festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

40. Die Befunde gehen immer von bis 3 unterbrochenen oder verkürzten Zahnreihen aus. Wie rechne ich eine unilaterale Freiendsituation oder beidseitige Verkürzungen bis 4 oder 5 ab? Ein Festzuschuss ist nur dann anzusetzen, wenn die Versorgung fachlich vertretbar ist. Die Regelversorgung ist auf der Grundlage des Bema abzurechnen. Freiendsituationen fallen ausnahmslos unter die Befundklasse 3, so dass in diesem Fall ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen ist, für Zähne mit dem Befund "ww" darüber hinaus Festzuschüsse nach Nr. 1.1. Ohne genauere Angaben zur Befundsituation und zur Therapieplanung ist eine weitergehende Beantwortung mit Angabe konkreter Festzuschüsse leider nicht möglich. K B K B K K B K B K K f e e w w e w e w f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 k b k k k b b k 41. Fällt die geplante OK-Versorgung 2005 noch unter die Regelversorgung? Der Patient bekommt 100 % von der Krankenkasse. Oder wäre hier eine Modellgussprothese die Regelversorgung? Die geplante Versorgung fällt nicht unter die Regelversorgung und der Patient erhält nicht 100 % von der Kasse, sondern ist auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Zutreffend ist, dass die Regelversorgung in diesem Fall die Modellgussprothese ist. Folgende Festzuschüsse sind ansetzbar: 1 x 3.1, 4 x 1.1 ("ww"-Befund) und 3 x 1.3, da als fehlende Zähne 16, 14, 22, 24 und 27 zu berücksichtigen sind und somit eine Brückenversorgung als Regelversorgung nicht mehr angezeigt ist. 42. Es wird in den Beispielen der KZBV immer wieder von der „Notwendigkeit der dentalen Verankerung“ gesprochen. Was bedeutet das? Ein Eckzahn, auch wenn er nicht ww im Sinne der Richtlinien ist, löst auf Grund der Notwendigkeit der dentalen Verankerung, unter Einhaltung der Vorgaben zu der Befundklasse 3.2, den Festzuschuss 3.2 aus. Liegt nach Indikation des behandelnden Zahnarztes die Notwendigkeit der dentalen Verankerung vor, auf Wunsch des Patienten soll jedoch lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen angefertigt werden, so ist für diese kontraindizierte Versorgung insgesamt kein Zuschuss anzusetzen. Liegt die Notwendigkeit der dentalen Verankerung nicht vor und es kommt zur Anfertigung einer Modellgussprothese mit Halteelementen, so ist der Festzuschuss 3.1 und ggf. 1.1 zzgl. 1.3 je Zahn, der ww im Sinne der Richtlinien ist, anzusetzen. - 47 -

43. Kann bei folgendem Befund für die Front zusätzlich eine Brücke zur Prothese angesetzt werden? TP R B E E E KM BM KM E E E E E KV BV KV E E f f f f f f f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 Nein, die Brücke 12-21 löst nicht den Festzuschuss 2.1 aus, da durch den vorhandenen Zahn 27 keine beidseitige Freiendsituation vorliegt. 44. Kann bei folgendem Befund der Festzuschuss 3.2 für die Eckzähne angesetzt werden? TP R B E E TM E TM TM E E TM E E E ? ? E E EK E f f f ww kw b b kw f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f f k b k f f Der Festzuschuss 3.2 ist in dem von Ihnen genannten Beispiel weder für den Zahn 13 noch für den Zahn 23 möglich, da der Zahn 15 vorhanden ist. Die Zähne 4 und 5 müssen beidseitig fehlen, damit der Festzuschuss 3.2 in einem Kiefer zum Ansatz kommen kann. Alleinig die Teleskopkronen an den Zähnen 13, 23 und 26 würden die Versorgung gleichartig werden lassen. Dadurch, dass aber auch an dem Zahn 15 eine Teleskopkrone in der Therapieplanung angesetzt ist und dieser Zahn keinen Festzuschuss 1.1 auslöst, wird die gesamte Versorgung andersartig und ist komplett nach Maßgabe der GOZ abzurechnen. Folgende Festzuschüsse können angesetzt werden: 3.1, 3x 1.1 und 2x 1. - 48 -

40. Die Befunde gehen immer von bis 3 unterbrochenen oder verkürzten Zahnreihen<br />

aus. Wie rechne ich eine unilaterale Freiendsituation oder beidseitige<br />

Verkürzungen bis 4 oder 5 ab?<br />

Ein Festzuschuss ist nur dann anzusetzen, wenn die Versorgung fachlich vertretbar ist. Die Regelversorgung<br />

ist auf der Grundlage des Bema abzurechnen. Freiendsituationen fallen ausnahmslos<br />

unter die Befundklasse 3, so dass in diesem Fall ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen ist, für<br />

Zähne mit dem Befund "ww" darüber hinaus Festzuschüsse nach Nr. 1.1. Ohne genauere Angaben<br />

zur Befundsituation und zur Therapieplanung ist eine weitergehende Beantwortung mit Angabe<br />

konkreter Festzuschüsse leider nicht möglich.<br />

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41. Fällt die geplante OK-Versorgung 2005 noch unter die Regelversorgung?<br />

Der Patient bekommt 100 % von der Krankenkasse. Oder wäre hier eine Modellgussprothese<br />

die Regelversorgung?<br />

Die geplante Versorgung fällt nicht unter die Regelversorgung und der Patient erhält nicht 100 %<br />

von der Kasse, sondern ist auf den doppelten Festzuschuss beschränkt. Zutreffend ist, dass die<br />

Regelversorgung in diesem Fall die Modellgussprothese ist. Folgende Festzuschüsse sind ansetzbar:<br />

1 x 3.1, 4 x 1.1 ("ww"-Befund) und 3 x 1.3, da als fehlende Zähne 16, 14, 22, 24 und 27 zu berücksichtigen<br />

sind und somit eine Brückenversorgung als Regelversorgung nicht mehr angezeigt<br />

ist.<br />

42. Es wird in den Beispielen der KZBV immer wieder von der „Notwendigkeit<br />

der dentalen Verankerung“ gesprochen. Was bedeutet das?<br />

Ein Eckzahn, auch wenn er nicht ww im Sinne der Richtlinien ist, löst auf Grund der Notwendigkeit<br />

der dentalen Verankerung, unter Einhaltung der Vorgaben zu der Befundklasse 3.2, den Festzuschuss<br />

3.2 aus.<br />

Liegt nach Indikation des behandelnden Zahnarztes die Notwendigkeit der dentalen Verankerung<br />

vor, auf Wunsch des Patienten soll jedoch lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen<br />

angefertigt werden, so ist für diese kontraindizierte Versorgung insgesamt kein Zuschuss anzusetzen.<br />

Liegt die Notwendigkeit der dentalen Verankerung nicht vor und es kommt zur Anfertigung einer<br />

Modellgussprothese mit Halteelementen, so ist der Festzuschuss 3.1 und ggf. 1.1 zzgl. 1.3 je Zahn,<br />

der ww im Sinne der Richtlinien ist, anzusetzen.<br />

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