festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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35. Versorgung eines Lückengebisses im OK mit beidseitiger Freiendsituation und zwei (nebeneinander) fehlenden Schneidezähnen. Welche FZ fallen an? Nach der Beschreibung zum Befund 3.1 der FZ-RILI ist der Festzuschuss nach 2.2 neben 3.1 ansetzbar. 36. Besteht ein Anspruch auf Festzuschüsse nach 3.1 und 2.2, auch wenn nur eine Modellgussprothese angefertigt wird? Ja, auch wenn eine Modellgussprothese angefertigt wird, besteht Anspruch auf einen Festzuschuss nach dem Befund 2.2 (siehe Beschreibung Befundklasse 2). 37. Versorgung eines Lückengebisses im OK bei fehlenden Zähnen 14, 15, 24 und 25, Festzuschüsse 2 x 2.2 und 6 x 2.7, auch wenn eine Modellgussprothese angefertigt wird? Wechsel der Versorgungsform nach den ZE-RILI Nr. 5, (Regelversorgung zwei Brücken, tatsächliche Versorgung Modellgussprothese). Festzuschüsse nach Befund 2.7 sind ansetzbar, auch wenn die Beschreibung des Befundes nach 2.7 den Leistungsbezug „je Verblendung für einen ersetzten Zahn“ vorsieht, da die Therapie nicht den Befund tangiert. 38. Der Patient ist zur Zeit mit einer insuffizienten Brücke von Zahn17-27 mit zwei Brückengliedern (22, 26) versorgt. Die Brücke ist erneuerungsbedürftig. Der Patient möchte aber bei der Neuversorgung keine festsitzende Brücke haben, sondern eine „Teleskopbrücke“. Ist die Teleskopbrücke ein gleichartiger oder ein andersartiger Zahnersatz im Gegensatz zu einer festsitzenden Brücke? Nach Befundlage ist 2x der FZ 2.1 anzusetzen und je „ww“- und „kw“-Zahn der FZ 1.1 und zusätzliche Verblendungen nach 1.3 im Verblendbereich. Da die geplante Versorgung nicht mehr festsitzend sondern herausnehmbar ist, ist diese andersartig. 39. Bedeutet "fehlende Zähne" offene, unversorgte Lücken? D.h. Brückenglieder oder ersetzliche Zähne zählen hier nicht mit? Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien). - 20 -
40. Die Leistungsbeschreibung definiert die Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus wäre zu schließen, dass die Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind, diese wären dann nach FZ 1.1 abzurechnen. Denn die sind ja nicht die Lücke! Die Regelversorgung enthält aber die BEMA-Nrn. 91a und 91c. Also je Lücke inklusive der Ankerzähne? Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als Regelversorgung hinterlegten BEMA-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Zusätzlich verweisen wir auf die Kombinationstabellen. 41. Können mehrere Einzelbrücken anfallen, wenn maximal nur vier fehlende Zähne je Kiefer ersetzt werden? Ja, wenn die Voraussetzungen für die Befundklasse 2 erfüllt sind. 42. Teleskopversorgung plus Brücke im Oberkiefer: Brückenanhänger an Teleskopkrone, Welche Festzuschüsse werden angesetzt? Im beschriebenen Fall „überschneiden“ sich die Befunde nach Nr. 2.1/2.7 und 3.2 am Zahn 13. Argumentationslinie: Bei der Notwendigkeit einer Teleskopkrone und dem Fehlen eines seitlichen Schneidezahnes kann der Befund 2.1 sowie 2.2 nicht zusätzlich zu den Befunden 3.2 und 3.1 angesetzt werden. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV 43. Eine zahnbegrenzte Lücke liegt vor, eine Brücke nach Befundklasse 2.x ist auf Grund der Anzahl der fehlenden Zähne möglich. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler ww im Sinne der Richtlinien ist, ist dann der FZ 2.x und die Brücke als Regelversorgung möglich? Die Regelversorgung ist für die Versorgung mit Zahnersatz (Brücke, Prothese) unabhängig von der Diagnose ww im Sinne der Richtlinien. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler ww im Sinne der Richtlinien ist, kann der Festzuschuss 2.x und die Brücke als Regelversorgung angezeigt sein, sofern der Gesamtbefund dies zulässt. 