festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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5. Werden die Begleitleistungen immer über GOZ abgerechnet wenn keine<br />
Regelversorgung angesetzt wird?<br />
Nein. Soweit sie auch im Falle der Regelversorgung angefallen wären, sind sie als vertragszahnärztliche<br />
Sachleistungen über die KVK abzurechnen; insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />
Nur wenn und soweit sie allein durch die gleich- oder andersartige Versorgung veranlasst sind,<br />
erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />
6. Wie werden die Begleitleistungen zum Zahnersatz abgerechnet?<br />
Bei einer Regelversorgung werden die Begleitleistungen über die KV-Karte abgerechnet. Bei einer<br />
gleichartigen Versorgung werden die Begleitleistungen immer dann über die KV-Karte abgerechnet,<br />
wenn diese auch bei der Regelversorgung angefallen wären.<br />
Beispiel 1: Vollverblendete Krone an Zahn 15, die I und bMF wäre auch bei einer vestibulärverblendeten<br />
Krone angefallen, somit sind diese Leistungen über die KVK abzurechnen.<br />
Sollten die Begleitleistungen nur auf Grund der Gleichartigkeit anfallen, werden<br />
diese nach GOZ berechnet.<br />
Beispiel 2: Vollkeramikkrone mit Keramikschulter am wurzelgefüllten Zahn 45, die Excision ist nur<br />
wegen der Stufenpräparation für die Keramikschulter erforderlich und ist daher nach<br />
GOZ dem Patienten privat in Rechnung zu stellen.<br />
Bei einer andersartigen Versorgung gilt die gleiche Regelung wie für die gleichartige Versorgung.<br />
Allerdings kommt es hier häufiger vor, dass die Begleitleistungen dem Patienten privat in Rechnung<br />
gestellt werden müssen.<br />
Beispiel 1: Die Zähne 44 und 45 sind überkronungsbedürftig und mit ww gekennzeichnet. Die Zähne<br />
46, 47 und 48 fehlen. Die Regelversorgung wären Kronen an den Zähnen 44, 45<br />
und eine Modellgussversorgung. Die tatsächliche Versorgung ist eine Freiendbrücke<br />
mit angehängtem Brückenglied an 46. Durch den Wechsel der Versorgung von herausnehmbarem<br />
Zahnersatz zu festsitzendem Zahnersatz handelt es sich um eine andersartige<br />
Versorgung. Da die Kronen 44 und 45 auch bei der Regelversorgung angefallen<br />
wären, sind die Begleitleistungen L1 und bMF über die KVK abzurechnen.<br />
Beispiel 2: Die Zähne 44 und 45 sind nicht überkronungsbedürftig, die Zähne 45, 47 und 48 fehlen.<br />
Die Regelversorgung wäre eine Modellgussprothese mit Klammern an den Zähnen 44<br />
und 45. Der Patient entscheidet sich auch hier für eine Freiendbrücke mit angehängtem<br />
Brückenglied an 46. Da die Begleitleistungen L1 und bMF an den Zähnen 44 und 45<br />
nur auf Grund der Andersartigkeit der Versorgung anfallen, müssen diese dem Patienten<br />
in Rechnung gestellt werden.<br />
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