festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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57. Welche FZ würden anfallen, wenn eine zahnbegrenzte Freiendbrücke, z. B.<br />
zum Ersatz eines fehlenden Eckzahnes geplant ist (Zähne 15, 14 nicht<br />
„ww“)?<br />
Zahnbegrenzte Freiendbrücken müssen auf mind. zwei Pfeilerzähnen abgestützt werden. [Ausnahme<br />
Zahn 3, hier könnte im Einzelfall auch nur 1 Ankerzahn vertretbar sein (Gutachterentscheidung)]<br />
Beide Pfeiler sind mit dem Zuschuss nach Befundklasse 2.1 abgegolten. Für den zweiten<br />
lückenfernen Pfeilerzahn ist der Festzuschuss 1.1 nicht zusätzlich ansetzbar. Der lückenangrenzende<br />
Pfeilerzahn ist nach Bema-Nr. 91 das Brückenglied nach Bema-Nr. 92 abzurechnen,<br />
der Brückenpfeiler, der nicht an die Lücke angrenzt, ist nach Bema-Nr. 91 abzurechnen, sofern die<br />
Brücke ansonsten den Bestimmungen der Regelversorgung entspricht.<br />
Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf Ihre Eignung hin zu<br />
prüfen.<br />
Anmerkung: Im zahnbegrenzten Bereich sollte sichergestellt werden, dass bei einer Freiendbrücke<br />
nach der Befundklasse 2.1 der Nachbarzahn zu dem Freiendbrückenglied nicht in eine anderweitige<br />
neue prothetische Versorgung mit einbezogen wird. Wird der Nachbarzahn neu versorgt,<br />
sollte dieser zur Vermeidung der Freiendbrücke als Pfeiler mit angeschlossen werden.<br />
Beispiel hierzu:<br />
K B K B<br />
Hier kann nicht etwa der Festzuschuss 2.1, 2.5 und 1.1 angesetzt werden, sondern es ist insgesamt<br />
nur der Festzuschuss 2.1 und 2.5 zzgl. evtl. Verblendung nach 2.7 möglich.<br />
Nicht zahnbegrenzte Freiendbrücken:<br />
a) Distale Freiendbrücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes mit mind. zwei Pfeilerzähnen:<br />
Die Pfeilerzähne der Freiendbrücke erhalten, sofern ww im Sinne der Richtlinien, jeweils den Festzuschuss<br />
1.1 evtl. zzgl. 1.3. Für die Versorgung der Freiendsituation ist der Festzuschuss 3.1 anzusetzen.<br />
Die tatsächliche Versorgung mit der festsitzenden Freiendbrücke stellt eine andersartige<br />
Versorgung dar.<br />
b) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn:<br />
Diese Versorgung wird in der Regel als nicht lege artis angesehen und löst grundsätzlich somit<br />
keinen Festzuschuss aus. Die Berechnung erfolgt nach den Maßgaben der GOZ. (Ausnahme siehe<br />
oben)<br />
c) Freiendbrücke mit nur einem Pfeilerzahn und zusätzlichem Aufleger an dem anderen lückenangrenzenden<br />
Nachbarzahn:<br />
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Festzuschuss, Berechnung nach Maßgabe der<br />
GOZ. (Ausnahme Zahn 3: siehe oben)<br />
58. Festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung bei Vorliegen einer mit<br />
herausnehmbaren Zahnersatz versorgten Freiendsituation oder unterbrochener<br />
Zahnreihe im gleichen Kiefer?<br />
Wenn eine Freiendsituation oder eine Lücke bereits durch einen funktionstüchtigen Zahnersatz<br />
versorgt ist, stellt die Versorgung einer davon unabhängigen Lücke im Frontzahngebiet eine Regelversorgung<br />
dar.<br />
Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktion wird den natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der<br />
vorhandene Zahnersatz funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden<br />
kann.<br />
Anmerkung<br />
Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />
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