festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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5. Gibt es eine Gegenrechnung bzw. wie werden GOZ-Positionen auf dem<br />
neuen HKP eingetragen?<br />
Nein! Das (voraussichtliche) GOZ-Honorar wird im Feld III.3. bei der Planung und im Feld V.3. bei<br />
der Abrechnung eingetragen. Ob und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber<br />
den Krankernkassen weitere Angaben zu machen sind, ist Gegenstand des laufenden<br />
Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das am 1.06.2005 erneut zusammentritt. Über die Ergebnisse<br />
der Verhandlungen werden Sie zu gegebener Zeit von der KZV informiert. Weder das nach<br />
Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw. Andersartigkeit<br />
der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen wären,<br />
noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen -<br />
wie funktionsanalytische, therapeutische und implantologische Leistungen - ist auf dem Heil- und<br />
Kostenplan der Krankenkassen auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile<br />
sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung / Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen,<br />
und zwar getrennt von den Angaben zu den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden ZE-<br />
Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige Versorgungen, die von den Festzuschüssen<br />
erfasst werden und deren Honoraranteil unter III. bzw. V. auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />
auszuweisen ist. Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw. Begleitleistungen zu<br />
gleich- oder andersartigen Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung des jeweiligen Befundes<br />
angefallen wären, werden auf der Grundlage des Bema über die Krankenversichertenkarte des<br />
Patienten abgerechnet und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan der Krankenkassen<br />
auszuweisen. Dieser darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und hierauf entfallende Honorarbeträge<br />
enthalten.<br />
6. Seit gestern liegt uns ein Muster des neuen HKP vor. Dabei ist uns aufgefallen,<br />
dass bei den Kürzeln für die Behandlungsplanung im Falle einer<br />
Vollverblendung Kunststoff bzw. Composite in der Therapieplanung fehlt.<br />
Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) ist nicht im Feld Therapieplanung<br />
anzugeben, sondern kann im Feld Bemerkungen vermerkt werden. Daher fehlt es auch an einem<br />
entsprechenden Kürzel. Im Übrigen verweisen wir auf die aktualisierten Ausfüllhinweise zum neuen<br />
HKP, die Sie bei der zuständigen KZV erhalten.<br />
7. Frage zu den Behandlungsplan-Kürzeln "M" und "V". Die Legende des<br />
neuen HKP sagt: M = Vollkeramische oder keramisch voll verblendete<br />
Restauration V = Vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />
Verbindung mit K, B und S) möglich. Wie aber kennzeichne ich in der TP-<br />
Zeile eine metallkeramische vestibuläre Teilverblendung oder eine Kunststoff-Vollverblendung?<br />
Vestibulär verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs sind in der TP-Zeile mit „KV“ zu<br />
kennzeichnen. Kunststoffverblendungen lösen hingegen aus fachlichen Gründen keinen Festzuschuss<br />
aus. Die Art der Verblendung (Kunststoff, Composite oder Keramik) kann ggf. im Feld „Bemerkungen“<br />
angegeben werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum Heil- und<br />
Kostenplan, welche im Festzuschuss Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ der<br />
KZBV abgedruckt sind, welches Sie von der zuständigen KZV erhalten haben.<br />
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