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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13. Darf der Zahnarzt auch die Festzuschussbeträge eintragen?<br />

Grundsätzlich nein! Die Festsetzung der Bonushöhe und die Eintragung der Festzuschussbeträge<br />

ist primär Aufgabe der Krankenkasse. Ausnahmen sind Festzuschüsse zu den Befundgruppen 1.4<br />

und 1.5 und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen, soweit keine Bewilligung erforderlich ist. (siehe<br />

Frage 9) Sowohl Bonus als auch der FZ sind unter IV Zuschussfestsetzung vom Zahnarzt einzutragen.<br />

Nur die Festzuschüsse aus den Befundgruppen 1.4 und 1.5 können als nachträgliche Befunde unter<br />

II. auf dem HKP eingetragen werden. Der HKP bedarf in diesen Fällen nicht der erneuten Zuschussfestsetzung<br />

durch die Krankenkasse. Den entsprechenden Festzuschuss-Betrag ermitteln<br />

Sie auf Grund der Bonuszuteilung der Krankenkasse und erhöhen in Zeile 8 des HKP den Festzuschuss<br />

der Krankenkasse entsprechend.<br />

14. Während der Behandlung kommt es zu einer Änderung in der Zahnersatzplanung.<br />

Der HKP muss deshalb nachträglich geändert werden. Ist dieser<br />

dann erneut der Krankenkasse vorzulegen?<br />

Entscheidet sich der Patient während der Behandlung für eine vollverblendete Krone anstatt für<br />

eine vestibulär verblendete Krone, ändert sich die Versorgungsart von Regelversorgung zu gleichartigem<br />

Zahnersatz. Abrechnungsgrundlage ist dann die GOZ.<br />

Der von der Krankenkasse bewilligte Festzuschuss ändert sich nicht! Daher ist hier lediglich der<br />

Patient über die anfallenden Mehrkosten zu informieren. Kommt es bei einem bereits bezuschussten<br />

HKP zu einer Befundveränderung, die andere bzw. zusätzliche Festzuschüsse auslöst, muss<br />

der HKP der Krankenkasse erneut vorgelegt werden.<br />

15. Was ist bei der Rechnungslegung für gleichartige und andersartige Leistungen<br />

zu beachten?<br />

Das Honorar für gleichartige und andersartige Leistungen wird auf Grundlage der GOZ berechnet.<br />

Die zu der gleichartigen Versorgung gehörenden begleitenden Leistungen (z.B. 18, 19, 21, 98a, 89)<br />

werden weiterhin nach BEMA berechnet.<br />

Bitte beachten Sie, dass BEMA-Leistungen nur bei einer Regelversorgung und als begleitende<br />

Leistungen bei gleichartiger Versorgung anfallen. Das Honorar für die gleichartige Leistung und in<br />

den Fällen einer andersartigen Versorgung wird rein nach GOZ berechnet. Eine Differenzberechnung<br />

(GOZ-Honorar abzüglich BEMA-Honorar) gibt es nicht mehr.<br />

Im HKP wird unter III. (Kostenplanung) in Zeile 3 nur die Gesamtsumme des zahnärztlichen Honorars<br />

nach GOZ eingetragen. Gleiches gilt unter V (Rechnungsbeträge) in Zeile 3. Der § 10 GOZ<br />

erfordert für die Rechnungslegung das Datum der Erbringung der Leistung, die Zahnangabe, die<br />

entsprechende Gebührennummer der berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen<br />

Bezeichnung, den Steigerungssatz und den Betrag. Bei der Antragsstellung sind diese Einzelangaben<br />

nicht erforderlich!<br />

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