13.11.2012 Aufrufe

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

36. Wiederbefestigung/Erneuerung eines Sekundärteleskops<br />

Bei der Wiederbefestigung eines Sekundärteleskops bzw. mehrerer Teleskope ist der Festzuschuss<br />

6.3 je Prothese nur einmal ansetzbar (Maßnahme[n] im gegossenen Metallbereich).<br />

Bei der Erneuerung eines Sekundärteleskops ist der Festzuschuss 6.10 nur bei Vorliegen der Befunde<br />

3.2 und 4.6 ansetzbar, die Honorarabrechnung erfolgt nach BEMA-Nr. 91d/2.<br />

Die jetzige Formulierung bedeutet, dass Satz 1 zur Folge hat, dass bei jeder Wiederbefestigung<br />

von Sekundärteleskopen, unabhängig von der Topographie, der FZS 6.3 anzusetzen ist. Dies ist<br />

damit begründet, dass der Schwerpunkt hier auf die Wiederherstellung der Prothese zu legen ist.<br />

Satz 2 dagegen bedeutet, dass die Erneuerung von Sekundärteleskopen den FZS 6.10 nur im<br />

Rahmen der vorgegebenen GKV-Grenzen auslöst. Dies ist damit begründet, dass der Schwerpunkt<br />

hier auf die Erneuerung des Sekundärteleskops zu legen ist.<br />

Grundlage:<br />

Nr. 6.3 und 6.10 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV.<br />

Kommentar Vorstand:<br />

Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 und 4.6 nicht erfüllt sind, erhält der Patient nur den<br />

Festzuschuss für eine Wiederherstellung an der Prothese (6.3), und die Honorarabrechnung erfolgt<br />

nach GOZ-Nr. 510 ggf. in Verbindung mit GOZ-Nr. 508.<br />

37. Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte<br />

Für die Wiederherstellung der Verblendung einer Rückenschutzplatte ist ein Befund Nr. 6.3 pro<br />

Prothese anzusetzen. Der Festzuschuss 6.9 ist laut Festzuschussrichtlinien auf die Wiederherstellung<br />

von Facetten an Kronen, Brückenankern und Brückengliedern begrenzt.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

38. Wiedereingliederung einer Krone mit oder ohne Laborleistung<br />

Der Befund nach Nr. 6.8 ist sowohl bei einer Wiedereingliederung der Krone, ohne dass weitere<br />

Labormaßnahmen durchgeführt wurden, als auch bei Wiedereingliederung und Labormaßnahmen<br />

ansetzbar.<br />

Die zahnärztlichen Leistungen nach Bema-Nr. 24 a bzw. 95 a/b sind in der Regelversorgung aufgenommen.<br />

Auch der Bema hat in der Vergangenheit keine Differenzierung vorgesehen.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

- 76 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!