleiche Regelung wie für die gleichartige Versorgung.<br />

Allerdings kommt es hier häufiger vor, dass die Begleitleistungen dem Patienten privat in Rechnung<br />

gestellt werden müssen.<br />

Beispiel 1: Die Zähne 44 und 45 sind überkronungsbedürftig und mit ww gekennzeichnet. Die Zähne<br />

46, 47 und 48 fehlen. Die Regelversorgung wären Kronen an den Zähnen 44, 45<br />

und eine Modellgussversorgung. Die tatsächliche Versorgung ist eine Freiendbrücke<br />

mit angehängtem Brückenglied an 46. Durch den Wechsel der Versorgung von herausnehmbarem<br />

Zahnersatz zu festsitzendem Zahnersatz handelt es sich um eine andersartige<br />

Versorgung. Da die Kronen 44 und 45 auch bei der Regelversorgung angefallen<br />

wären, sind die Begleitleistungen L1 und bMF über die KVK abzurechnen.<br />

Beispiel 2: Die Zähne 44 und 45 sind nicht überkronungsbedürftig, die Zähne 45, 47 und 48 fehlen.<br />

Die Regelversorgung wäre eine Modellgussprothese mit Klammern an den Zähnen 44<br />

und 45. Der Patient entscheidet sich auch hier für eine Freiendbrücke mit angehängtem<br />

Brückenglied an 46. Da die Begleitleistungen L1 und bMF an den Zähnen 44 und 45<br />

nur auf Grund der Andersartigkeit der Versorgung anfallen, müssen diese dem Patienten<br />

in Rechnung gestellt werden.<br />

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