festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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14. Festzuschüsse je Verblendung für nicht erbrachte Verblendungen?<br />
Wird auch bei gleich- und andersartiger Versorgung ein Befund nach den<br />
Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 angesetzt, wenn dieser bei der Regelversorgung vorgesehen<br />
ist<br />
Argumentationslinie 1 (Kassen): Die Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 umfassen<br />
den Wortlaut „je Verblendung“ bzw. „Erfordernis der Verblendung“. Der Befund ist also therapiebezogen<br />
formuliert, woraus abgeleitet werden könnte dass Festzuschüsse nur für tatsächliche angefertigte<br />
Verblendungen ausgelöst werden. Demnach ist, wenn ein Befund nach Befundklasse 2<br />
(Lücke) vorliegt, bei Eingliederung einer Modellgussprothese als andersartiger Versorgung kein<br />
Zuschuss nach Nr. 2.7 für die im Lückenbereich zu ersetzenden Zähne ansetzbar, da keine Verblendung<br />
angefertigt wird. Dementsprechend ist auch bei Anfertigung einer verblendeten Suprakonstruktion<br />
der entsprechende Befund für Verblendungen nur für diejenigen Lücken ansetzbar, die<br />
mit Verblendungen versorgt werden.<br />
Argumentationslinie 2 (KZBV): Die Befunde nach den Nrn. 1.3 und 2.7 und 4.7 definieren den<br />
Umfang der Regelversorgung. Auch für diese Fälle gilt: Ein Festzuschuss wird immer dann ausgelöst<br />
wenn der entsprechende Befund mit Zahnersatz oder Suprakonstruktionen versorgt wird, d. h.<br />
auch bei Versorgung des Befundes durch eine gleich- und andersartige Versorgung. Dies bedeutet,<br />
dass nicht in jedem Fall eine Verblendung hergestellt werden muss, um einen entsprechenden Zuschuss<br />
auszulösen.<br />
Grundlage:<br />
Befundbeschreibungen zu den Nrn. 1.3, 2.7 und 4.7 der Festzuschuss-Richtlinien Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Teilweise Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />
Nr. A 2 Festzuschuss-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Auffassung der KZBV<br />
Kommentierung des Vorstandes:<br />
Nach Auffassung des Vorstandes ist die Argumentationslinie der KZBV stichhaltiger, da der Verblendungszuschlag<br />
nach 1.3 und 2.7 eine zwingende Komplementärposition zur Krone bzw. Brücke<br />
ist, die sich nicht auf das Erfordernis einer Verblendung, sondern auf die topographische Lage<br />
der Zähne bezieht.<br />
Bei Befundklasse 4.7 ist das Erfordernis der Verblendung nicht in jedem Fall gegeben, so dass, da<br />
z.B. bei einer 14-zähnigen Auf- und Fertigstellung keine Verblendung anfällt, eine Verpflichtung zur<br />
Beanspruchung nach 4.7 nicht zwingend erkannt wird.<br />
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