festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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5. Es wird immer wieder behauptet, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope<br />
nur dann angesetzt werden darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens<br />
der 4er und 5er fehlen. Dies geht aus dem Text zum FZ 3.2 so nicht hervor,<br />
denn es heißt hier unter c): „beidseitig bis zum Eckzahn unterbrochene<br />
Zahnreihe.“ Es ist klar, dass hier im Seitenzahngebiet Lücken sein müssen,<br />
aber müssen es in jedem Fall 4 und 5 sein (wie immer wieder behauptet<br />
wird)? Der Text sagt bei genauer Auslegung nur aus, dass es im Seitenzahngebiet<br />
(also von 8 – 3) irgendwo eine zu versorgende Lücke geben<br />
muss. Es kommt relativ häufig vor, dass z. B. noch 3, 4 und 5 stehen, und 6<br />
– 8 fehlen. Wäre hier für den 3er dann kein FZ nach 3.2 c ansetzbar?<br />
Nein! Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />
„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />
mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen.<br />
6. Folgender Befund:<br />
f f f f ww ww f f f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
Wäre hier die Regelversorgung tatsächlich:<br />
H E E E E K K E E E E H<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
da Teleskope lt. Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich sind?<br />
Die angegebene Regelversorgung ist korrekt. Es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen<br />
sowie weitere Festzuschüsse nach der Befundklasse 1 für die „ww“-Zähne. Bei einem Restzahnbestand<br />
von mehr als 3 Zähnen zählen Teleskope an den Eckzähnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
der Befunde nach Nrn. 3.2 a) bis c) zur Regelversorgung. Verbindungselemente (Teleskopkrone,<br />
Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei<br />
Befundsituationen, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern)<br />
vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />
und ist in der Regel als andersartiger Zahnersatz insgesamt nach Maßgabe<br />
der GOZ abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar<br />
sind („ww“). In diesen Fällen gelten die Versorgungen als gleichartig.<br />
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