festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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36. Wiederbefestigung/Erneuerung eines Sekundärteleskops<br />
Bei der Wiederbefestigung eines Sekundärteleskops bzw. mehrerer Teleskope ist der Festzuschuss<br />
6.3 je Prothese nur einmal ansetzbar (Maßnahme[n] im gegossenen Metallbereich).<br />
Bei der Erneuerung eines Sekundärteleskops ist der Festzuschuss 6.10 nur bei Vorliegen der Befunde<br />
3.2 und 4.6 ansetzbar, die Honorarabrechnung erfolgt nach BEMA-Nr. 91d/2.<br />
Die jetzige Formulierung bedeutet, dass Satz 1 zur Folge hat, dass bei jeder Wiederbefestigung<br />
von Sekundärteleskopen, unabhängig von der Topographie, der FZS 6.3 anzusetzen ist. Dies ist<br />
damit begründet, dass der Schwerpunkt hier auf die Wiederherstellung der Prothese zu legen ist.<br />
Satz 2 dagegen bedeutet, dass die Erneuerung von Sekundärteleskopen den FZS 6.10 nur im<br />
Rahmen der vorgegebenen GKV-Grenzen auslöst. Dies ist damit begründet, dass der Schwerpunkt<br />
hier auf die Erneuerung des Sekundärteleskops zu legen ist.<br />
Grundlage:<br />
Nr. 6.3 und 6.10 Festzuschuss-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV.<br />
Kommentar Vorstand:<br />
Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 und 4.6 nicht erfüllt sind, erhält der Patient nur den<br />
Festzuschuss für eine Wiederherstellung an der Prothese (6.3), und die Honorarabrechnung erfolgt<br />
nach GOZ-Nr. 510 ggf. in Verbindung mit GOZ-Nr. 508.<br />
37. Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte<br />
Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund Nr. 6.3 pro<br />
Prothese anzusetzen. Der Festzuschuss 6.9 ist laut Festzuschussrichtlinien auf die Wiederherstellung<br />
von Facetten an Kronen, Brückenankern und Brückengliedern begrenzt.<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />
38. Wiedereingliederung einer Krone mit oder ohne Laborleistung<br />
Der Befund nach Nr. 6.8 ist sowohl bei einer Wiedereingliederung der Krone, ohne dass weitere<br />
Labormaßnahmen durchgeführt wurden, als auch bei Wiedereingliederung und Labormaßnahmen<br />
ansetzbar.<br />
Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24 a bzw. 95 a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen.<br />
Auch der Bema hat in der Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen.<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />
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