festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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Ja!<br />
12. Die Einschränkungen des Bundesausschusses des Punktes 12, nach<br />
der festsitzender Zahnersatz nur indiziert ist, wenn im Gegenkiefer natürliche<br />
Bezahnung, festsitzender oder Kombinations<strong>zahnersatz</strong> vorhanden<br />
ist, gilt unserer Meinung nur für geplante Brückenversorgungen.<br />
Das heißt, wenn nur Einzelkronen eingegliedert werden sollen, darf im<br />
Gegenkiefer auch herausnehmbarer Zahnersatz vorhanden sein. Liegen<br />
wir hier richtig?<br />
13. Beispiel Brückenversorgung von Zahn 15-13 (K B K), aber im Gegenkiefer<br />
fehlt der Zahn 45 und es ist auch nicht geplant diesen zu ersetzen. Nach<br />
den Richtlinien ist dann kein festsitzender Zahnersatz indiziert, da Gegenbezahnung<br />
fehlt, wenn auch nur 1 Zahn. Regelversorgung/FZ müsste<br />
für herausnehmbaren Zahnersatz (FZ 3.1) erfolgen. Oder ist der fehlende<br />
Zahn kein Problem, da er nicht gegenüber dem Brückenglied ist und der<br />
FZ 2.1 wäre anzusetzen.<br />
Gemäß Festzuschuss-Richtlinien A 3 soll bei der Versorgung mit Zahnersatz eine funktionell<br />
ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein, oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden.<br />
Siehe auch Frage 11.<br />
14. Dürfen wir von unseren Patienten eine Abtretungserklärung (Festzuschüsse)<br />
verlangen?<br />
Nein. Auch Vorauszahlungen oder das Abhängigmachen einer Leistung von einer Vorauszahlung<br />
sind unzulässig.<br />
15. Muss der Patient für eine Kostenerstattung bei einer andersartigen Versorgung<br />
dafür 1 Jahr bei seiner Krankenkasse Kostenerstattung wählen,<br />
wie bei Kostenerstattungsfällen nach § 13 Abs. 2 SB V?<br />
Von der Erstattung der Festzuschüsse in den Fällen der andersartigen Versorgung nach § 55 Abs.<br />
5 SGB V ist die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V zu unterscheiden. Kostenerstattung in<br />
diesem Sinne meint das Recht des Versicherten, statt des Anspruchs auf Sachleistung Kostenerstattung<br />
zu wählen. Die Satzung der Krankenkasse kann die Kostenerstattung auf den ambulanten<br />
(vertragsärztlichen und -zahnärztlichen) Bereich beschränken. Innerhalb des ambulanten<br />
zahnärztlichen Bereichs ist hingegen keine weitere Beschränkung möglich.<br />
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