festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

26. Welche FZ können für das getrennte Wiedereinsetzen eines Stiftaufbaus und einer Krone angesetzt werden (zweizeitig)? Die Abrechnung erfolgt nach Bema (2xPos. 24a). (einmal für den Stiftaufbau und 1x für die Krone) Die Spitzenverbände sind der Auffassung, dass die Kombination des Befundes nach Nr. 6.8 (wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz) mit Befund 1.4 oder 1.5 (Stiftaufbauten) nicht nur im selben Kiefer, sondern auch am selben Zahn möglich sein sollte. Die Kombinations-Matrix in den Gemeinsamen Erklärungen der KZBV und der Spitzenverbände sieht dies noch nicht vor; sie sollte in diesem Punkt ergänzt werden. Grundlage: „Gemeinsame Erläuterung der KZBV und der Spitzenverbände zur Kombinierbarkeit der Befunde“ 27. Ist hier der FZ 1.1, 1.3 und 6.5 ansetzbar? Handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, da Zahn 33 „ww“ ist? B R TP 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 e e e e f f ww x e e e e Ja, es liegt eine gleichartige Versorgung vor, die FZ-Befund Nr. 1.1, 1.3 und 6.5 (für die Erweiterung des Zahnes 34) sind ansetzbar. - 73 - KVH 28. Besteht die Möglichkeit, für ein Sekundärteleskop (das nicht dem Festzuschuss 3.2 bzw. 4.6 entspricht), das an die vorhandene Prothese wieder eingearbeitet werden soll, den Festzuschuss 6.3 und Bema-Nr. 100 anzusetzen? Nein, die genannte Einarbeitung eines Sekundärteleskops in eine vorhandene Prothese, das nicht den Befundklassen 3.2 bzw. 4.6 entspricht, kann nicht nach der Befundklasse 6 angesetzt werden. Das Einarbeiten des Sekundärteleskops in die Prothese ist ausschließlich nach den Maßgaben der GOZ anzusetzen und es fällt hierfür kein Zuschuss an. 29. Die Befundklasse 6.10 ist doch vermutlich nur für die Sekundärteleskope anzusetzen, die den Regelungen nach der Befundklasse 3.2 bzw. 4.6 entsprechen. Wie ist mit Teleskopen zu verfahren, die nicht unter diese Regelungen fallen? Muss ein Sekundärteleskop erneuert werden, welches sich an einem Zahn befindet, der an sich nicht den Befundklassen 3.2 bzw. 4.6 entspricht, so sind die Festzuschüsse 1.1 und ggf. 1.3 anzusetzen, die Versorgung ist gleichartig. TV

30. Ich kann für die Erneuerung von dem Primär- oder Sekundärteil einer Wurzelstiftkappe keine passende Befundklasse finden. Was kann ich ansetzen? Sofern bei einer Wurzelstiftkappe nur das Primär- oder nur das Sekundärteil erneuert werden soll, so ist hierfür kein Festzuschuss vorgesehen. Wird die Wurzelstiftkappe hingegen komplett erneuert und in die vorhandene schleimhautgetragene Deckprothese eingearbeitet, so sind die Festzuschüsse 4.8 und 6.3 anzusetzen. 31. Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes (z. B. Ceka-Anker) Löst die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes einen Festzuschuss aus? Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z. B. Geschiebe gehören nicht zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes stellt ebenfalls eine gleichartige Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach Befund Nr. 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären. Grundlage: Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien Anlage 3 zum BMVZ, Ziffer 3 (Entwurf) Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 Festzuschuss-Richtlinien Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. 32. Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion Da es sich bei dem Verschließen eines Sekundärteleskops um eine Wiederherstellungs- Maßnahme im Kunststoffbereich ohne Befundänderung handelt, kommt der Befund nach Nr. 6.1 zum Ansatz. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. - 74 -

30. Ich kann für die Erneuerung von dem Primär- oder Sekundärteil einer Wurzelstiftkappe<br />

keine passende Befundklasse finden. Was kann ich ansetzen?<br />

Sofern bei einer Wurzelstiftkappe nur das Primär- oder nur das Sekundärteil erneuert werden soll,<br />

so ist hierfür kein Festzuschuss vorgesehen. Wird die Wurzelstiftkappe hingegen komplett erneuert<br />

und in die vorhandene schleimhautgetragene Deckprothese eingearbeitet, so sind die Festzuschüsse<br />

4.8 und 6.3 anzusetzen.<br />

31. Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes (z. B.<br />

Ceka-Anker)<br />

Löst die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes einen<br />

Festzuschuss aus?<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf Eckzähnen<br />

zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z. B. Geschiebe gehören nicht zur<br />

Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und wurden<br />

von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />

Versorgung zugeordnet.<br />

Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Verbindungselementes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />

Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach Befund Nr. 6.3 (Wiederherstellung<br />

mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet<br />

sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Grundlage:<br />

Nr. 35 der Zahnersatz-Richtlinien<br />

Anlage 3 zum BMVZ, Ziffer 3 (Entwurf)<br />

Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

32. Verschließen eines Sekundärteleskops nach Zahnextraktion<br />

Da es sich bei dem Verschließen eines Sekundärteleskops um eine Wiederherstellungs-<br />

Maßnahme im Kunststoffbereich ohne Befundänderung handelt, kommt der Befund nach Nr. 6.1<br />

zum Ansatz.<br />

Anmerkung:<br />

Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />

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