festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

57. Welche FZ würden anfallen, wenn eine zahnbegrenzte Freiendbrücke, z. B. zum Ersatz eines fehlenden Eckzahnes geplant ist (Zähne 15, 14 nicht „ww“)? Zahnbegrenzte Freiendbrücken müssen auf mind. zwei Pfeilerzähnen abgestützt werden. [Ausnahme Zahn 3, hier könnte im Einzelfall auch nur 1 Ankerzahn vertretbar sein (Gutachterentscheidung)] Beide Pfeiler sind mit dem Zuschuss nach Befundklasse 2.1 abgegolten. Für den zweiten lückenfernen Pfeilerzahn ist der Festzuschuss 1.1 nicht zusätzlich ansetzbar. Der lückenangrenzende Pfeilerzahn ist nach Bema-Nr. 91 das Brückenglied nach Bema-Nr. 92 abzurechnen, der Brückenpfeiler, der nicht an die Lücke angrenzt, ist nach Bema-Nr. 91 abzurechnen, sofern die Brücke ansonsten den Bestimmungen der Regelversorgung entspricht. Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf Ihre Eignung hin zu prüfen. Anmerkung: Im zahnbegrenzten Bereich sollte sichergestellt werden, dass bei einer Freiendbrücke nach der Befundklasse 2.1 der Nachbarzahn zu dem Freiendbrückenglied nicht in eine anderweitige neue prothetische Versorgung mit einbezogen wird. Wird der Nachbarzahn neu versorgt, sollte dieser zur Vermeidung der Freiendbrücke als Pfeiler mit angeschlossen werden. Beispiel hierzu: K B K B Hier kann nicht etwa der Festzuschuss 2.1, 2.5 und 1.1 angesetzt werden, sondern es ist insgesamt nur der Festzuschuss 2.1 und 2.5 zzgl. evtl. Verblendung nach 2.7 möglich. Nicht zahnbegrenzte Freiendbrücken: a) Distale Freiendbrücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes mit mind. zwei Pfeilerzähnen: Die Pfeilerzähne der Freiendbrücke erhalten, sofern ww im Sinne der Richtlinien, jeweils den Festzuschuss 1.1 evtl. zzgl. 1.3. Für die Versorgung der Freiendsituation ist der Festzuschuss 3.1 anzusetzen. Die tatsächliche Versorgung mit der festsitzenden Freiendbrücke stellt eine andersartige Versorgung dar. b) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn: Diese Versorgung wird in der Regel als nicht lege artis angesehen und löst grundsätzlich somit keinen Festzuschuss aus. Die Berechnung erfolgt nach den Maßgaben der GOZ. (Ausnahme siehe oben) c) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn und zusätzlichem Aufleger an dem anderen lückenangrenzenden Nachbarzahn: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Festzuschuss, Berechnung nach Maßgabe der GOZ. (Ausnahme Zahn 3: siehe oben) 58. Festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung bei Vorliegen einer mit herausnehmbaren Zahnersatz versorgten Freiendsituation oder unterbrochener Zahnreihe im gleichen Kiefer? Wenn eine Freiendsituation oder eine Lücke bereits durch einen funktionstüchtigen Zahnersatz versorgt ist, stellt die Versorgung einer davon unabhängigen Lücke im Frontzahngebiet eine Regelversorgung dar. Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktion wird den natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann. Anmerkung Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005 - 32 -

