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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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Ja!<br />

12. Die Einschränkungen des Bundesausschusses des Punktes 12, nach<br />

der festsitzender Zahnersatz nur indiziert ist, wenn im Gegenkiefer natürliche<br />

Bezahnung, festsitzender oder Kombinations<strong>zahnersatz</strong> vorhanden<br />

ist, gilt unserer Meinung nur für geplante Brückenversorgungen.<br />

Das heißt, wenn nur Einzelkronen eingegliedert werden sollen, darf im<br />

Gegenkiefer auch herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden sein. Liegen<br />

wir hier richtig?<br />

13. Beispiel Brückenversorgung von Zahn 15-13 (K B K), aber im Gegenkiefer<br />

fehlt der Zahn 45 und es ist auch nicht geplant diesen zu ersetzen. Nach<br />

den Richtlinien ist dann kein festsitzender Zahnersatz indiziert, da Gegenbezahnung<br />

fehlt, wenn auch nur 1 Zahn. Regelversorgung/FZ müsste<br />

für herausnehmbaren Zahnersatz (FZ 3.1) erfolgen. Oder ist der fehlende<br />

Zahn kein Problem, da er nicht gegenüber dem Brückenglied ist und der<br />

FZ 2.1 wäre anzusetzen.<br />

Gemäß Festzuschuss-Richtlinien A 3 soll bei der Versorgung mit Zahnersatz eine funktionell<br />

ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein, oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />

Siehe auch Frage 11.<br />

14. Dürfen wir von unseren Patienten eine Abtretungserklärung (Festzuschüsse)<br />

verlangen?<br />

Nein. Auch Vorauszahlungen oder das Abhängigmachen einer Leistung von einer Vorauszahlung<br />

sind unzulässig.<br />

15. Muss der Patient für eine Kostenerstattung bei einer andersartigen Versorgung<br />

dafür 1 Jahr bei seiner Krankenkasse Kostenerstattung wählen,<br />

wie bei Kostenerstattungsfällen nach § 13 Abs. 2 SB V?<br />

Von der Erstattung der Festzuschüsse in den Fällen der andersartigen Versorgung nach § 55 Abs.<br />

5 SGB V ist die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V zu unterscheiden. Kostenerstattung in<br />

diesem Sinne meint das Recht des Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung<br />

zu wählen. Die Satzung der Krankenkasse kann die Kostenerstattung auf den ambulanten<br />

(vertragsärztlichen und -zahnärztlichen) Bereich beschränken. Innerhalb des ambulanten<br />

zahnärztlichen Bereichs ist hingegen keine weitere Beschränkung möglich.<br />

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