festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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45. Den Befunden der Nrn. 3.2 sind als Regelversorgung zwar Teleskopversorgungen hinterlegt, jedoch kein herausnehmbarer Prothesenteil. Ist das so richtig interpretiert? Richtig. Die herausnehmbare Versorgung (Modelgussprothese) ist dem Befund 3.1 als Regelversorgung hinterlegt. Sind neben dem Befund 3.1 auch die Befundvoraussetzungen des 3.2 a), b) oder c) erfüllt, kommen beide FZ zum Ansatz. 46. Hat der Patient immer einen Anspruch auf FZ 3.2, sofern die Befundvoraussetzung 3.2 a-c erfüllt ist oder entfällt dieser Anspruch, wenn keine Teleskopkronen eingegliedert werden? Entfällt, wenn tatsächlich keine (Teleskop-)kronen eingegliedert werden, da dann die „Notwendigkeit“ der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen nicht besteht (Befundbeschreibung 3.2). 47. Wie wird eine Freiendsituation nach den neuen Festzuschuss-Richtlinien definiert? Grundsätzlich löst ein fehlender Zahn 7 eine Freiendsituation aus, auch dann, wenn der Ersatz des fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist (siehe nachfolgendes Beispiel). Es besteht somit der Anspruch für den FZ nach 3.1. Ausnahme: Ist Zahn 8 vorhanden und nach kritischer Betrachtung als möglicher Brückenanker verwendbar, liegt keine Freiendsituation vor. Es besteht somit der Anspruch für den FZ nach 2x2.1 und 3x2.7. TP R B B f R TP H H E H H f f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Bemerkung: Zahn 28 ist als Brückenanker nicht zu verwenden. - 49 -
48. Ist die Regelversorgung korrekt eingetragen? 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f f f f ww ww ww ww f f f f f R E E E E TV KV KV KV KV KV TV E E E E E TP E E E E TV KM KM KM KM KM TV E E E E E Die Zeile „Regelversorgung (R)“ wurde nicht korrekt ausgefüllt. Zähne 33 und 44 sind in der Zeile R nicht als TV, sondern als KV (H) zu kennzeichnen; die Zähne 32, 31 und 41 können gemäß Befund keine Regelversorgung „KV“ erhalten. Folgende FZ sind ansetzbar: 4x1.1, 4x1.3 und 1x3.1. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, weil an allen Ankerzähnen FZ Befund Nr. 1.1 ansetzbar ist. 49. Können wir bei Patienten, die einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen im Kiefer vorliegen haben, auch andere Versorgungen als die nach den Befundklassen definierte schleimhautgetragene Deckprothese anfertigen, wenn wir die Deckprothese im Einzelfall nicht als Mittel der Wahl ansehen, und welcher Zuschuss ist dann dafür anzusetzen? Sofern ein Restzahnbestand mit bis zu drei Zähnen vorliegt, ist die schleimhautgetragene Deckprothese nach Befundklasse 4 nach den Festzuschuss-Bestimmungen als Regelversorgung vorgesehen. Wird in der Therapieplanung eine Teleskop-Modellgussprothese angesetzt, bei der alle Restzähne mit Teleskopen versorgt werden, so bleibt der Zuschuss nach Befundklasse 4.1 bzw. 4.3 und 4.6 zzgl. ggf. 4.7 bestehen. Die Versorgung ist jedoch als gleichartige Versorgung anzusehen. D.h., die Prothese wird nach GOZ, die Teleskope (Verblendung entsprechen den Zahnersatz-Richtlinien) nach Bema abgerechnet. Werden die Restzähne mit Einzelkronen oder anderen Verbindungselementen als Teleskopkronen (Geschiebe, Steg o.ä.) versorgt, so ist für die Prothese der Festzuschuss 3.1 anzusetzen und für die zu überkronenden Zähne, sofern ww im Sinne der Richtlinien, ungenügende Retentionsmöglichkeit oder eine Notwendigkeit der dentalen Verankerung vorliegt, der Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3. Wird lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen angefertigt, die Restzähne werden nicht überkront, so wird lediglich der Festzuschuss 3.1 ausgelöst, trotz Restzahnbestand. Die Befundklasse 4 kommt nur zum tragen, wenn alle Restzähne (bis zu drei Zähne je Kiefer) in der Therapieplanung mit Teleskopen oder Wurzelstiftkappen versorgt werden. Ansonsten ist für die Prothese die Befundklasse 3 anzusetzen. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf einen Absatz in der Neufassung der Zahnersatz- Richtlinien unter B. 4. aufmerksam machen: “Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Dies gilt auch für gleichartige und andersartige Versorgungen.“ (siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, Seite 11-41) - 50 -
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45. Den Befunden der Nrn. 3.2 sind als Regelversorgung zwar Teleskopversorgungen<br />
hinterlegt, jedoch kein herausnehmbarer Prothesenteil. Ist das so<br />
richtig interpretiert?<br />
Richtig. Die herausnehmbare Versorgung (Modelgussprothese) ist dem Befund 3.1 als Regelversorgung<br />
hinterlegt. Sind neben dem Befund 3.1 auch die Befundvoraussetzungen des 3.2 a), b)<br />
oder c) erfüllt, kommen beide FZ zum Ansatz.<br />
46. Hat der Patient immer einen Anspruch auf FZ 3.2, sofern die Befundvoraussetzung<br />
3.2 a-c erfüllt ist oder entfällt dieser Anspruch, wenn keine Teleskopkronen<br />
eingegliedert werden?<br />
Entfällt, wenn tatsächlich keine (Teleskop-)kronen eingegliedert werden, da dann die „Notwendigkeit“<br />
der dentalen Verankerung durch Teleskopkronen nicht besteht (Befundbeschreibung 3.2).<br />
47. Wie wird eine Freiendsituation nach den neuen Festzuschuss-Richtlinien<br />
definiert?<br />
Grundsätzlich löst ein fehlender Zahn 7 eine Freiendsituation aus, auch dann, wenn der Ersatz des<br />
fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist (siehe nachfolgendes Beispiel). Es besteht somit der<br />
Anspruch für den FZ nach 3.1. Ausnahme: Ist Zahn 8 vorhanden und nach kritischer Betrachtung<br />
als möglicher Brückenanker verwendbar, liegt keine Freiendsituation vor. Es besteht somit der Anspruch<br />
für den FZ nach 2x2.1 und 3x2.7.<br />
TP<br />
R<br />
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Bemerkung: Zahn 28 ist als Brückenanker nicht zu verwenden.<br />
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