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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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14. Festzuschüsse je Verblendung für nicht erbrachte Verblendungen?<br />

Wird auch bei gleich- und andersartiger Versorgung ein Befund nach den<br />

Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 angesetzt, wenn dieser bei der Regelversorgung vorgesehen<br />

ist<br />

Argumentationslinie 1 (Kassen): Die Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 umfassen<br />

den Wortlaut „je Verblendung“ bzw. „Erfordernis der Verblendung“. Der Befund ist also therapiebezogen<br />

formuliert, woraus abgeleitet werden könnte dass Festzuschüsse nur für tatsächliche angefertigte<br />

Verblendungen ausgelöst werden. Demnach ist, wenn ein Befund nach Befundklasse 2<br />

(Lücke) vorliegt, bei Eingliederung einer Modellgussprothese als andersartiger Versorgung kein<br />

Zuschuss nach Nr. 2.7 für die im Lückenbereich zu ersetzenden Zähne ansetzbar, da keine Verblendung<br />

angefertigt wird. Dementsprechend ist auch bei Anfertigung einer verblendeten Suprakonstruktion<br />

der entsprechende Befund für Verblendungen nur für diejenigen Lücken ansetzbar, die<br />

mit Verblendungen versorgt werden.<br />

Argumentationslinie 2 (KZBV): Die Befunde nach den Nrn. 1.3 und 2.7 und 4.7 definieren den<br />

Umfang der Regelversorgung. Auch für diese Fälle gilt: Ein Festzuschuss wird immer dann ausgelöst<br />

wenn der entsprechende Befund mit Zahnersatz oder Suprakonstruktionen versorgt wird, d. h.<br />

auch bei Versorgung des Befundes durch eine gleich- und andersartige Versorgung. Dies bedeutet,<br />

dass nicht in jedem Fall eine Verblendung hergestellt werden muss, um einen entsprechenden Zuschuss<br />

auszulösen.<br />

Grundlage:<br />

Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 der Festzuschuss-Richtlinien Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Teilweise Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />

Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />

Anmerkung:<br />

Auffassung der KZBV<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Nach Auffassung des Vorstandes ist die Argumentationslinie der KZBV stichhaltiger, da der Verblendungszuschlag<br />

nach 1.3 und 2.7 eine zwingende Komplementärposition zur Krone bzw. Brücke<br />

ist, die sich nicht auf das Erfordernis einer Verblendung, sondern auf die topographische Lage<br />

der Zähne bezieht.<br />

Bei Befundklasse 4.7 ist das Erfordernis der Verblendung nicht in jedem Fall gegeben, so dass, da<br />

z.B. bei einer 14-zähnigen Auf- und Fertigstellung keine Verblendung anfällt, eine Verpflichtung zur<br />

Beanspruchung nach 4.7 nicht zwingend erkannt wird.<br />

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