festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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45. Kann bei einer Brücke aus Gründen der Stabilisierung ein dritter Brückenpfeiler<br />
mit hinzugezogen werden, obwohl dieser Zahn nicht ww im Sinne der<br />
Richtlinien ist?<br />
Bei einer Brücke zum Ersatz von mind. drei fehlenden Zähnen kann ein dritter Brückenpfeiler aus<br />
Gründen der Stabilisierung hinzugezogen werden. Die Indikation hierzu obliegt dem behandelnden<br />
Zahnarzt. Dieser dritte Brückenpfeiler muss nicht ww im Sinne der Richtlinien sein, jedoch hat eine<br />
entsprechende Begründung hinsichtlich der Stabilisierung auf dem HKP zu erfolgen. Der Festzuschuss<br />
für den dritten Pfeiler ist nach der Befundklasse 1.1 und ggf. 1.3 anzusetzen, die Abrechnung<br />
erfolgt bei einer vorliegenden Regelversorgung über Bema-Nr. 20a/b. (Ausnahme: Freiendbrücke,<br />
siehe Nr. 55 und 57)<br />
46. Kann bei einem Zahn nach Prämolarisierung bzw. Hemisektion für eine<br />
Überkronung oder Einbindung in eine Brückenkonstruktion die Befundklasse<br />
1 bzw. 2 angesetzt werden? Regelversorgung nach Bema oder<br />
gleich- bzw. andersartige Versorgung?<br />
Ist ein Zahn prämolarisiert, kann auf Kronen, Brücken oder anderweitigem Zahnersatz, welcher auf<br />
diesem Zahn mit verankert werden soll, kein Zuschuss gewährt werden. Die Abrechnung hat nach<br />
entsprechender Aufklärung und unter Einwilligung des Patienten nach den Maßgaben der GOZ zu<br />
erfolgen. Die Prämolarisierung selbst stellt bereits keine Kassenleistung dar.<br />
Zähne, die hemiseziert oder wurzelamputiert sind, können bei entsprechender medizinischer Indikation<br />
mit Kronen/Zahnersatz versorgt und mit dem entsprechendem Festzuschuss angesetzt werden.<br />
Die Entscheidung hierzu obliegt dem behandelnden Zahnarzt.<br />
47. Es wird immer wieder von der „topographischen Lage“ der Zähne gesprochen.<br />
Wie muss ich das verstehen?<br />
Bei Lückenschluss bzw. Vorhandensein einer Lücke ohne Fehlen eines Zahnes ist die topographische<br />
Situation der tatsächlich vorhandenen Lücke ausschlaggebend. D. h. bei einem Lückenschluss,<br />
bei dem das Einarbeiten eines Brückengliedes nicht realisierbar ist, ist die Befundklasse 2 nicht anzusetzen<br />
sondern lediglich der Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3, sofern die benachbarten Zähne ww<br />
im Sinne der Richtlinien sind. Hingegen ist bei Vorhandensein einer Lücke, obwohl an dieser Stelle<br />
alle Zähne gemäß Zahnschema vorhanden sind, bei Einarbeitung eines technischen Brückengliedes<br />
ein Zuschuss nach Befundklasse 2.1 anzusetzen.<br />
In derartigen Situationen sollte bei Erstellen des HKP ein entsprechender Hinweis im Bemerkungsfeld<br />
gegeben werden.<br />
Die topographische (=klinische) Situation ist ausschlaggebend.<br />
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