59. Festsitzender Zahnersatz bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als Regelversorgung bei beidseitiger Freiendsituation im Oberkiefer Die Befundzusätze zu den Befunden nach Nrn. 2.1, 2.2 und 3.1 bedeuten, dass bei beidseitiger Freiendsituation eine Brücke zum Ersatz zweier nebeneinander fehlender Schneidezähne Regelversorgung ist. Dies gilt allerdings nur für den Oberkiefer und nicht für Eckzähne. Die Kombinierbarkeit der angesprochenen Befunde ist grundsätzlich unabhängig davon gegeben, ob eine Versorgung der Freiendsituation notwendig ist oder ob sie auch tatsächlich vorgenommen wird. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 15.24. „Versorgung von Teilbefunden“ hingewiesen. Anmerkung Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005 60. Befundsituation für eine Kombination der Nrn. 2.1/2.2/2.7 und 3.1 im Oberkiefer, aber Versorgung allein mit Modellgussprothese Auch wenn eine Frontzahnlücke im Oberkiefer bei beidseitiger Freiendsituation nur mit einer Modellgussprothese versorgt wird, sind Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 oder 2.2 und 2.7 und zusätzlich 3.1 anzusetzen. Dies ergibt sich aus den Befunddefinitionen, die keinen Therapiebezug vorsehen. Die Versorgung gilt als Regelversorgung, weil die dem Befund Nr. 3.1 zugeordneten Regelleistungen erbracht werden. Anmerkung Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005 Kommentierung des Vorstandes: Ein Anspruch zusätzlich auf den Festzuschuss nach 2.1 bzw. 2.2 besteht allerdings nur dann, wenn eine Brücke unter Beachtung der ZE-Richtlinien (siehe Ziffer 23) angezeigt wäre, der Patient hierauf aber lediglich verzichtet. Ist eine Brücke nicht angezeigt, gibt es nur den Festzuschuss nach 3.1. 61. Gleichzeitige Versorgung von kleinen Lücken im Seiten- und Frontzahnbereich bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer Sofern im Gegenkiefer herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden ist, ist festsitzender Zahnersatz im zu versorgenden Kiefer auch dann Regelversorgung, wenn sowohl je Seitenzahngebiet zahnbegrenzte Lücken mit einem fehlenden Zahn als auch im Frontzahngebiet bis zu vier fehlende Zähnen vorliegen. Dabei ist allerdings der Befundzusatz nach Nr. 2 zu beachten, nach dem die Befundklasse 2 nur Lücken mit höchstens vier Zähnen je Kiefer umfasst. - 33 -

59. Festsitzender Zahnersatz bei zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen<br />

als Regelversorgung bei beidseitiger Freiendsituation im Oberkiefer<br />

Die Befundzusätze zu den Befunden nach Nrn. 2.1, 2.2 und 3.1 bedeuten, dass bei beidseitiger<br />

Freiendsituation eine Brücke zum Ersatz zweier nebeneinander fehlender Schneidezähne Regelversorgung<br />

ist. Dies gilt allerdings nur für den Oberkiefer und nicht für Eckzähne.<br />

Die Kombinierbarkeit der angesprochenen Befunde ist grundsätzlich unabhängig davon gegeben,<br />

ob eine Versorgung der Freiendsituation notwendig ist oder ob sie auch tatsächlich vorgenommen<br />

wird.<br />

Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 15.24. „Versorgung von Teilbefunden“ hingewiesen.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

60. Befundsituation für eine Kombination der Nrn. 2.1/2.2/2.7 und 3.1 im Oberkiefer,<br />

aber Versorgung allein mit Modellgussprothese<br />

Auch wenn eine Frontzahnlücke im Oberkiefer bei beidseitiger Freiendsituation nur mit einer Modellgussprothese<br />

versorgt wird, sind Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 oder 2.2 und 2.7 und zusätzlich 3.1<br />

anzusetzen. Dies ergibt sich aus den Befunddefinitionen, die keinen Therapiebezug vorsehen.<br />

Die Versorgung gilt als Regelversorgung, weil die dem Befund Nr. 3.1 zugeordneten Regelleistungen<br />

erbracht werden.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

Kommentierung des Vorstandes:<br />

Ein Anspruch zusätzlich auf den Festzuschuss nach 2.1 bzw. 2.2 besteht allerdings nur dann, wenn<br />

eine Brücke unter Beachtung der ZE-Richtlinien (siehe Ziffer 23) angezeigt wäre, der Patient hierauf<br />

aber lediglich verzichtet. Ist eine Brücke nicht angezeigt, gibt es nur den Festzuschuss nach<br />

3.1.<br />

61. Gleichzeitige Versorgung von kleinen Lücken im Seiten- und Frontzahnbereich<br />

bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer<br />

Sofern im Gegenkiefer herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden ist, ist festsitzender Zahnersatz im zu<br />

versorgenden Kiefer auch dann Regelversorgung, wenn sowohl je Seitenzahngebiet zahnbegrenzte Lücken<br />

mit einem fehlenden Zahn als auch im Frontzahngebiet bis zu vier fehlende Zähnen vorliegen. Dabei<br />

ist allerdings der Befundzusatz nach Nr. 2 zu beachten, nach dem die Befundklasse 2 nur Lücken mit<br />

höchstens vier Zähnen je Kiefer umfasst.<br />

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