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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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15. Rechtsfragen (Gewährleistung usw.)<br />

Richtlinien/Begutachtung/Notdienst/Härtefälle<br />

1. Sofern eine Regelversorgung eingegliedert wird, hat der Patient gemäß<br />

SGB V einen Anspruch auf eine 2-jährige Gewährleistung. Wenn nun eine<br />

andersartige Versorgung eingegliedert wird, somit eine Abrechnung<br />

nach GOZ erfolgt, muss der Zahnarzt keine Gewährleistung übernehmen,<br />

da dieses in der GOZ nicht vorgesehen ist?<br />

Im Falle der andersartigen Versorgung richtet sich die Gewährleistung nach den<br />

dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />

2. Für GKV-Versicherte ist im Rahmen der andersartigen Leistungen die<br />

Kostenerstattung durch die Krankenkasse eingeführt worden. Werden<br />

die FZ ausschließlich nur dann erstattet, wenn die Behandlung durch einen<br />

Vertragszahnarzt erbracht wird oder werden diese auch erstattet,<br />

wenn die Behandlung durch einen nicht Vertragszahnarzt vollzogen<br />

wird?<br />

Dies ist eine juristische Frage.<br />

Das Thema Kostenerstattung ist von der Direktabrechnung bei andersartigen Leistungen bei den<br />

FZ klar zu trennen! Es handelt sich auch rechtlich um zwei Bereiche. Die Voraussetzungen der<br />

Kostenerstattung haben sich durch die Einführung der FZ nicht geändert, auch nicht die Anforderungen<br />

an den ZA. Es muss sich um einen VZA handeln.<br />

Bei der Kostenerstattung gilt nach wie vor § 13 II SGB V, diese kommt nur bei der entsprechenden<br />

Wahl durch den Versicherten zum Zuge.<br />

Bei der Anwendung der Festzuschussregelung gem. § 55 ff SGB V kommt es bei andersartigen<br />

Leistungen zu einer Direktabrechnung zwischen dem ZA und dem Versicherten. Man sollte daher<br />

auch die Begriffe Kostenerstattung und Direktabrechnung nicht vermischen.<br />

3. Wie ist im Notdienst zu verfahren, wenn die 19 oder 24c anfällt? Muss<br />

nach 19 bzw. 24c abgerechnet werden oder nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514<br />

mit niedrigem Steigerungsfaktor. Bei andersartigem Zahnersatz würden<br />

die GOZ-Nrn. anfallen. Das weiß der Notdienstzahnarzt aber nicht.<br />

Die Leistungen sind dem Patienten nach Bema in Rechnung zu stellen. Eine Privatvereinbarung<br />

ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Patient sollte darüber aufgeklärt werden, dass hierdurch<br />

kein weiterer Festzuschuss auslöst wird, sondern die Beträge bereits in dem von der Krankenkasse<br />

bewilligten Festzuschuss enthalten sind.<br />

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