festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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11. Ist bei folgender Planung die Regelversorgung Brücke oder Modellgussprothese?<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
K B K K B B K K B K B K<br />
Die Brücke ist als „andersartig“ anzusehen.<br />
Da vorliegend mehr als 4 Zähne fehlen, ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen, mit der Modellgussprothese<br />
als Regelversorgung. Ggf., soweit die Zähne „ww“ gekennzeichnet sind zusätzlich<br />
1.1 und 1.3 (im Verblendungsbereich).<br />
12. Teleskopkrone auf Zahn 15 bei mehr als drei Zähnen Restbestand?<br />
Die Versorgung ist möglich. Allgemein gilt: Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten<br />
Kiefers in der Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />
unterschieden. Kombinations<strong>zahnersatz</strong> im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei<br />
den Befunden Nrn. 3.2 a)–c) vor. Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />
(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) gelten als gleichartige Versorgung,<br />
wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde<br />
Nrn. 3.2 a–c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement<br />
tragenden Kronen erfolgt nach Maßgabe der GOZ; die übrigen Konstruktionselemente<br />
des Kombinations<strong>zahnersatz</strong>es werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA<br />
abgerechnet. Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (Befunde<br />
Nrn. 3.2 a–c) ein anderes der vorgenannten Verbindungselemente verwendet wird. Verbindungselemente<br />
(Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) an herausnehmbarem<br />
Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach Nr. 3.1), die bei der Regelversorgung<br />
lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer<br />
Zahnersatz wird somit zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong>. Solche Versorgungen werden<br />
als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt nach Maßgabe der GOZ abgerechnet.<br />
Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar sind. In diesen Fällen<br />
gilt die Versorgung als gleichartig.<br />
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