festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

23. Wie ist folgende Versorgung abzurechnen (Gegenbezahnung vollständig)? E E E E H KV BV BV KV H E E E E f f f f f ww f f ww f f f f f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Abrechnungsfähig sind folgende Festzuschüsse: 2.2, 2.7 x 4, 3.1. An BEMA-Leistungen (da Regelversorgung) fallen an: 89, 7b, 4 x 19, 2 x 91b, 98a, 96c, 98g, 98h/2 24. Bei der Versorgung zahnbegrenzter Lücken kann ein vorgesehener Pfeilerzahn völlig vital sein, erhält der Patient dafür trotzdem den Zuschuss für eine Brücke? Ja, Versorgungen von zahnbegrenzten Lücken stellen die Regelversorgung dar, deshalb wird in derartigen Fällen auch unter Einbeziehung vitaler (Pfeiler-) Zähne der Festzuschuss 2.1 ff gewährt. Allerdings ist der Gesamtbefund – auch des Gegenkiefers zu beachten. 25. Zählt für die Beantragung von festsitzendem Zahnersatz die im Gegenkiefer implantatgetragene Cover-Denture-Prothese als Kombinationsversorgung? (Allgemeine Bestimmungen 11.2) Eine implantatgetragene Cover-Denture ist aus fachlichen Gründen – wie jede Cover-Denture – als „funktionelle“ Totalprothese zu betrachten, daher ist der Bezuschussung im Gegenkiefer nach Lückensituation I unter dem in den FZ-RILI enthaltenen Regel-Ausnahmen-Sachverhalt = „grundsätzlich indiziert“ (A 3 Abs. 2 FZ-RILI) zu bewerten. 26. Zahn 16 muss extrahiert werden. Die Einzelkronen an den Zähnen 15 und 14 sind nicht erneuerungsbedürftig. Der Patient wünscht folgende Versorgung wie unter TP = Therapieplanung angegeben. Welcher Festzuschuss ist hierfür ansetzbar? BM KM KM f k kx k k 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Der Versicherte erhält 2x 2.7 und 1x 2.1 - 16 -

27. Geplant ist eine Brücke von Zahn 35 – 37 (KBK), es fehlt der Zahn 47. Ist es richtig, dass kein Anspruch auf Festzuschuss/Brücke 2.1 besteht, da aufgrund des fehlenden Zahnes 47 eine Freiendsituation vorliegt? Ist es richtig, da die Freiendsituation nicht auf der Kieferseite besteht, wo die Brücke geplant ist? Diese Frage muss gutachterlich geklärt werden. Falls keine Versorgungsnotwendigkeit für die Freiendsituation 47, 48 besteht, gilt Festzuschuss 3.1. Besteht eine Versorgungsnotwendigkeit der Lücke 47,48, verliert der Patient bei Nichtversorgung dieser Lücke (nur Brückenversorgung 35-37) jeglichen Anspruch auf einen Festzuschuss. 28. Befunde nach Befundklasse 2 setzen u.a. voraus, dass keine Freiendsituation vorliegt. Nach einer „gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner“ löst bereits ein fehlender Zahn 7 grundsätzlich eine Freiendsituation aus, es sei denn, Zahn 8 ist vorhanden und als Ankerzahn geeignet. In einer gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden, ob der Ersatz eines fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist. Ist dies nicht der Fall, ist dennoch ein FZ nach 3.1 und ggf. 1.1 möglich. Bedeutet dies, dass bei einem fehlenden Zahn 7 ein FZ nach 2.1 auch in Fällen, in denen der fehlende Zahn 7 nicht ersetzt wird, nur ein Zuschuss nach 3.1 ansetzbar ist? Ja, bei strikter Anwendung der FZ Rili ist der Befund nach 3.1 ansetzbar. Dies setzt aber auch eine Versorgung des fehlenden Zahnes 7 voraus. Medizinisch ist die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 aber nicht immer angezeigt, außerdem kann der Versicherte die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 ablehnen. Bei Brückenversorgungen kleinerer Lücken, insbesondere im Frontzahnbereich, kann die Regelung zur andersartigen Versorgung mit einer hohen Bezuschussung durch FZ nach 1.1 und 3.1 führen. - 17 -

27. Geplant ist eine Brücke von Zahn 35 – 37 (KBK), es fehlt der Zahn 47. Ist es<br />

richtig, dass kein Anspruch auf Festzuschuss/Brücke 2.1 besteht, da aufgrund<br />

des fehlenden Zahnes 47 eine Freiendsituation vorliegt? Ist es richtig,<br />

da die Freiendsituation nicht auf der Kieferseite besteht, wo die Brücke<br />

geplant ist?<br />

Diese Frage muss gutachterlich geklärt werden. Falls keine Versorgungsnotwendigkeit für die Freiendsituation<br />

47, 48 besteht, gilt Festzuschuss 3.1. Besteht eine Versorgungsnotwendigkeit der Lücke<br />

47,48, verliert der Patient bei Nichtversorgung dieser Lücke (nur Brückenversorgung 35-37)<br />

jeglichen Anspruch auf einen Festzuschuss.<br />

28. Befunde nach Befundklasse 2 setzen u.a. voraus, dass keine Freiendsituation<br />

vorliegt. Nach einer „gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner“<br />

löst bereits ein fehlender Zahn 7 grundsätzlich eine Freiendsituation<br />

aus, es sei denn, Zahn 8 ist vorhanden und als Ankerzahn<br />

geeignet. In einer gutachterlichen Stellungnahme kann festgestellt werden,<br />

ob der Ersatz eines fehlenden Zahnes 7 medizinisch notwendig ist. Ist dies<br />

nicht der Fall, ist dennoch ein FZ nach 3.1 und ggf. 1.1 möglich. Bedeutet<br />

dies, dass bei einem fehlenden Zahn 7 ein FZ nach 2.1 auch in Fällen, in<br />

denen der fehlende Zahn 7 nicht ersetzt wird, nur ein Zuschuss nach 3.1<br />

ansetzbar ist?<br />

Ja, bei strikter Anwendung der FZ Rili ist der Befund nach 3.1 ansetzbar. Dies setzt aber auch eine<br />

Versorgung des fehlenden Zahnes 7 voraus.<br />

Medizinisch ist die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 aber nicht immer angezeigt, außerdem<br />

kann der Versicherte die Versorgung des fehlenden Zahnes 7 ablehnen.<br />

Bei Brückenversorgungen kleinerer Lücken, insbesondere im Frontzahnbereich, kann die Regelung<br />

zur andersartigen Versorgung mit einer hohen Bezuschussung durch FZ nach 1.1 und 3.1 führen.<br />

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