festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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54. Sind die Regelungen nach dem Befund 3.2 auch auf nur eine Kieferhälfte anwendbar?<br />
Die Regelungen nach Befund Nr. 3.2 beziehen sich auf den gesamten Kiefer und nicht jeweils nur auf<br />
eine Kieferhälfte. Falls demnach nur einseitig eine bis zu den Eckzähnen verkürzte oder unterbrochene<br />
Zahnreihe und auf der anderen Kieferhälfte eine vollständige oder beispielsweise bis zum Zahn 4<br />
unterbrochene Zahnreihe vorliegt, gilt eine Teleskopprothese nicht als Regelversorgung. Diese Einschränkung<br />
der Indikation für die Regelversorgung mit Teleskopprothesen ist nach Auffassung der<br />
Spitzenverbände im Hinblick auf die Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfungsbedürftig.<br />
Anmerkung<br />
Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />
55. Erneuerung einer kompletten Teleskopkrone (Primär- und Sekundärteleskop)<br />
Sofern sowohl das Primär- als auch das Sekundärteleskop erneuert werden müssen, richten sich die<br />
Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- oder andersartiger Versorgung nach der Befundsituation.<br />
In Situationen, die dem Befund nach Nr. 3.2 entsprechen (Teleskopkronen auf Eckzähnen), handelt<br />
es sich um eine Regelversorgung, und es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.2 ansetzbar.<br />
Entsprechendes gilt für die Befundsituation gemäß Befundklasse 4. In allen anderen Befundsituationen<br />
handelt es sich bei der Erneuerung der Teleskopkrone um gleich- oder andersartige<br />
Versorgungen. Es kommt ein Festzuschuss nach Nr. 1.1 zum Ansatz.<br />
Anmerkung<br />
Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />
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