festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

39. Teilunterfütterung einer Totalprothese Für die Teilunterfütterung einer Vollprothese ist der Befund nach Nr. 6.7 ansetzbar. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Die Abrechnungspositionen 100 c/d müssen in die dem Befund 6.7 zugeordnete Regelleistung mit der Frequenz 0,0000 aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die zugehörigen BEL- Positionen. Kommentierung des Vorstandes: Für die Teilunterfütterung bzw. vollständige Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung bei totalem Zahnersatz ist der Befund Nr. 6.7 ansetzbar. Die Bema-Pos. 100c und 100d sowie die entsprechenden BEL II-Positionen werden dem Befund zugeordnet. 40. Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe/Kugelknopfankers In Abhängigkeit davon, ob bei der Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe oder eines Kugelknopfankers Maßnahme im Kunststoffbereich oder im Metallbereich durchgeführt werden, sind die Befunde nach Nr. 6.2 oder 6.3 ansetzbar. Es handelt sich bei Nr. 6.3 um eine Regelversorgung (Nr. 1349 Sekundärteil wiederbefestigen). Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Bei Nr. 6.2 fehlt noch eine entsprechende BEL-Leistung. 41. Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention stellt eine Maßnahme nach Nr. 6.4 dar. Das Anlöten setzt die Abnahme der Zähne voraus, was in der Befundbeschreibung zwar nicht ausdrücklich aufgeführt ist, dennoch sollte im Hinblick auf den Aufwand lediglich der Befund Nr. 6.4 und nicht der Befund Nr. 6.5 angesetzt werden. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Nachtrag der BEL-Position 802-7. Kommentierung des Vorstandes: Für das Aktivieren von gegossenen Halt- und Stützelementen kann als Festzuschussbefund 6.1 je Prothese einmal zum Ansatz gebracht werden. - 77 -

42. Welchen Festzuschuss erhält der Patient für das Erneuern einer Primärteleskopkrone und welches Honorar ist hier abzurechnen? Wenn der Zahn mit ww gekennzeichnet wird, erhält der Patient den Festzuschuss 1.1. In allen anderen Befundsituationen handelt es sich bei der Erneuerung der Teleskopkrone um gleich- oder andersartige Versorgungen. Es kommt der Festzuschuss nach Nr.1.1 zum Ansatz. Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 oder 4.6 nicht erfüllt sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach GOZ-Nr. 500 bzw. 501 und für die Neuschaffung des Verbindungselementes die GOZ-Nr. 508 bzw. für die Wiederherstellung des Verbindungselementes die GOZ-Nr. 509. Im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Primärtelskops kann kein Zuschuss für eine Verblendung angesetzt werden. 43. Erhält der Patient einen Festzuschuss für eine vollständige direkte Unterfütterung, obwohl diese Leistung nicht mehr nach dem neuen BEMA abrechenbar ist? Ja. Diese Wiederherstellung wird als gleichartige Versorgung nach der Geb.-Nr. 528 GOZ abgerechnet. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.6 bzw. 6.7. 44. Ist der Festzuschuss 6.10 neben 4.7 am selben Zahn kombinierbar? Ja. Die Kombinationstabelle ist zu korrigieren. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Kommentierung des Vorstandes: Bei der Erneuerung eines Sekundärteleskops bei Vorliegen der Befunde 3.2 und 4.6 (Teleskopkrone als Regelversorgung) ist der Festzuschuss 6.10 ansetzbar. Neben dem Befund 6.10 kann der Befund 4.7 zum Ansatz gebracht werden. Die Kombinationstabelle wird entsprechend angepasst. Erneuerung des Sekundärteleskops Zahn 13 TP R B e e e e t t e e e 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Bema-Pos.: 91d/2 Festzuschüsse: 6.10, 4.7 - 78 -

39. Teilunterfütterung einer Totalprothese<br />

Für die Teilunterfütterung einer Vollprothese ist der Befund nach Nr. 6.7 ansetzbar.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Die Abrechnungspositionen 100 c/d müssen in die dem Befund 6.7 zugeordnete Regelleistung mit<br />

der Frequenz 0,0000 aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die zugehörigen BEL-<br />

Positionen.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Für die Teilunterfütterung bzw. vollständige Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung bei<br />

totalem Zahnersatz ist der Befund Nr. 6.7 ansetzbar. Die Bema-Pos. 100c und 100d sowie die entsprechenden<br />

BEL II-Positionen werden dem Befund zugeordnet.<br />

40. Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe/Kugelknopfankers<br />

In Abhängigkeit davon, ob bei der Wiederherstellung einer Wurzelstiftkappe oder eines Kugelknopfankers<br />

Maßnahme im Kunststoffbereich oder im Metallbereich durchgeführt werden, sind die<br />

Befunde nach Nr. 6.2 oder 6.3 ansetzbar. Es handelt sich bei Nr. 6.3 um eine Regelversorgung (Nr.<br />

1349 Sekundärteil wiederbefestigen).<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Bei Nr. 6.2 fehlt noch eine entsprechende BEL-Leistung.<br />

41. Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention<br />

Die Erweiterung einer Prothese um eine gebogene Retention stellt eine Maßnahme nach Nr. 6.4<br />

dar. Das Anlöten setzt die Abnahme der Zähne voraus, was in der Befundbeschreibung zwar nicht<br />

ausdrücklich aufgeführt ist, dennoch sollte im Hinblick auf den Aufwand lediglich der Befund Nr. 6.4<br />

und nicht der Befund Nr. 6.5 angesetzt werden.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

Nachtrag der BEL-Position 802-7.<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Für das Aktivieren von gegossenen Halt- und Stützelementen kann als Festzuschussbefund 6.1 je<br />

Prothese einmal zum Ansatz gebracht werden.<br />

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