festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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20. Bezieht sich der Festzuschuss 6.10 erneuerungsbedürftiger Sekundärteleskope auf die Befundklassen 3 (je Eckzahn) und 4 (Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen)? Welchen FZ erhält folgendes Beispiel? E E E E TV/2 TV/2 E E E TV/ E TV/2 E E e e e e e t t e e e t e t e e e 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Ja. 6.3 fällt an für die Einarbeitung der neuen Teleskope in die vorhandene Prothese. 21. Wird das Aktivieren einer Klammer nach der Befundklasse 6.1 (BEMA – Pos. 100a) berechnet? Nur das Aktivieren einer komplett gegossenen Halte- und Stützvorrichtung kann den FZ 6.1 auslösen. BEMA-Abrechnung nach Nr. 100a. 22. Lösen Erneuerungen von Facetten und Sekundärteleskopen in allen Fällen Zuschüsse nach den Befunden 6.9 und 6.10 aus? Gibt es hinsichtlich der Ansetzbarkeit der Festzuschüsse nach den Befunden 6.9 und 6.10 Häufigkeitsbegrenzungen? Einschränkungen aus den Festzuschuss-Richtlinien sind nur aus den Einschränkungen für die Festsetzung von Erstbefunden nach den Nrn. 1.3, 2.7, 3.2, 4.1 und 4.3 ableitbar. Für Verblendungen außerhalb der Verblendgrenze kann ein Festzuschuss nach Befund Nr. 6.9 nicht angesetzt werden. Der Patient erhält den Festzuschuss 6.9 innerhalb der Verblendgrenzen je Krone. Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 oder 4.6 erfüllt sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach BEMA Nr. 24b und ggf. 100b. Wenn die Voraussetzungen der Befunde 3.2 oder 4.6 nicht erfüllt sind, erfolgt die Honorarabrechnung nach GOZ-Nr. 231. Eine eventuelle notwendige Abformung ist nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 231, sondern ist nach GOZ-Nr. 526 zu berechnen. - 71 -
23. Neue TK auf Zahn 32 und Erweiterung Zahn 33 B R TP 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 e e e e t k ww x e e e e e - 72 - KV E TV E a) Ist hier der FZ 1.1, 1.3 und 6.5 ansetzbar? b) Handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, da Zahn 32 „ww“ ist? zu a) FZ 6.5 fällt für die Erweiterung an und FZ 1.1/1.3 nur, wenn der Zahn 32 den Befund „ww“ oder eine unzureichende Retentionsmöglichkeit aufweist zu b) Ja, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. 24. Neue Auf- und Fertigstellung unter Verwendung der alten Metallbasis (sämtliche Kunststoffteile werden erneuert). Bisher haben wir die Auffassung vertreten, dass hierfür die Bema-Nr. 96 a bis c abrechenbar ist. Würde dies dann auch den FZ nach 3.1 auslösen? Nein. Es ist ein FZ nach 6.2, ggf. nach 6.4 ansetzbar; die Abrechnung der Bema Positionen 96 a-c für die angegebene Leistung ist möglich. 25. Bei den Unterfütterungen besteht in unserer Praxis noch große Unsicherheit. Könnten Sie uns bitte die wesentlichen Aspekte erläutern? Die Zuordnung von Unterfütterungen nach den Befundklassen 6.6 bzw. 6.7 hängt alleinig davon ab, ob es sich bei der Prothesenkonstruktion mit vorliegender Notwendigkeit einer Unterfütterung um eine Teilprothese oder um eine Totale bzw. eine richtliniengemäße Deckprothese handelt. Ob dabei eine vollständige Unterfütterung evtl. mit funktioneller Randgestaltung oder eine Teilunterfütterung durchgeführt wird bzw. ob ein direktes oder indirektes Verfahren angewandt wird, ist für die Festlegung der Befundklasse unerheblich. Unabhängig vom Umfang der Unterfütterung resultiert der Festzuschuss nach der Art der Prothese, lediglich die Abrechnung nach der Bema-Nr. 100c-f oder nach GOZ variiert durch den Umfang der Unterfütterung. Die weichbleibende Unterfütterung kann, sofern medizinisch indiziert, als Regelversorgung angesetzt werden. Eine an sich notwendige Unterfütterung, jedoch lediglich auf Wunsch des Patienten mit weichbleibendem Kunststoff, erhält je nach Art der Prothese den Festzuschuss 6.6 bzw. 6.7 und ist dann als gleichartige Versorgung abzurechnen. Achtung: Eine direkte vollständige Unterfütterung löst keinen Festzuschuss aus, sie ist ausschließlich nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.
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23. Neue TK auf Zahn 32 und Erweiterung Zahn 33<br />
B<br />
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48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
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a) Ist hier der FZ 1.1, 1.3 und 6.5 ansetzbar?<br />
b) Handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, da Zahn 32 „ww“ ist?<br />
zu a) FZ 6.5 fällt für die Erweiterung an und FZ 1.1/1.3 nur, wenn der Zahn 32 den Befund „ww“<br />
oder eine unzureichende Retentionsmöglichkeit aufweist<br />
zu b) Ja, es handelt sich um eine gleichartige Versorgung.<br />
24. Neue Auf- und Fertigstellung unter Verwendung der alten Metallbasis<br />
(sämtliche Kunststoffteile werden erneuert). Bisher haben wir die Auffassung<br />
vertreten, dass hierfür die Bema-Nr. 96 a bis c abrechenbar ist. Würde<br />
dies dann auch den FZ nach 3.1 auslösen?<br />
Nein. Es ist ein FZ nach 6.2, ggf. nach 6.4 ansetzbar; die Abrechnung der Bema Positionen 96 a-c<br />
für die angegebene Leistung ist möglich.<br />
25. Bei den Unterfütterungen besteht in unserer Praxis noch große Unsicherheit.<br />
Könnten Sie uns bitte die wesentlichen Aspekte erläutern?<br />
Die Zuordnung von Unterfütterungen nach den Befundklassen 6.6 bzw. 6.7 hängt alleinig davon ab,<br />
ob es sich bei der Prothesenkonstruktion mit vorliegender Notwendigkeit einer Unterfütterung um<br />
eine Teilprothese oder um eine Totale bzw. eine richtliniengemäße Deckprothese handelt.<br />
Ob dabei eine vollständige Unterfütterung evtl. mit funktioneller Randgestaltung oder eine Teilunterfütterung<br />
durchgeführt wird bzw. ob ein direktes oder indirektes Verfahren angewandt wird, ist für<br />
die Festlegung der Befundklasse unerheblich. Unabhängig vom Umfang der Unterfütterung resultiert<br />
der Festzuschuss nach der Art der Prothese, lediglich die Abrechnung nach der Bema-Nr.<br />
100c-f oder nach GOZ variiert durch den Umfang der Unterfütterung.<br />
Die weichbleibende Unterfütterung kann, sofern medizinisch indiziert, als Regelversorgung angesetzt<br />
werden. Eine an sich notwendige Unterfütterung, jedoch lediglich auf Wunsch des Patienten<br />
mit weichbleibendem Kunststoff, erhält je nach Art der Prothese den Festzuschuss 6.6 bzw. 6.7<br />
und ist dann als gleichartige Versorgung abzurechnen.<br />
Achtung: Eine direkte vollständige Unterfütterung löst keinen Festzuschuss aus, sie ist ausschließlich<br />
nach Maßgabe der GOZ abzurechnen.