festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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29. Der Versicherte lässt aus finanziellen Gründen die Freiendsituation von 17 bis 15 nicht schließen. Die geplante Brücke von 22 bis 24 ist nicht konform mit den Richtlinien für die Festzuschüsse. Würde hier der Zuschuss für die Modellgussprothese und die Kronen inkl. Verblendungen gegeben, bekommt der Versicherte die Brücke zu 100% bezuschusst. Andererseits darf der Zahnarzt den Festzuschuss erst abrechnen, wenn die Befunde versorgt sind, die Versorgung von 17 bis 15 ist jedoch nicht vorgesehen. Welcher FZ wird für diesen Befund ausgelöst? KV BV KV f f f k b k k kw b kw f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Die Eintragung der Regelversorgung ist falsch (richtig: E und KV). Es werden folgende FZ ausgelöst: 1 x 3.1 (Befund: Freiendsituation) 2 x1.1, 2 x 1.3 6) Begründung: Freiendsituation für FZ nach Gruppe 3, FZ nach Befund 1.3 für tatsächlich durchgeführte Verblendungen. Die Versorgung der Seitenzahnlücken ist hier (eine entsprechende Gegenbezahnung vorausgesetzt) in jedem Fall notwendig. FZ werden somit bei Nichtversorgung auf keinen Fall gezahlt. Höchstens Kronen zur Zahnerhaltung! Problem: Noch ungeklärt ist, wie mit der Festsetzung von Festzuschüssen verfahren werden soll, wenn die tatsächlich erforderlichen Leistungen auf Wunsch der Versicherten teilweise unterbleiben oder zeitlich versetzt in einem Behandlungsfall oder mehreren erbracht werden sollen. 30. Nach den FZ-RILI ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich nicht indiziert, wenn im Gegenkiefer herausnehmbarer ZE eingegliedert ist oder gleichzeitig eingegliedert wird. TP Beispiel: im UK sollen zwei Brücken eingegliedert werden. Der OK-Befund ergibt als Regelversorgung Modellguss, die tatsächliche Therapieplanung ist jedoch eine festsitzende Versorgung. KM BM BM KM BM KM KM KM BM KM BM BM BM KM R E E KV E E KV E E E H B f f f ww f x ww f f f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f ww f ww f ww ww f f R K B K BV KV KV K B K TP KM BM KM BM KM KM KM BM KM Bezieht sich dies auf die tatsächliche Versorgung oder auf die Regelversorgung? Die Berücksichtigung der Gegenbezahnung bezieht sich auf die tatsächliche, vorhandene Versorgung bzw. auf die zeitgleich eingegliederte Versorgung (vgl. A3 der FZ-Richtlinien). - 18 -
31. Bestehen Ansprüche auf Festzuschüsse nach der Befundgruppe 2 im UK, wenn der OK, obwohl nur Befunde nach der Gruppe 3 ansetzbar sind, zeitgleich eine Brückenversorgung als andersartige Leistung erhalten soll? Ja, weil der OK trotz 7 fehlender Zähne tatsächlich mit Brücken versorgt wird. 32. Nach den FZ-Richtlinien führt eine Freiendsituation in einem Kiefer dazu, dass in diesem Kiefer keine Brückenversorgung nach Befundklasse 2 möglich ist. Trifft dies in jedem Fall zu, auch dann, wenn sich die Freiendsituation und die geplante Brücke nicht in demselben Quadranten befinden? 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 f f k k ww f f K B K Die Formulierungen zur Befundklasse 2 beziehen sich auf die Freiendsituation je Kiefer. Im vorliegenden Fall, bei einem fehlenden Zahn 7 auf der kontralateralen Seite, ist nur ein Festzuschuss nach 3.1 ansetzbar. Ggf. bedarf es der gutachterlichen Klärung zur Behandlungsnotwendigkeit von f 47,48. 33. Bei den Festzuschüssen fällt immer wieder die Konstellation auf, dass z.B. bei dem Fehlen der Zähne 8,7 und 5 die Praxen einen Festzuschuss für eine Brücke in Ansatz bringen wollen. Nach den Hinweisen der Spitzenverbände zur Umsetzung der Festzuschüsse ist hier ein Zuschuss aus der Befundklasse 2 jedoch nicht möglich. Gibt es hier ggf. neue/andere Informationen? Kann ein Festzuschuss für eine Brücke von 6 nach 4 zum Ersatz des fehlenden Zahnes 5 nach dem FZ 2.1 angesetzt werden, wenn der Zahn 7 fehlt? Nein, bei strikter Anwendung der FZ-RILI; Die Regelung ist unbefriedigend, vgl. vorstehende Stellungnahmen. 34. Ist der Ansatz der Pos. 2.1 – fehlender Schneidezahn bei zahnbegrenzter Lücke neben der beidseitigen Freiendsituation auch möglich ohne die Pos. 3.1 - wenn die Versorgung der Freiendsituation bereits erfolgt ist? Wenn die Freiendsituation bereits versorgt ist, gilt A 1 der FZ-RILI und der FZ nach Befund 2.1 ist ansetzbar. - 19 -
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15 nicht schließen. Die geplante Brücke von 22 bis 24 ist nicht konform mit den<br />
Richtlinien für die Festzuschüsse. Würde hier der Zuschuss für die Modellgussprothese<br />
und die Kronen inkl. Verblendungen gegeben, bekommt der Versicherte<br />
die Brücke zu 100% bezuschusst. Andererseits darf der Zahnarzt den<br />
Festzuschuss erst abrechnen, wenn die Befunde versorgt sind, die Versorgung<br />
von 17 bis 15 ist jedoch nicht vorgesehen. Welcher FZ wird für diesen Befund<br />
ausgelöst?<br />
KV BV KV<br />
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Die Eintragung der Regelversorgung ist falsch (richtig: E und KV).<br />
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Begründung: Freiendsituation für FZ nach Gruppe 3, FZ nach Befund 1.3 für tatsächlich durchgeführte<br />
Verblendungen. Die Versorgung der Seitenzahnlücken ist hier (eine entsprechende Gegenbezahnung<br />
vorausgesetzt) in jedem Fall notwendig. FZ werden somit bei Nichtversorgung auf keinen<br />
Fall gezahlt. Höchstens Kronen zur Zahnerhaltung!<br />
Problem: Noch ungeklärt ist, wie mit der Festsetzung von Festzuschüssen verfahren werden soll,<br />
wenn die tatsächlich erforderlichen Leistungen auf Wunsch der Versicherten teilweise unterbleiben<br />
oder zeitlich versetzt in einem Behandlungsfall oder mehreren erbracht werden sollen.<br />
30. Nach den FZ-RILI ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich<br />
nicht indiziert, wenn im Gegenkiefer herausnehmbarer ZE eingegliedert ist<br />
oder gleichzeitig eingegliedert wird.<br />
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Beispiel: im UK sollen zwei Brücken eingegliedert werden. Der OK-Befund ergibt<br />
als Regelversorgung Modellguss, die tatsächliche Therapieplanung ist jedoch<br />
eine festsitzende Versorgung.<br />
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Bezieht sich dies auf die tatsächliche Versorgung oder auf die Regelversorgung?<br />
Die Berücksichtigung der Gegenbezahnung bezieht sich auf die tatsächliche, vorhandene Versorgung<br />
bzw. auf die zeitgleich eingegliederte Versorgung (vgl. A3 der FZ-Richtlinien).<br />
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