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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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57. Welche FZ würden anfallen, wenn eine zahnbegrenzte Freiendbrücke, z. B.<br />

zum Ersatz eines fehlenden Eckzahnes geplant ist (Zähne 15, 14 nicht<br />

„ww“)?<br />

Zahnbegrenzte Freiendbrücken müssen auf mind. zwei Pfeilerzähnen abgestützt werden. [Ausnahme<br />

Zahn 3, hier könnte im Einzelfall auch nur 1 Ankerzahn vertretbar sein (Gutachterentscheidung)]<br />

Beide Pfeiler sind mit dem Zuschuss nach Befundklasse 2.1 abgegolten. Für den zweiten<br />

lückenfernen Pfeilerzahn ist der Festzuschuss 1.1 nicht zusätzlich ansetzbar. Der lückenangrenzende<br />

Pfeilerzahn ist nach Bema-Nr. 91 das Brückenglied nach Bema-Nr. 92 abzurechnen,<br />

der Brückenpfeiler, der nicht an die Lücke angrenzt, ist nach Bema-Nr. 91 abzurechnen, sofern die<br />

Brücke ansonsten den Bestimmungen der Regelversorgung entspricht.<br />

Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf Ihre Eignung hin zu<br />

prüfen.<br />

Anmerkung: Im zahnbegrenzten Bereich sollte sichergestellt werden, dass bei einer Freiendbrücke<br />

nach der Befundklasse 2.1 der Nachbarzahn zu dem Freiendbrückenglied nicht in eine anderweitige<br />

neue prothetische Versorgung mit einbezogen wird. Wird der Nachbarzahn neu versorgt,<br />

sollte dieser zur Vermeidung der Freiendbrücke als Pfeiler mit angeschlossen werden.<br />

Beispiel hierzu:<br />

K B K B<br />

Hier kann nicht etwa der Festzuschuss 2.1, 2.5 und 1.1 angesetzt werden, sondern es ist insgesamt<br />

nur der Festzuschuss 2.1 und 2.5 zzgl. evtl. Verblendung nach 2.7 möglich.<br />

Nicht zahnbegrenzte Freiendbrücken:<br />

a) Distale Freiendbrücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes mit mind. zwei Pfeilerzähnen:<br />

Die Pfeilerzähne der Freiendbrücke erhalten, sofern ww im Sinne der Richtlinien, jeweils den Festzuschuss<br />

1.1 evtl. zzgl. 1.3. Für die Versorgung der Freiendsituation ist der Festzuschuss 3.1 anzusetzen.<br />

Die tatsächliche Versorgung mit der festsitzenden Freiendbrücke stellt eine andersartige<br />

Versorgung dar.<br />

b) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn:<br />

Diese Versorgung wird in der Regel als nicht lege artis angesehen und löst grundsätzlich somit<br />

keinen Festzuschuss aus. Die Berechnung erfolgt nach den Maßgaben der GOZ. (Ausnahme siehe<br />

oben)<br />

c) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn und zusätzlichem Aufleger an dem anderen lückenangrenzenden<br />

Nachbarzahn:<br />

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Festzuschuss, Berechnung nach Maßgabe der<br />

GOZ. (Ausnahme Zahn 3: siehe oben)<br />

58. Festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung bei Vorliegen einer mit<br />

herausnehmbaren Zahnersatz versorgten Freiendsituation oder unterbrochener<br />

Zahnreihe im gleichen Kiefer?<br />

Wenn eine Freiendsituation oder eine Lücke bereits durch einen funktionstüchtigen Zahnersatz<br />

versorgt ist, stellt die Versorgung einer davon unabhängigen Lücke im Frontzahngebiet eine Regelversorgung<br />

dar.<br />

Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktion wird den natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der<br />

vorhandene Zahnersatz funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden<br />

kann.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

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