festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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50. Krone mit Geschiebe anstelle einer Teleskopkrone<br />
Argumentationslinie 1: (befundbezogener Ansatz) Bei Vorliegen eines Befundes nach 3.2 wird<br />
ein Festzuschuss nach 3.2 immer dann ausgelöst, wenn der entsprechende Befund versorgt wird.<br />
Dies muss nicht in jedem Fall eine Teleskopkrone sein, sondern kann auch jede andere anerkannte<br />
Versorgungsform mit Verbindungselementen umfassen. Dies bedeutet, dass auch bei Anfertigung<br />
einer Krone mit Geschiebe ein Zuschuss nach Nr. 3.2 ausgelöst wird, die entsprechende Versorgung<br />
ist gleichartig.<br />
Argumentationslinie 2: (therapiebezogener Ansatz) Aufgrund der Leistungsbeschreibung von<br />
Befund 3.2 wird ein Festzuschuss nur dann ausgelöst, wenn das Erfordernis für eine Teleskopkrone<br />
besteht und eine Teleskopkrone auch tatsächlich angefertigt wird. Aus der Tatsache, dass im<br />
konkreten Fall eine Geschiebekrone angefertigt wird, geht hervor, dass dieses Erfordernis nicht<br />
vorliegt. Aus diesem Grund wird auch nur ein Festzuschuss nach Nr. 1.1 ausgelöst.<br />
Grundlage:<br />
Entwurf zu Anlage3 Nr. 3 BMV-Z Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 4 SGB V bezüglich gleichartiger<br />
Leistungen nach Befundbeschreibung zu Nr. 3.2<br />
KZBV: Argumentationslinie 1<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen teilweise: Argumentationslinie 2<br />
Kommentierung des Vorstandes:<br />
Die Argumentationslinie 1 erscheint nachvollziehbarer, ist in der täglichen Praxis leichter (weniger<br />
nachfragebehaftet) umzusetzen und wird von uns deswegen empfohlen.<br />
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