festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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14. Interimsversorgung im Lückengebiss<br />
Richtet sich die Zuordnung der Befunde 5.1 – 5.3 nach der Anzahl der fehlenden<br />
oder der ersetzten Zähne?<br />
Die Entscheidung, welcher der Befunde nach den Nrn. 5.1, 5.2 oder 5.3 anzusetzen sind (Interimsversorgung,<br />
abgestaffelt nach Anzahl der verloren gegangenen Zähne), richtet sich nicht nur nach<br />
dem Wortlaut der Befundbeschreibungen, sondern auch nach der Regelung Nr. A 2, nach der<br />
Festzuschüsse erst dann zu gewähren sind, wenn die auslösenden Befunde versorgt sind.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte bei beispielsweise bei der Bestimmung der Festzuschuss-Höhe<br />
für Befund Nr. 5.2 den Ersatz von ca. 6 Zähnen einbezogen (Basis: statistische Auswertung<br />
von Heil- und Kostenplänen).<br />
Vor diesem Hintergrund sollte die Zahl der ersetzten Zähne den Ausschlag für die Bezuschussung<br />
geben. Werden beispielsweise 6 Zähne ersetzt, ist ein Befund nach Nr. 5.2 („Zahnverlust von<br />
5 bis 8 Zähnen“) anzusetzen.<br />
Interimsersatz zum Ersatz der zu extrahierenden Frontzähne<br />
TP<br />
R<br />
B<br />
E E E E<br />
f f f x x x x<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
Bema-Pos.: 96a Festzuschuss: 5.1<br />
Grundlage:<br />
Befundbeschreibungen Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
Befundbeschreibungen Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
Nr. A 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />
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