festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige<br />
Versorgung nicht sofort möglich ist<br />
1. Befund 5.3, andersartiger Zahnersatz: Bekommt der Patient einen Festzuschuss,<br />
wenn in 2004 ein Implantat gesetzt und freigelegt, aber in 2005 die<br />
Suprakonstruktion angefertigt werden soll?<br />
Maßgeblich ist die Befundsituation ab 01.01.2005: Gemäß Abschnitt A Nr. 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
hat der Versicherte bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen<br />
bei Erstversorgung mit Implantaten Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation,<br />
die vor dem Setzen der Implantate bestand. Interims<strong>zahnersatz</strong> für Implantatversorgungen<br />
im Jahr 2004 ist keine vertragliche Leistung.<br />
2. „Kinderprothesen“: In welche Befundklasse werden die Maßnahmen zum<br />
Erhalt/Wiederherstellung der Abbeißfunktion/Kaufunktion und/oder zum<br />
Schutz vor einseitigem Okklusionsverlust im Milch- und/oder Wechselgebiss<br />
einzuordnen sein? Welche Richtlinien gelten hierzu? Was ist zu beachten?<br />
In diesen Fällen sind in der Regel die Befunde Nrn. 5.1 – 5.3 der Festzuschuss-Richtlinien ansetzbar.<br />
Neben den Festzuschuss-Richtlinien sind die Zahnersatz-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />
zu beachten, die zum 01.01.2005 in geänderter Fassung in Kraft getreten sind.<br />
Der ZE-Richtlinien-Text ist zur Information auf der Homepage der KZBV unter http://www.kzbv.de<br />
eingestellt.<br />
3. Herstellung eines Interims<strong>zahnersatz</strong>es als Modellguss, es bleiben z. B. im<br />
UK 33 und 43. Hat der Patient Anspruch auf den FZ für einfache Kunststoffprothese?<br />
Regelversorgung: FZ 5.3?<br />
Abrechnung des Modellgusses als andersartiger Zahnersatz?<br />
Abrechnung nicht über KZV sondern Direktabrechnung?<br />
Die Regelversorgung wurde richtig dargestellt, die angesetzten Festzuschüsse sind zutreffend. Der<br />
Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern als gleichartiger Zahnersatz abzurechnen, da sich<br />
der Charakter der Versorgung „herausnehmbare Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung<br />
hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />
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