festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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15. Gelten die Verblendgrenzen auch bei der Wiederherstellung von Verblendungen?<br />
Die Zahnersatz-Richtlinien beschränken die Regelversorgung bezüglich der Verblendung von Kronen<br />
und Brücken auf vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer<br />
bis einschließlich Zahn 4 („Verblendgrenzen“). Die Festzuschuss-Richtlinien sehen dementsprechend<br />
nur Zuschüsse für Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen vor. Dieser Grundsatz<br />
muss auch für die Wiederherstellung von Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen gelten.<br />
Die Befunddefinition der Festzuschuss-Befunde nach den Nrn. 6.9 (wiederherstellungsbedürftige<br />
Facette) und 7.3 (wiederherstellungsbedürftige Facette bei Suprakonstruktionen) nehmen keinen<br />
Bezug auf die Verblendgrenzen. Allerdings verweisen die Festzuschuss-Richtlinien einleitend darauf,<br />
dass „dem zahnmedizinischen Befund“ „unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein<br />
Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien“ zugeordnet wird.<br />
Die Krankenkassen sollen gemäß der Zahnersatz-Richtlinien über ihre Leistungen bei der Versorgung<br />
mit Zahnersatz entscheiden, und die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.<br />
Daher sind die Verblendgrenzen auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Für<br />
die Wiederherstellung von Facetten außerhalb der Verblendgrenzen sind keine Festzuschüsse ansetzbar.<br />
Anmerkung<br />
Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />
16. Ist die Bezuschussung eines im Notdienst oder am Urlaubsort angefertigten<br />
Provisoriums für eine Krone möglich?<br />
Die erneute Anfertigung oder das Wiedereinsetzen eines Provisoriums durch einen anderen als<br />
den behandelnden Zahnarzt, beispielsweise am Urlaubsort, ist nicht bezuschussungsfähig, weil<br />
der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür keine gesonderten Festzuschüsse vorgesehen hat.<br />
Die erneute, also mehrfache Anfertigung eines Provisoriums durch den Zahnarzt, der auch die<br />
endgültige Versorgung vornimmt, ist gegenüber dem Versicherten bei Regelversorgung und<br />
gleichartiger Versorgung nach Bema zu berechnen. Die den Befunden nach den Nrn. 1.1 oder 1.2<br />
zugeordneten Regelleistungen schließen auch die Bema-Nr. 19 ein, unabhängig von der Häufigkeit<br />
der Erbringung.<br />
Anmerkung<br />
Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />
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