festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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13.11.2012 Aufrufe

22. Zahnwanderung/Lückenschluss Die aktuelle Topographie, also die Stellung der Zähne im Kiefer ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema. Zahnwanderung: Wenn der „zahnbezogene“ Befund lautet: „Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6“ würde im Zahnschema im HKP (nach der topographischen Lage) folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der „gewanderte“ Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt. Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet. Die topographische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 erhält keinen Verblendzuschuss. Beispiel 1: Zahn 25 ist nach distal an Stelle des fehlenden Zahnes 26 gewandert TP R B KV BV K 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 Befunde für Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7 Bema-Pos.: 91b, 91a, 3x 19 Beispiel 2: 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R TP Befunde für Festzuschüsse: 1x 1.1, 1x 1.3 Bema-Pos.: 20b )( Grundlage: Gemeinsame Interpretation der BMV-Z Partner KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien: Ziffer 2. Anmerkung: Konsens zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV. f KV Kommentierung des Vorstandes: Eine Kenntlichmachung sollte im Feld Bemerkung erfolgen. - 124 -

23. Ist ein „natürliche Gegenbezahnung“ gegeben, obwohl im Gegenkiefer Lücken vorhanden sind? Die Regelung nach Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien, nach der eine „natürliche Gegenbezahnung“ gegeben sein muss. Damit im zu versorgenden Kiefer festsitzender Zahnersatz Regelversorgung sein kann, bezieht sich auf die antagonistische Gegenbezahnung. Sofern im Gegenkiefer eine Lücke vorliegt, die unversorgt bleiben soll, aber nicht direkt der zu versorgenden Lücke gegenüberliegt, ist einen natürliche Gegenbezahnung vorhanden. Ebenso ist die natürliche Gegenbezahnung gegeben, wenn die im zu versorgenden Kiefer einzugliedernde Brücke eine ausreichende Abstützung auf den Zähnen im Gegenkiefer aufweist. In diesen Fällen liegen demnach die Voraussetzungen gemäß Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien vor. Zweifelsfälle sind gutachterlich zu klären. Nach den Zahnersatz-Richtlinien zielt diese Versorgung mit Zahnersatz auf eine Wiederherstellung im Sinne einer Gesamtplanung ab. Wenn der Unterkiefer im unten aufgeführten zweiten Beispiel unversorgt bliebe, wäre auch die geplante Oberkiefer- Versorgung in Frage zu stellen. Befürwortet der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Richtlinien-Regelung, dass eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorliegen soll, die isolierte Versorgung des Oberkiefers, handelt es sich um eine Regelversorgung; bei einer Nicht-Befürwortung würde dagegen kein Zuschuss ausgelöst. Anmerkung Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005 TP R K BV KV B f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f R TP Versorgungsform: Regelversorgung Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7 TP R K BV KV B f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B f f R TP Versorgungsform: ggf., nur wenn nach gutachterlicher Bestätigung indiziert : Regelversorgung Festzuschüsse nur bei gutachterlicher Bestätigung: 1x 2.1, 2x 2.7 - 125 -

23. Ist ein „natürliche Gegenbezahnung“ gegeben, obwohl im Gegenkiefer<br />

Lücken vorhanden sind?<br />

Die Regelung nach Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien, nach der eine „natürliche Gegenbezahnung“<br />

gegeben sein muss. Damit im zu versorgenden Kiefer festsitzender Zahnersatz Regelversorgung<br />

sein kann, bezieht sich auf die antagonistische Gegenbezahnung.<br />

Sofern im Gegenkiefer eine Lücke vorliegt, die unversorgt bleiben soll, aber nicht direkt der zu versorgenden<br />

Lücke gegenüberliegt, ist einen natürliche Gegenbezahnung vorhanden.<br />

Ebenso ist die natürliche Gegenbezahnung gegeben, wenn die im zu versorgenden Kiefer einzugliedernde<br />

Brücke eine ausreichende Abstützung auf den Zähnen im Gegenkiefer aufweist. In diesen<br />

Fällen liegen demnach die Voraussetzungen gemäß Nr. A 3 der Festzuschuss-Richtlinien vor.<br />

Zweifelsfälle sind gutachterlich zu klären. Nach den Zahnersatz-Richtlinien zielt diese Versorgung<br />

mit Zahnersatz auf eine Wiederherstellung im Sinne einer Gesamtplanung ab. Wenn der Unterkiefer<br />

im unten aufgeführten zweiten Beispiel unversorgt bliebe, wäre auch die geplante Oberkiefer-<br />

Versorgung in Frage zu stellen.<br />

Befürwortet der Gutachter auch unter Berücksichtigung der Richtlinien-Regelung, dass eine funktionell<br />

ausreichende Gegenbezahnung vorliegen soll, die isolierte Versorgung des Oberkiefers, handelt<br />

es sich um eine Regelversorgung; bei einer Nicht-Befürwortung würde dagegen kein Zuschuss<br />

ausgelöst.<br />

Anmerkung<br />

Auffassung der Spitzenverbände vom 15.03.2005<br />

TP<br />

R K BV KV<br />

B f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

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Versorgungsform: Regelversorgung<br />

Festzuschüsse: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

TP<br />

R K BV KV<br />

B f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f<br />

R<br />

TP<br />

Versorgungsform: ggf., nur wenn nach gutachterlicher Bestätigung indiziert : Regelversorgung<br />

Festzuschüsse nur bei gutachterlicher Bestätigung: 1x 2.1, 2x 2.7<br />

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