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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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5. Es wird immer wieder behauptet, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope<br />

nur dann angesetzt werden darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens<br />

der 4er und 5er fehlen. Dies geht aus dem Text zum FZ 3.2 so nicht hervor,<br />

denn es heißt hier unter c): „beidseitig bis zum Eckzahn unterbrochene<br />

Zahnreihe.“ Es ist klar, dass hier im Seitenzahngebiet Lücken sein müssen,<br />

aber müssen es in jedem Fall 4 und 5 sein (wie immer wieder behauptet<br />

wird)? Der Text sagt bei genauer Auslegung nur aus, dass es im Seitenzahngebiet<br />

(also von 8 – 3) irgendwo eine zu versorgende Lücke geben<br />

muss. Es kommt relativ häufig vor, dass z. B. noch 3, 4 und 5 stehen, und 6<br />

– 8 fehlen. Wäre hier für den 3er dann kein FZ nach 3.2 c ansetzbar?<br />

Nein! Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />

„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />

mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen.<br />

6. Folgender Befund:<br />

f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

Wäre hier die Regelversorgung tatsächlich:<br />

H E E E E K K E E E E H<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

da Teleskope lt. Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich sind?<br />

Die angegebene Regelversorgung ist korrekt. Es ist ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen<br />

sowie weitere Festzuschüsse nach der Befundklasse 1 für die „ww“-Zähne. Bei einem Restzahnbestand<br />

von mehr als 3 Zähnen zählen Teleskope an den Eckzähnen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

der Befunde nach Nrn. 3.2 a) bis c) zur Regelversorgung. Verbindungselemente (Teleskopkrone,<br />

Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei<br />

Befundsituationen, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern)<br />

vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinations<strong>zahnersatz</strong><br />

und ist in der Regel als andersartiger Zahnersatz insgesamt nach Maßgabe<br />

der GOZ abzurechnen. Dies gilt nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar<br />

sind („ww“). In diesen Fällen gelten die Versorgungen als gleichartig.<br />

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