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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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15. Ist die Bezuschussung von Langzeitprovisorien bei Kronen möglich? In<br />

welchen Fällen sind Langzeitprovisorien Regelleistung?<br />

Nach Ziffer 19 der Zahnersatz-Richtlinien ist für die Versorgung mit einer provisorischen Krone<br />

grundsätzlich ein im direkten Verfahren – also vom Zahnarzt und nicht vom Zahntechniker – hergestelltes<br />

Provisorium (Bema-Nr. 19) ausreichend. Im Ausnahmefall ist jedoch auch ein im indirekten<br />

Verfahren hergestelltes Provisorium möglich, das als Langzeitprovisorium dienen kann. Die Festzuschuss-Richtlinien<br />

tragen dem Rechnung, indem die Auflistung der zahntechnischen Leistungen<br />

zu den Befunden nach Nrn. 1.1 und 1.2 auch die BEL-Nr. 0310 „Provisorische Krone“ umfasst.<br />

Sofern der Zahnarzt im Rahmen der Herstellung einer Krone ein laborgefertigtes Kunststoff-<br />

Provisorium (indirektes Verfahren) als Langzeitprovisorium verwendet, handelt es sich um eine<br />

Regelleistung, die nach BEL-Nr. 0310 abzurechnen ist.<br />

Ein metallisches Langzeitprovisorium ist dagegen eine Wunschleistung des Patienten, die keinen<br />

Zuschuss auslöst.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

16. Welche Befundsituation liegt vor?<br />

Wenn eine Prothese direkt nach der Extraktion von Zähnen eingegliedert und zu einem späteren Zeitpunkt<br />

durch eine Unterfütterung zu einer definitiven Versorgung „umgearbeitet" wird, handelt es sich<br />

um eine Immediatversorgung.<br />

Bei der Beantragung einer Immediatprothese ist ein Befund nach Befund Nr. 4.2 oder 4.4 anzusetzen;<br />

und es kann entweder auf dem gleichen HKP oder nach Abheilung auf einem neuen HKP die Nr. 6.7<br />

beantragt werden.<br />

Eine Interimsversorgung wird dagegen eingegliedert, wenn eine endgültige Versorgung nicht sofort<br />

möglich ist, sie wird später durch eine neu angefertigte Versorgung ersetzt. Für die Interimsversorgung<br />

ist Befundklasse 5 ansetzbar.<br />

Wird eine zunächst als Interimsversorgung geplante Prothese später doch im Sinne eines Immediatersatzes<br />

zur definitiven Prothese umgearbeitet, kommt ein Zuschuss nach Nr. 6.7 zum<br />

Ansatz.<br />

TP<br />

R E E E E E E E E E E E E E E E E<br />

B f f f f f x b b x b x f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f f f x x f f f x x x x f f f<br />

R E E E E E E E E E E E E E E E E<br />

TP<br />

Versorgungsform: Regelversorgung<br />

Festzuschüsse: 2x 5.4, ggf. Zusätzlich 1x 4.2 und 1x 4.4<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

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