festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
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15. Rechtsfragen (Gewährleistung usw.)<br />
Richtlinien/Begutachtung/Notdienst/Härtefälle<br />
1. Sofern eine Regelversorgung eingegliedert wird, hat der Patient gemäß<br />
SGB V einen Anspruch auf eine 2-jährige Gewährleistung. Wenn nun eine<br />
andersartige Versorgung eingegliedert wird, somit eine Abrechnung<br />
nach GOZ erfolgt, muss der Zahnarzt keine Gewährleistung übernehmen,<br />
da dieses in der GOZ nicht vorgesehen ist?<br />
Im Falle der andersartigen Versorgung richtet sich die Gewährleistung nach den<br />
dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />
2. Für GKV-Versicherte ist im Rahmen der andersartigen Leistungen die<br />
Kostenerstattung durch die Krankenkasse eingeführt worden. Werden<br />
die FZ ausschließlich nur dann erstattet, wenn die Behandlung durch einen<br />
Vertragszahnarzt erbracht wird oder werden diese auch erstattet,<br />
wenn die Behandlung durch einen nicht Vertragszahnarzt vollzogen<br />
wird?<br />
Dies ist eine juristische Frage.<br />
Das Thema Kostenerstattung ist von der Direktabrechnung bei andersartigen Leistungen bei den<br />
FZ klar zu trennen! Es handelt sich auch rechtlich um zwei Bereiche. Die Voraussetzungen der<br />
Kostenerstattung haben sich durch die Einführung der FZ nicht geändert, auch nicht die Anforderungen<br />
an den ZA. Es muss sich um einen VZA handeln.<br />
Bei der Kostenerstattung gilt nach wie vor § 13 II SGB V, diese kommt nur bei der entsprechenden<br />
Wahl durch den Versicherten zum Zuge.<br />
Bei der Anwendung der Festzuschussregelung gem. § 55 ff SGB V kommt es bei andersartigen<br />
Leistungen zu einer Direktabrechnung zwischen dem ZA und dem Versicherten. Man sollte daher<br />
auch die Begriffe Kostenerstattung und Direktabrechnung nicht vermischen.<br />
3. Wie ist im Notdienst zu verfahren, wenn die 19 oder 24c anfällt? Muss<br />
nach 19 bzw. 24c abgerechnet werden oder nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514<br />
mit niedrigem Steigerungsfaktor. Bei andersartigem Zahnersatz würden<br />
die GOZ-Nrn. anfallen. Das weiß der Notdienstzahnarzt aber nicht.<br />
Die Leistungen sind dem Patienten nach Bema in Rechnung zu stellen. Eine Privatvereinbarung<br />
ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Patient sollte darüber aufgeklärt werden, dass hierdurch<br />
kein weiterer Festzuschuss auslöst wird, sondern die Beträge bereits in dem von der Krankenkasse<br />
bewilligten Festzuschuss enthalten sind.<br />
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