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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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15. Wie sind verblendete Teilkronen oder Teilkronen aus Vollkeramik abzurechnen?<br />

Verblendete Teilkronen oder Teilkronen aus Vollkeramik sind entsprechend der Regelung bei vollverblendeten<br />

Kronen oder Kronen aus Vollkeramik derzeit gleichartig und somit nach den Maßgaben<br />

der GOZ abzurechnen (siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ auf Seite 3-08).<br />

16. Kann grundsätzlich unter dem Festzuschuss 3.1 eine Kunststoffteilprothese<br />

(ohne Modellguss) angesetzt werden?<br />

Nein. Sofern es sich bei der Kunststoffteilprothese um eine medizinisch indizierte Übergangslösung<br />

bis zur Anfertigung des endgültigen Zahnersatzes handelt, so ist für diese sog. Interimsprothese<br />

die Befundklasse 5 zutreffend und es handelt sich dann hierbei um eine Regelversorgung.<br />

Soll die Kunststoffteilprothese jedoch auf Wunsch des Patienten als langfristige Versorgung angefertigt<br />

werden, so ist hierfür ebenfalls nur ein Festzuschuss nach Befundklasse 5 ansetzbar, die<br />

Abrechnung erfolgt nach Nr. 96 Bema (bitte einschränkende Abrechnungsbestimmung zu Nr. 98 f<br />

Bema und ZE-Richtlinien Nr. 28 und 29 beachten!)<br />

17. Ist eine verblendete Teilkrone im Frontzahnbereich möglich, wenn Befund<br />

„pw“ (die Abrechnungsbestimmungen Nr. 3 zu Nr. 20 c fordert die<br />

Überkuppelung sämtlicher Höcker)?<br />

Eine Teilkrone im Frontzahnbereich ist nach Bema strittig, aber nach Auffassung der KZBV „pw“<br />

zulässig. Die verblendete Teilkrone ist eine gleichartige Versorgung.<br />

18. Als was wird eine Cerec-Teilkrone abgerechnet? Gleich- oder andersartig?<br />

Und was ist mit den Begleitleistungen? Bis 31.12.2004 war die Cerec-<br />

Teilkrone eine private Leistung, die wir nach GOZ abrechneten und das<br />

Eigenlabor nach BEB.<br />

Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der Befundvoraussetzungen<br />

ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin<br />

nach Maßgabe der GOZ und BEB bzw. „Nicht-BEL“. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung<br />

des jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen<br />

über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich- oder andersartige Versorgung<br />

gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin<br />

beim Sachleistungsprinzip.<br />

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