44. Können teleskopierende Brücken (herausnehmbar) nach der Befundklasse 2 oder 3 angesetzt werden? Sofern als Regelversorgung eine festsitzende Brücke nach der Befundklasse 2 angezeigt ist so kann für eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke der Festzuschuss 2.x angesetzt werden. Die teleskopierende, herausnehmbare Brücke stellt eine andersartige Versorgung dar. Ist als Regelversorgung der Modellguss nach Befundklasse 3.1 angezeigt und es wird tatsächlich eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke gefertigt, so stellt auch dies eine andersartige Versorgung dar, unabhängig davon, ob alle Ankerzähne den Festzuschuss 1.1 auslösen. Auch hier bleibt der Anspruch auf den Festzuschuss, in diesem Falle die Befundklasse 3.1, erhalten. - 21 -
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40. Die Leistungsbeschreibung definiert die Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus<br />
wäre zu schließen, dass die Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind,<br />
diese wären dann nach FZ 1.1 abzurechnen. Denn die sind ja nicht die Lücke!<br />
Die Regelversorgung enthält aber die BEMA-Nrn. 91a und 91c. Also je<br />
Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />
Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als Regelversorgung<br />
hinterlegten BEMA-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Zusätzlich verweisen<br />
wir auf die Kombinationstabellen.<br />
41. Können mehrere Einzelbrücken anfallen, wenn maximal nur vier fehlende<br />
Zähne je Kiefer ersetzt werden?<br />
Ja, wenn die Voraussetzungen für die Befundklasse 2 erfüllt sind.<br />
42. Teleskopversorgung plus Brücke im Oberkiefer: Brückenanhänger an Teleskopkrone,<br />
Welche Festzuschüsse werden angesetzt?<br />
Im beschriebenen Fall „überschneiden“ sich die Befunde nach Nr. 2.1/2.7 und 3.2 am Zahn 13.<br />
Argumentationslinie: Bei der Notwendigkeit einer Teleskopkrone und dem Fehlen eines seitlichen<br />
Schneidezahnes kann der Befund 2.1 sowie 2.2 nicht zusätzlich zu den Befunden 3.2 und 3.1 angesetzt<br />
werden.<br />
Anmerkung:<br />
Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (teilweise) und der KZBV<br />
43. Eine zahnbegrenzte Lücke liegt vor, eine Brücke nach Befundklasse 2.x ist<br />
auf Grund der Anzahl der fehlenden Zähne möglich. Auch wenn keiner der<br />
Brückenpfeiler ww im Sinne der Richtlinien ist, ist dann der FZ 2.x und die<br />
Brücke als Regelversorgung möglich?<br />
Die Regelversorgung ist für die Versorgung mit Zahnersatz (Brücke, Prothese) unabhängig von der<br />
Diagnose ww im Sinne der Richtlinien. Auch wenn keiner der Brückenpfeiler ww im Sinne der<br />
Richtlinien ist, kann der Festzuschuss 2.x und die Brücke als Regelversorgung angezeigt sein, sofern<br />
der Gesamtbefund dies zulässt.<br />
44. Können teleskopierende Brücken (herausnehmbar) nach der Befundklasse<br />
2 oder 3 angesetzt werden?<br />
Sofern als Regelversorgung eine festsitzende Brücke nach der Befundklasse 2 angezeigt ist so<br />
kann für eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke der Festzuschuss 2.x angesetzt werden.<br />
Die teleskopierende, herausnehmbare Brücke stellt eine andersartige Versorgung dar.<br />
Ist als Regelversorgung der Modellguss nach Befundklasse 3.1 angezeigt und es wird tatsächlich<br />
eine teleskopierende, herausnehmbare Brücke gefertigt, so stellt auch dies eine andersartige Versorgung<br />
dar, unabhängig davon, ob alle Ankerzähne den Festzuschuss 1.1 auslösen. Auch hier<br />
bleibt der Anspruch auf den Festzuschuss, in diesem Falle die Befundklasse 3.1, erhalten.<br />
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