festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen 1. Ist es korrekt, dass ein Patient mit einer erneuerungsbedürftigen UK Cover-Denture-Prothese auf 4 Implantaten ab dem 01.01.2005 einen Festzuschuss für eine UK Totale erhält? Die Erneuerung von Suprakonstruktionen unterfällt der Befundklasse 7 (hier: Festzuschuss Nr. 7.5, bei atrophierten Kiefer ggf. zzgl. Festzuschuss Nr. 7.6) 2. Was ist die Grundlage bei Erneuerung von implantatgetragenen Suprakonstruktionen, die zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurden? (Erneuerung in derselben Ausführung? Erneuerung in einer anderen Ausführung?) Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn die Konstruktion mindestens ein Implantat enthält. Die Erneuerungs-Befunde der Nrn. 7.1, 7.2 und 7.5 der Festzuschuss-Richtlinien sind aus unserer Sicht selbsterklärend, auf die tatsächliche Ausführung kommt es für die Bestimmung der Festzuschüsse nicht an. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung zu beachten. 3. Implantate nur bei Wiederherstellung Festzuschuss oder auch bei Neuanfertigung? Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen unterfallen der Befundklasse 7 (Nrn. 7.1, 7.2 oder 7.5 ggf. mit 7.6); bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen werden die Implantate für die Befundzuordnung wie fehlende Zähne betrachtet. 4. Ist es richtig, dass auch Unterfütterungen einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion nach Festzuschuss 7.7 abgerechnet werden? Das ist zutreffend. Nach dem Befund Nr. 7.7 der Festzuschuss-Richtlinien wird ein Festzuschuss im Falle einer wiederherstellungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion gewährt. Wiederherstellungsbedarf in diesem Sinne besteht auch bei einer Unterfütterung. 5. Ist es richtig, dass die zahnärztlichen Leistungen der Regelversorgung insbesondere beim Befund Nr. 7.2 nur Fiktivleistungen sind, da diese ja nach GOZ abgerechnet werden? Das ist zutreffend. Einer fiktiven Regelleistung bedurfte es ausschließlich zur Berechnung der Höhe des Festzuschusses für diesen Befund. - 79 -

6. Krone auf vorhandenem Implantat 14 wird erneuert. Als Regelversorgung ist hier die Nr. 20a vorgesehen, gemäß abgeschlossener Vereinbarung vom 16.05.2001 zwischen der KZBV und den Bundesverbänden der Krankenkassen zur Abrechnung von Suprakonstruktionen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V wurde jedoch die Nr. 20b als Leistungsposition festgelegt. In diesem Fall sind die Festzuschüsse nach Nrn. 7.1 und 1.3 der Festzuschuss-Richtlinien anzusetzen. 7. Welcher Festzuschuss fällt für die Verblendung einer erneuerten Krone als Suprakonstruktion innerhalb der Verblendgrenzen an? Der Patient erhält in diesem Fall neben dem Festzuschuss nach Nr. 7.1 zusätzlich einen Festzuschuss nach Nr. 1.3. 8. Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese Für die Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese ist ausnahmslos der Befund Nr. 7.7 anzusetzen, da es sich um eine wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion handelt. In Ausnahmefällen nach den Zahnersatz-Richtlinien ist allerdings die zahnärztliche Leistung nicht nach GOZ sondern nach Bema abzurechnen. Nach Nr. A 8 bilden in den Ausnahmefällen nach den Zahnersatz-Richtlinien Bema und BEL II die Abrechnungsgrundlage, was auch für Wiederherstellungsmaßnahmen gelten muss. Andererseits sind die entsprechenden Regelversorgungsleistungen unter Befund Nr. 7.7 nicht aufgeführt. Dies ist noch vorzunehmen. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Nachtrag der Abrechnungspositionen 100ai-100fi einschließlich zugehöriger BEL-Positionen als Regelleistung. - 80 -

6. Krone auf vorhandenem Implantat 14 wird erneuert. Als Regelversorgung<br />

ist hier die Nr. 20a vorgesehen, gemäß abgeschlossener Vereinbarung<br />

vom 16.05.2001 zwischen der KZBV und den Bundesverbänden der Krankenkassen<br />

zur Abrechnung von Suprakonstruktionen gemäß § 30 Abs. 1<br />

Satz 5 SGB V wurde jedoch die Nr. 20b als Leistungsposition festgelegt.<br />

In diesem Fall sind die Festzuschüsse nach Nrn. 7.1 und 1.3 der Festzuschuss-Richtlinien anzusetzen.<br />

7. Welcher Festzuschuss fällt für die Verblendung einer erneuerten Krone als<br />

Suprakonstruktion innerhalb der Verblendgrenzen an?<br />

Der Patient erhält in diesem Fall neben dem Festzuschuss nach Nr. 7.1 zusätzlich einen Festzuschuss<br />

nach Nr. 1.3.<br />

8. Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese<br />

Für die Unterfütterung einer implantatgetragenen Prothese ist ausnahmslos der Befund Nr. 7.7 anzusetzen,<br />

da es sich um eine wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktion handelt. In Ausnahmefällen<br />

nach den Zahnersatz-Richtlinien ist allerdings die zahnärztliche Leistung nicht nach GOZ<br />

sondern nach Bema abzurechnen.<br />

Nach Nr. A 8 bilden in den Ausnahmefällen nach den Zahnersatz-Richtlinien Bema und BEL II die<br />

Abrechnungsgrundlage, was auch für Wiederherstellungsmaßnahmen gelten muss. Andererseits<br />

sind die entsprechenden Regelversorgungsleistungen unter Befund Nr. 7.7 nicht aufgeführt. Dies<br />

ist noch vorzunehmen.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Nachtrag der Abrechnungspositionen 100ai-100fi einschließlich zugehöriger BEL-Positionen als<br />

Regelleistung.<br />

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