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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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10. Gleich- und andersartige Versorgung/Außervertragliche-Leistungen<br />

1. Gibt es noch AV-Leistungen (außervertragliche Leistungen)?<br />

Ja, außervertragliche Leistungen sind z. B. funktionsanalytische Leistungen nach Nrn. 800-810<br />

GOZ oder auch Kronen aus ästhetischen Gründen (reine Privatleistung).<br />

2. Was bedeutet Kostenerstattung bei andersartiger Versorgung (z.B. Implantat)?<br />

Erhält der Patient nach Abrechnung GOZ die Kosten für die Krone<br />

erstattet?<br />

Wählt der Patient eine andersartige Versorgung, so hat er gegen seine Krankenkasse Anspruch<br />

auf Erstattung der Festzuschüsse gegen Vorlage der Rechnung; der Zahnarzt rechnet sein Honorar<br />

und die zahntechnischen Leistungen direkt und in voller Höhe auf Grundlage von GOZ, BEB<br />

bzw. „Nicht“-BEL mit dem Patienten ab (§ 55 Abs. 5 SGB V). Dies ist nicht zu verwechseln mit der<br />

Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V.<br />

3. Inlays andersartige Versorgung? Gegenrechnen mit Füllungen möglich?<br />

Die Mehrkostenregelung in der Füllungstherapie (§ 28 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V) wird durch<br />

die Festzuschuss-Richtlinien für den Bereich Zahnersatz nicht tangiert.<br />

4. 18 a oder 18 b konfektionierter Stift/Schraubenaufbau: Erhält der Patient<br />

bei der Verwendung von Glasfaserstiften unter Nutzung der Mehrkostenvereinbarung<br />

einen Festzuschuss in Höhe o.g. Gebührenpositionen?<br />

Ab 01.01.2005 gibt es im ZE-Bereich keine Mehrkostenvereinbarungen mehr. Der Patient bekommt<br />

vielmehr den Festzuschuss Nr. 1.4. Die Abrechnung des Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der<br />

GOZ, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung (zwischen den Bundesmantelvertragspartnern<br />

in diesem Sinne konsentiert).<br />

5. Wie ist eine Totalprothese, die auf Wunsch des Patienten mit einer Metallbasis<br />

versehen wird, abzurechnen?<br />

Es handelt sich hierbei um eine gleichartige Versorgung. Die Abrechnung erfolgt nach GOZ Nr.<br />

522, die Funktionsabformung ist nach Nr. 98b Bema abrechnungsfähig.<br />

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