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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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24. Werden Festzuschüsse auch bei nur teilweiser Versorgung des Gesamtbefunds<br />

und späterer Behandlung weiterer Teilbefunde ausgelöst?<br />

Nach den Zahneratz-Richtlinien hat „die Versorgung (…) die Wiederherstellung der Kaufunktion im<br />

Sinne einer Gesamtplanung zum Ziel“. Auf Basis dieser Regelung ist aus medizinischen Gründen<br />

eine Gesamtversorgung anzustreben und sollt den Regelfall bilden. Im Zweifelsfall ist zu prüfen, ob<br />

eine geplante Teilversorgung medizinisch indiziert ist.<br />

Ist eine Gesamtversorgung jedoch in begründeten Einzelfällen nicht möglich, kann auch eine teilweise<br />

Versorgung des Gesamtbefunds erfolgen, wobei der Gesamtbefund in beiden Kiefern immer<br />

anzugeben ist.<br />

Grundsätzlich ist der Festzuschuss anzusetzen, der sich aufgrund des Gesamtbefunds ergibt.<br />

Dabei ist jedoch zu prüfen, ob sich nach den Festzuschuss-Richtlinien auch bei dem Gesamtbefund<br />

Teilbefunde abgrenzen lassen. Ist dies der Fall, dann werden nur die den Teilbefunden zugeordneten<br />

Festzuschüsse ausgelöst. Ein Beispiel ist eine beidseitige Freiendsituation im Oberkiefer<br />

(z. B. bei Fehlen der Zähne 7), die nicht prothetisch versorgt werden soll, während gleichzeitig im<br />

Frontzahnbereich bis zu zwei nebeneinander fehlende Schneidezähne mit einer Brücke ersetzt<br />

werden sollen. Die Kombination der Befunde nach Nrn. 2.1, 2.2 und 3.1 ist bei diesem Gesamtbefund<br />

prinzipiell möglich, aber im vorliegenden Fall wird nur ein Teilbefund versorgt, und es sind nur<br />

die Festzuschüsse nach den Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.<br />

Werden nach der Versorgung von Telbefunden bei einer späteren Versorgung weitere Teilbefunde<br />

versorgt, ist darauf zu achten, dass die addierten Zuschüsse für die Teilversorgungen den Zuschuss<br />

nicht übersteigen, der für eine zeitgleiche (komplette) Versorgung des Gesamtbefundes<br />

angefallen wäre. Andernfalls würden nicht gerechtfertigte Mehrausgaben zu Lasten der Solidargemeinschaft<br />

anfallen.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

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