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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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15. Gelten die Verblendgrenzen auch bei der Wiederherstellung von Verblendungen?<br />

Die Zahnersatz-Richtlinien beschränken die Regelversorgung bezüglich der Verblendung von Kronen<br />

und Brücken auf vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer<br />

bis einschließlich Zahn 4 („Verblendgrenzen“). Die Festzuschuss-Richtlinien sehen dementsprechend<br />

nur Zuschüsse für Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen vor. Dieser Grundsatz<br />

muss auch für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen gelten.<br />

Die Befunddefinition der Festzuschuss-Befunde nach den Nrn. 6.9 (wiederherstellungsbedürftige<br />

Facette) und 7.3 (wiederherstellungsbedürftige Facette bei Suprakonstruktionen) nehmen keinen<br />

Bezug auf die Verblendgrenzen. Allerdings verweisen die Festzuschuss-Richtlinien einleitend darauf,<br />

dass „dem zahnmedizinischen Befund“ „unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein<br />

Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien“ zugeordnet wird.<br />

Die Krankenkassen sollen gemäß der Zahnersatz-Richtlinien über ihre Leistungen bei der Versorgung<br />

mit Zahnersatz entscheiden, und die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.<br />

Daher sind die Verblendgrenzen auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Für<br />

die Wiederherstellung von Facetten außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

16. Ist die Bezuschussung eines im Notdienst oder am Urlaubsort angefertigten<br />

Provisoriums für eine Krone möglich?<br />

Die erneute Anfertigung oder das Wiedereinsetzen eines Provisoriums durch einen anderen als<br />

den behandelnden Zahnarzt, beispielsweise am Urlaubsort, ist nicht bezuschussungsfähig, weil<br />

der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür keine gesonderten Festzuschüsse vorgesehen hat.<br />

Die erneute, also mehrfache Anfertigung eines Provisoriums durch den Zahnarzt, der auch die<br />

endgültige Versorgung vornimmt, ist gegenüber dem Versicherten bei Regelversorgung und<br />

gleichartiger Versorgung nach Bema zu berechnen. Die den Befunden nach den Nrn. 1.1 oder 1.2<br />

zugeordneten Regelleistungen schließen auch die Bema-Nr. 19 ein, unabhängig von der Häufigkeit<br />

der Erbringung.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

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