festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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52. Welcher Festzuschuss ist zu erwarten?<br />
TP K B B BV BV KV<br />
R K E E E E KVH<br />
B ww f f f f ww<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
In diesem Fall ist grundsätzlich ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 anzusetzen. Sofern die Pfeilerzähne<br />
den Befund „ww“ aufweisen, können zusätzlich folgende Festzuschüsse angesetzt werden: 2x 1.1<br />
und 1x 1.3. Der Befundbeschreibung zu Nr. 2.4 der Festzuschuss-Richtlinien können Sie entnehmen,<br />
dass dieser Festzuschuss nur bei einer Lücke im Frontzahnbereich ansetzbar ist. Mithin<br />
kommt es auf die topographische Lage der Lückensituation an. Bei einer Mesilawanderung des<br />
Zahnes 18 nach 17 wäre beispielsweise ein Festzuschuss nach Nr. 2.3 ansetzbar.<br />
53. Gibt es nach der Änderung der Zahnersatz-Richtlinien zum 01.01.2005 keine<br />
Indikationseinschränkungen bei Freiendbrücken mehr?<br />
In den Zahnersatz-Richtlinien galt mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2004 die Regelung, dass Freiendbrücken<br />
nur zum Ersatz eines mesial fehlenden Prämolaren zur vertragszahnärztlichen Versorgung<br />
gehören. Mit der Neufassung der Richtlinien, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind,<br />
ist diese Regelung entfallen. Dessen ungeachtet gilt weiterhin, dass die geplante Versorgung medizinisch<br />
indiziert sein muss. Auch für Freiendbrücken sind die sich aus den Zahnersatz-Richtlinien<br />
ergebenden Anforderungen an eine Brücke zu beachten:<br />
- So ergibt sich die Indikation aus dem klinischen und röntgenologischen Befund und aus statischen<br />
und funktionellen Gesichtspunkten.<br />
- Eine Kontraindikation stellt eine ungenügende parodontale Belastbarkeit der Pfeilerzähne und<br />
solche Allgemeinleiden dar, die das parodontale Gewebe ungünstig beeinflussen.<br />
Die Spitzenverbände sehen sich darüber hinaus veranlasst, die Indikation für Freiendbrücken auf<br />
Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erneut klären zu lassen.<br />
Grundlage:<br />
Teil II „Versorgung mit Brücken“ der Zahnersatz-Richtlinien<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV.<br />
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