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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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5. Gibt es eine Gegenrechnung bzw. wie werden GOZ-Positionen auf dem<br />

neuen HKP eingetragen?<br />

Nein! Das (voraussichtliche) GOZ-Honorar wird im Feld III.3. bei der Planung und im Feld V.3. bei<br />

der Abrechnung eingetragen. Ob und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber<br />

den Krankernkassen weitere Angaben zu machen sind, ist Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das am 1.06.2005 erneut zusammentritt. Über die Ergebnisse<br />

der Verhandlungen werden Sie zu gegebener Zeit von der KZV informiert. Weder das nach<br />

Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit<br />

der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen wären,<br />

noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen -<br />

wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische Leistungen - ist auf dem Heil- und<br />

Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile<br />

sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung / Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen,<br />

und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden ZE-<br />

Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige Versorgungen, die von den Festzuschüssen<br />

erfasst werden und deren Honoraranteil unter III. bzw. V. auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />

auszuweisen ist. Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw. Begleitleistungen zu<br />

gleich- oder andersartigen Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes<br />

angefallen wären, werden auf der Grundlage des Bema über die Krankenversichertenkarte des<br />

Patienten abgerechnet und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />

auszuweisen. Dieser darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und hierauf entfallende Honorarbeträge<br />

enthalten.<br />

6. Seit gestern liegt uns ein Muster des neuen HKP vor. Dabei ist uns aufgefallen,<br />

dass bei den Kürzeln für die Behandlungsplanung im Falle einer<br />

Vollverblendung Kunststoff bzw. Composite in der Therapieplanung fehlt.<br />

Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) ist nicht im Feld Therapieplanung<br />

anzugeben, sondern kann im Feld Bemerkungen vermerkt werden. Daher fehlt es auch an einem<br />

entsprechenden Kürzel. Im Übrigen verweisen wir auf die aktualisierten Ausfüllhinweise zum neuen<br />

HKP, die Sie bei der zuständigen KZV erhalten.<br />

7. Frage zu den Behandlungsplan-Kürzeln "M" und "V". Die Legende des<br />

neuen HKP sagt: M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete<br />

Restauration V = Vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />

Verbindung mit K, B und S) möglich. Wie aber kennzeichne ich in der TP-<br />

Zeile eine metallkeramische vestibuläre Teilverblendung oder eine Kunststoff-Vollverblendung?<br />

Vestibulär verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs sind in der TP-Zeile mit „KV“ zu<br />

kennzeichnen. Kunststoffverblendungen lösen hingegen aus fachlichen Gründen keinen Festzuschuss<br />

aus. Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann ggf. im Feld „Bemerkungen“<br />

angegeben werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum Heil- und<br />

Kostenplan, welche im Festzuschuss Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ der<br />

KZBV abgedruckt sind, welches Sie von der zuständigen KZV erhalten haben.<br />

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