festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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13. Darf der Zahnarzt auch die Festzuschussbeträge eintragen?<br />
Grundsätzlich nein! Die Festsetzung der Bonushöhe und die Eintragung der Festzuschussbeträge<br />
ist primär Aufgabe der Krankenkasse. Ausnahmen sind Festzuschüsse zu den Befundgruppen 1.4<br />
und 1.5 und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen, soweit keine Bewilligung erforderlich ist. (siehe<br />
Frage 9) Sowohl Bonus als auch der FZ sind unter IV Zuschussfestsetzung vom Zahnarzt einzutragen.<br />
Nur die Festzuschüsse aus den Befundgruppen 1.4 und 1.5 können als nachträgliche Befunde unter<br />
II. auf dem HKP eingetragen werden. Der HKP bedarf in diesen Fällen nicht der erneuten Zuschussfestsetzung<br />
durch die Krankenkasse. Den entsprechenden Festzuschuss-Betrag ermitteln<br />
Sie auf Grund der Bonuszuteilung der Krankenkasse und erhöhen in Zeile 8 des HKP den Festzuschuss<br />
der Krankenkasse entsprechend.<br />
14. Während der Behandlung kommt es zu einer Änderung in der Zahnersatzplanung.<br />
Der HKP muss deshalb nachträglich geändert werden. Ist dieser<br />
dann erneut der Krankenkasse vorzulegen?<br />
Entscheidet sich der Patient während der Behandlung für eine vollverblendete Krone anstatt für<br />
eine vestibulär verblendete Krone, ändert sich die Versorgungsart von Regelversorgung zu gleichartigem<br />
Zahnersatz. Abrechnungsgrundlage ist dann die GOZ.<br />
Der von der Krankenkasse bewilligte Festzuschuss ändert sich nicht! Daher ist hier lediglich der<br />
Patient über die anfallenden Mehrkosten zu informieren. Kommt es bei einem bereits bezuschussten<br />
HKP zu einer Befundveränderung, die andere bzw. zusätzliche Festzuschüsse auslöst, muss<br />
der HKP der Krankenkasse erneut vorgelegt werden.<br />
15. Was ist bei der Rechnungslegung für gleichartige und andersartige Leistungen<br />
zu beachten?<br />
Das Honorar für gleichartige und andersartige Leistungen wird auf Grundlage der GOZ berechnet.<br />
Die zu der gleichartigen Versorgung gehörenden begleitenden Leistungen (z.B. 18, 19, 21, 98a, 89)<br />
werden weiterhin nach BEMA berechnet.<br />
Bitte beachten Sie, dass BEMA-Leistungen nur bei einer Regelversorgung und als begleitende<br />
Leistungen bei gleichartiger Versorgung anfallen. Das Honorar für die gleichartige Leistung und in<br />
den Fällen einer andersartigen Versorgung wird rein nach GOZ berechnet. Eine Differenzberechnung<br />
(GOZ-Honorar abzüglich BEMA-Honorar) gibt es nicht mehr.<br />
Im HKP wird unter III. (Kostenplanung) in Zeile 3 nur die Gesamtsumme des zahnärztlichen Honorars<br />
nach GOZ eingetragen. Gleiches gilt unter V (Rechnungsbeträge) in Zeile 3. Der § 10 GOZ<br />
erfordert für die Rechnungslegung das Datum der Erbringung der Leistung, die Zahnangabe, die<br />
entsprechende Gebührennummer der berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen<br />
Bezeichnung, den Steigerungssatz und den Betrag. Bei der Antragsstellung sind diese Einzelangaben<br />
nicht erforderlich!<br />
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