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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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7. Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />

1. Ist es korrekt, dass ein Patient mit einer erneuerungsbedürftigen UK Cover-Denture-Prothese<br />

auf 4 Implantaten ab dem 01.01.2005 einen Festzuschuss<br />

für eine UK Totale erhält?<br />

Die Erneuerung von Suprakonstruktionen unterfällt der Befundklasse 7 (hier: Festzuschuss Nr. 7.5,<br />

bei atrophierten Kiefer ggf. zzgl. Festzuschuss Nr. 7.6)<br />

2. Was ist die Grundlage bei Erneuerung von implantatgetragenen Suprakonstruktionen,<br />

die zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurden? (Erneuerung<br />

in derselben Ausführung? Erneuerung in einer anderen Ausführung?)<br />

Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn die Konstruktion mindestens ein Implantat enthält.<br />

Die Erneuerungs-Befunde der Nrn. 7.1, 7.2 und 7.5 der Festzuschuss-Richtlinien sind aus unserer<br />

Sicht selbsterklärend, auf die tatsächliche Ausführung kommt es für die Bestimmung der Festzuschüsse<br />

nicht an. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der<br />

Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung zu beachten.<br />

3. Implantate nur bei Wiederherstellung Festzuschuss oder auch bei Neuanfertigung?<br />

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen unterfallen der Befundklasse 7 (Nrn. 7.1, 7.2 oder 7.5<br />

ggf. mit 7.6); bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen werden die Implantate für die Befundzuordnung<br />

wie fehlende Zähne betrachtet.<br />

4. Ist es richtig, dass auch Unterfütterungen einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion<br />

nach Festzuschuss 7.7 abgerechnet werden?<br />

Das ist zutreffend. Nach dem Befund Nr. 7.7 der Festzuschuss-Richtlinien wird ein Festzuschuss<br />

im Falle einer wiederherstellungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion gewährt.<br />

Wiederherstellungsbedarf in diesem Sinne besteht auch bei einer Unterfütterung.<br />

5. Ist es richtig, dass die zahnärztlichen Leistungen der Regelversorgung<br />

insbesondere beim Befund Nr. 7.2 nur Fiktivleistungen sind, da diese ja<br />

nach GOZ abgerechnet werden?<br />

Das ist zutreffend. Einer fiktiven Regelleistung bedurfte es ausschließlich zur Berechnung der Höhe<br />

des Festzuschusses für diesen Befund.<br />

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