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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige<br />

Versorgung nicht sofort möglich ist<br />

1. Befund 5.3, andersartiger Zahnersatz: Bekommt der Patient einen Festzuschuss,<br />

wenn in 2004 ein Implantat gesetzt und freigelegt, aber in 2005 die<br />

Suprakonstruktion angefertigt werden soll?<br />

Maßgeblich ist die Befundsituation ab 01.01.2005: Gemäß Abschnitt A Nr. 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

hat der Versicherte bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen<br />

bei Erstversorgung mit Implantaten Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation,<br />

die vor dem Setzen der Implantate bestand. Interims<strong>zahnersatz</strong> für Implantatversorgungen<br />

im Jahr 2004 ist keine vertragliche Leistung.<br />

2. „Kinderprothesen“: In welche Befundklasse werden die Maßnahmen zum<br />

Erhalt/Wiederherstellung der Abbeißfunktion/Kaufunktion und/oder zum<br />

Schutz vor einseitigem Okklusionsverlust im Milch- und/oder Wechselgebiss<br />

einzuordnen sein? Welche Richtlinien gelten hierzu? Was ist zu beachten?<br />

In diesen Fällen sind in der Regel die Befunde Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien ansetzbar.<br />

Neben den Festzuschuss-Richtlinien sind die Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

zu beachten, die zum 01.01.2005 in geänderter Fassung in Kraft getreten sind.<br />

Der ZE-Richtlinien-Text ist zur Information auf der Homepage der KZBV unter http://www.kzbv.de<br />

eingestellt.<br />

3. Herstellung eines Interims<strong>zahnersatz</strong>es als Modellguss, es bleiben z. B. im<br />

UK 33 und 43. Hat der Patient Anspruch auf den FZ für einfache Kunststoffprothese?<br />

Regelversorgung: FZ 5.3?<br />

Abrechnung des Modellgusses als andersartiger Zahnersatz?<br />

Abrechnung nicht über KZV sondern Direktabrechnung?<br />

Die Regelversorgung wurde richtig dargestellt, die angesetzten Festzuschüsse sind zutreffend. Der<br />

Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern als gleichartiger Zahnersatz abzurechnen, da sich<br />

der Charakter der Versorgung „herausnehmbare Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung<br />

hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />

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