festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ... festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
1. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone 1. Erneute Zuschussberechnung und -gewährung nachträglicher Leistungen erforderlich (notwendiger Stiftaufbau (1.4 oder 1.5)? Die Festzuschüsse für die nachträglichen Befunde müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern sind vom Zahnarzt nachträglich auf dem bereits genehmigten HKP einzutragen. Der freie Bereich unter der vorläufigen Summe kann für die Angabe des Festzuschusses nach den Nrn. 1.4 oder 1.5 genutzt werden (siehe auch Ausfüllhinweise zum Heil- und Kostenplan). 2. Zuschussberechnung und -gewährung nicht vorgenommener Leistungen: z. B. beantragter aber nicht ausgeführter Stiftaufbau (1.4 oder 1.5) Für Befunde (hier: 1.4 oder 1.5), die nicht versorgt wurden, dürfen auch die entsprechenden Festzuschüsse nicht abgerechnet werden. 3. Was bedeutet bei der Regelversorgung etwa zu Befund 1.3: „20 b abzüglich 20 a Metallische Vollkrone“? Ebenso bei zahntechnischen Leistungen: „1024 abzüglich 1021 Vollkrone“? Diese Angaben zu den Regelversorgungsleistungen haben lediglich für die Berechnung der Festzuschusshöhe Bedeutung. Grundlage der Abrechnung der Regelversorgung durch den Zahnarzt bilden die tatsächlich erbrachten Leistungen, die Bewertungszahlen des BEMA und der bundeseinheitliche durchschnittliche Punktwert (für 2005: 0,7143 €), d.h. im Verblendbereich ist die Nr. 20b anstelle der Nr. 20a abzurechnen. Ja, das ist zutreffend. 4. Bekommt der Patient bei der Versorgung mit einer Keramikvollkrone, die mittels Cerec-Verfahren hergestellt worden ist, den Festzuschuss wie bei einer Regelversorgung? Handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz? 5. Erhält der Patient bei einer Keramikkrone einen Festzuschuss oder ist die Leistung ganz privat abzurechnen? Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Das Provisorium (Nr. 19) ist nach BEMA abzurechnen, im Übrigen erfolgt die Abrechnung nach Maßgabe der GOZ. Der Steigerungsfaktor ist insofern nicht beschränkt. - 5 -
6. Ist eine In-Ceran-Krone gleich- oder andersartiger Zahnersatz (Gusskrone = Regelversorgung)? Bei der In-Ceran-Krone handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz. 7. Lösen reine Kunststoffkronen, z.B. Calesco, einen Festzuschuss aus? Nein. Kunststoffkronen lösen keinen Festzuschuss aus. 8. Geplant: Vollverblendete Krone 11, Regelversorgung bisher Teilverblendung (20b) Mehrkosten bisher: GOZ 221 und 203. Errechnet sich Mehrhonorar auch zukünftig aus GOZ 221 minus 20b? Mehr(-honorar) Kosten bei Molaren: Bleibt es bei GOZ 221 minus 20a? Nein. Der Eigenanteil des Versicherten berechnet sich vielmehr wie folgt: GOZ + BEMA + Mat./Lab. – Festzuschuss. 9. Welcher Festzuschuss bei Zahn 14 ist für eine Verblendung nach Nr. 20b ansetzbar? Es sind die Festzuschüsse Nrn. 1.1 und 1.3 anzusetzen. 10. Wenn die Zähne 32, 31, 41 als Befund "ww“ oder "pw" aufweisen, kann dann als FZ 1.1 und 1.3 angesetzt werden? Für die mit „ww“ gekennzeichneten Zähne ist innerhalb der „Verblendgrenzen“ 1.1 und 1.3 ansatzfähig, für die mit „pw“ gekennzeichneten Zähne 1.2, wobei neben 1.2 der Festzuschuss nach 1.3 nicht ansatzfähig ist. 11. Mehrfach wurde erwähnt, dass der Festzuschuss 1.1 nicht nur für Zähne, die ww im Sinne der Richtlinien sind, gewährt wird, sondern auch bei Zähnen, die an sich eine ungenügende Retention für Halteelemente bieten. Stimmt dies, und wenn dem so ist, bleibt der Anspruch auf Festzuschuss auch weiter bestehen, wenn sich der Patient an diesen Zähnen keine Kronen und Halteelemente (sprich Klammern) sondern z.B. Geschiebe-Kronen machen lässt? In der von Ihnen genannten Situation bleibt der Festzuschuss nach 1.1 für Einzelkronen erhalten, auch wenn tatsächlich an diesen Zähnen z.B. Teleskopkronen oder geschiebetragende Kronen gearbeitet werden. - 6 -
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6. Ist eine In-Ceran-Krone gleich- oder andersartiger Zahnersatz (Gusskrone<br />
= Regelversorgung)?<br />
Bei der In-Ceran-Krone handelt es sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />
7. Lösen reine Kunststoffkronen, z.B. Calesco, einen Festzuschuss aus?<br />
Nein. Kunststoffkronen lösen keinen Festzuschuss aus.<br />
8. Geplant: Vollverblendete Krone 11, Regelversorgung bisher Teilverblendung<br />
(20b) Mehrkosten bisher: GOZ 221 und 203. Errechnet sich Mehrhonorar<br />
auch zukünftig aus GOZ 221 minus 20b? Mehr(-honorar) Kosten bei<br />
Molaren: Bleibt es bei GOZ 221 minus 20a?<br />
Nein. Der Eigenanteil des Versicherten berechnet sich vielmehr wie folgt: GOZ + BEMA + Mat./Lab.<br />
– Festzuschuss.<br />
9. Welcher Festzuschuss bei Zahn 14 ist für eine Verblendung nach Nr. 20b<br />
ansetzbar?<br />
Es sind die Festzuschüsse Nrn. 1.1 und 1.3 anzusetzen.<br />
10. Wenn die Zähne 32, 31, 41 als Befund "ww“ oder "pw" aufweisen, kann<br />
dann als FZ 1.1 und 1.3 angesetzt werden?<br />
Für die mit „ww“ gekennzeichneten Zähne ist innerhalb der „Verblendgrenzen“ 1.1 und 1.3 ansatzfähig,<br />
für die mit „pw“ gekennzeichneten Zähne 1.2, wobei neben 1.2 der Festzuschuss nach 1.3<br />
nicht ansatzfähig ist.<br />
11. Mehrfach wurde erwähnt, dass der Festzuschuss 1.1 nicht nur für Zähne,<br />
die ww im Sinne der Richtlinien sind, gewährt wird, sondern auch bei<br />
Zähnen, die an sich eine ungenügende Retention für Halteelemente bieten.<br />
Stimmt dies, und wenn dem so ist, bleibt der Anspruch auf Festzuschuss<br />
auch weiter bestehen, wenn sich der Patient an diesen Zähnen<br />
keine Kronen und Halteelemente (sprich Klammern) sondern z.B. Geschiebe-Kronen<br />
machen lässt?<br />
In der von Ihnen genannten Situation bleibt der Festzuschuss nach 1.1 für Einzelkronen erhalten,<br />
auch wenn tatsächlich an diesen Zähnen z.B. Teleskopkronen oder geschiebetragende Kronen<br />
gearbeitet werden.<br />
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