festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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54. Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartiger oder andersartiger Zahnersatz? Der Wegfall der spezifischen Nennung von Freiendbrücken in den ab 1. Januar 2005 gültigen Zahnersatz-Richtlinien bedeutet nicht, dass Freiendbrücken nicht als Regelversorgung gelten. Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke gilt: Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen Nr. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen – gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise nach Bema abzurechnen. Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind. Distale Freiendbrücke bei Freiendsituation: Hier liegt ein Befund nach Nr. 3.1 vor. Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine Freiendbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um andersartigen Zahnersatz. Befunde nach 1.1 sind möglich. Grundlage: Zahnbegrenzte Lücke: Befunddefinitionen zur Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 Festzuschuss-Richtlinien Anlage 3 BMVZ Freiendsituation: Befunddefinition Nr. 3.1 Festzuschuss-Richtlinien Nr. 5 Satz 4 der Zahnersatz-Richtlinien Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. Kommentierung des Vorstandes: Die bisher vom Vorstand vertretene Auffassung zur Freiendbrücke insbesondere der Kombination 1.1 und 2.1, kann aufgrund des Konsens auf Bundesebene nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Brücke von 15-12 (KBKB) löst mithin den Festzuschuss 2.1 und 2.5 sowie 4x den Festzuschuss 2.7 aus. Soweit im seltenen Ausnahmefall nur ein Brückenanker bei einer Freiendbrücke z.B. 13-12 (KB) Verwendung findet, wäre der Verblendzuschuss nach 2.7 nur 2x berechnungsfähig. Anmerkung: Die Auffassung zur Einordnung nach Nr. 91 Bema, für den nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahn, gilt nur für Freiendbrücken. Nicht lückenbenachbarte Zähne, die mit der „normalen“ Brückenversorgung verblockt sind, sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone (Bema-Pos. 20) zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund 1.1 zugeordnet sind. - 28 -
55. Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn stehender Pfeilerzahn zu bezuschussen? Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt. Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn (siehe unten stehendes Beispiel). Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1 – 2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1 anzusetzen ist. Demnach wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der Befundklasse 2 ausgelöst. Grundlage: Befundzusatz zu Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV. Beispiel 1: Freiendbrücke mesial als Regelversorgung TP R B K KV BV ww ww f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Versorgungsform: Regelversorgung; auch an Zahn 16 Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7 Beispiel 2: Freiendbrücke distal als Regelversorgung TP R B B KV KV f ww ww 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Bema-Pos. 2x 91b, 92, 19 (2 ggf. 3x) Festzuschüsse: 2.1, 2x 2.7 - 29 -
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55. Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden<br />
Pfeilerzahn stehender Pfeilerzahn zu bezuschussen?<br />
Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />
Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den lückenangrenzenden<br />
Pfeilerzahn (siehe unten stehendes Beispiel). Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses<br />
für die Befunde 2.1 – 2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von<br />
zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke<br />
für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig<br />
(„ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1 anzusetzen ist. Demnach<br />
wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der Befundklasse 2 ausgelöst.<br />
Grundlage:<br />
Befundzusatz zu Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV.<br />
Beispiel 1:<br />
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Versorgungsform: Regelversorgung; auch an Zahn 16<br />
Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7<br />
Beispiel 2:<br />
Freiendbrücke distal als Regelversorgung<br />
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