festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ... festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...
14. Sonstige Kostenträger: Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zivildienst, Sozialhilfeträger 1. Gilt das Festzuschuss-System auch für Patienten, die einen von einem Sozialhilfeträger ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen? (M. E. ja, weil die Hilfen gemäß § 38/1/1 BSHG den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.) Das ist zutreffend, § 38 BSHG in der Fassung bis zum 31.12.2004 (ab 01.01.2005: SGB XII) sieht eine leistungsrechtliche Gleichstellung auch dieses Berechtigtenkreises vor. Die Modalität der Abwicklung haben die Sozialhilfeträger im Rahmen gesonderter Vereinbarungen mit der KZV LB festgelegt. - 117 -
15. Rechtsfragen (Gewährleistung usw.) Richtlinien/Begutachtung/Notdienst/Härtefälle 1. Sofern eine Regelversorgung eingegliedert wird, hat der Patient gemäß SGB V einen Anspruch auf eine 2-jährige Gewährleistung. Wenn nun eine andersartige Versorgung eingegliedert wird, somit eine Abrechnung nach GOZ erfolgt, muss der Zahnarzt keine Gewährleistung übernehmen, da dieses in der GOZ nicht vorgesehen ist? Im Falle der andersartigen Versorgung richtet sich die Gewährleistung nach den dienstvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2. Für GKV-Versicherte ist im Rahmen der andersartigen Leistungen die Kostenerstattung durch die Krankenkasse eingeführt worden. Werden die FZ ausschließlich nur dann erstattet, wenn die Behandlung durch einen Vertragszahnarzt erbracht wird oder werden diese auch erstattet, wenn die Behandlung durch einen nicht Vertragszahnarzt vollzogen wird? Dies ist eine juristische Frage. Das Thema Kostenerstattung ist von der Direktabrechnung bei andersartigen Leistungen bei den FZ klar zu trennen! Es handelt sich auch rechtlich um zwei Bereiche. Die Voraussetzungen der Kostenerstattung haben sich durch die Einführung der FZ nicht geändert, auch nicht die Anforderungen an den ZA. Es muss sich um einen VZA handeln. Bei der Kostenerstattung gilt nach wie vor § 13 II SGB V, diese kommt nur bei der entsprechenden Wahl durch den Versicherten zum Zuge. Bei der Anwendung der Festzuschussregelung gem. § 55 ff SGB V kommt es bei andersartigen Leistungen zu einer Direktabrechnung zwischen dem ZA und dem Versicherten. Man sollte daher auch die Begriffe Kostenerstattung und Direktabrechnung nicht vermischen. 3. Wie ist im Notdienst zu verfahren, wenn die 19 oder 24c anfällt? Muss nach 19 bzw. 24c abgerechnet werden oder nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514 mit niedrigem Steigerungsfaktor. Bei andersartigem Zahnersatz würden die GOZ-Nrn. anfallen. Das weiß der Notdienstzahnarzt aber nicht. Die Leistungen sind dem Patienten nach Bema in Rechnung zu stellen. Eine Privatvereinbarung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Patient sollte darüber aufgeklärt werden, dass hierdurch kein weiterer Festzuschuss auslöst wird, sondern die Beträge bereits in dem von der Krankenkasse bewilligten Festzuschuss enthalten sind. - 119 -
- Seite 59 und 60: 4. Kann der Versicherte bei der Not
- Seite 61 und 62: 13. Langzeitprovisorium bei Brücke
- Seite 63 und 64: 15. Ist die Bezuschussung von Langz
- Seite 65 und 66: 6. Modellgussklammerprothese: Klamm
- Seite 67 und 68: 16. Welchen Festzuschuss erhält de
- Seite 69 und 70: 23. Neue TK auf Zahn 32 und Erweite
- Seite 71 und 72: 30. Ich kann für die Erneuerung vo
- Seite 73 und 74: 36. Wiederbefestigung/Erneuerung ei
- Seite 75 und 76: 42. Welchen Festzuschuss erhält de
- Seite 77 und 78: 6. Krone auf vorhandenem Implantat
- Seite 79 und 80: 8. Nicht vollendete Leistungen (Tei
- Seite 81 und 82: 5. Gibt es eine Gegenrechnung bzw.
- Seite 83 und 84: 13. Darf der Zahnarzt auch die Fest
- Seite 85 und 86: 20. Ist die Angabe des GOZ-Steigeru
- Seite 87 und 88: 6. Einige Krankenkassen erwähnen a
- Seite 89 und 90: a) B R TP 11. Anstatt einer festsit
- Seite 91 und 92: B 13. Mischfall: Wird die nachstehe
- Seite 93 und 94: 19. Stellt die „Inlaybrücke“ n
- Seite 95 und 96: 23. Ist festsitzender Zahnersatz Re
- Seite 97 und 98: 5. Werden die Begleitleistungen imm
- Seite 99 und 100: 12. 98 b/c Funktionsabformung ist n
- Seite 101 und 102: 12. Implantatversorgung 1. Wird nur
- Seite 103 und 104: 6. Kann in folgender Situation (bei
- Seite 105 und 106: ) In dem unten stehenden Beispielsf
- Seite 107 und 108: 13. Zahntechnische Leistungen/Mater
- Seite 109: 8. Auszug aus den Ausfüllhinweisen
- Seite 113 und 114: 8. Welchen Anspruch hat ein Härtef
- Seite 115 und 116: 16. Ist eine Kostenerstattung nach
- Seite 117 und 118: 23. Ist ein „natürliche Gegenbez
14. Sonstige Kostenträger: Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,<br />
Zivildienst, Sozialhilfeträger<br />
1. Gilt das Festzuschuss-System auch für Patienten, die einen von einem<br />
Sozialhilfeträger ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen? (M. E. ja,<br />
weil die Hilfen gemäß § 38/1/1 BSHG den Leistungen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung entsprechen.)<br />
Das ist zutreffend, § 38 BSHG in der Fassung bis zum 31.12.2004 (ab 01.01.2005: SGB XII) sieht<br />
eine leistungsrechtliche Gleichstellung auch dieses Berechtigtenkreises vor. Die Modalität der Abwicklung<br />
haben die Sozialhilfeträger im Rahmen gesonderter Vereinbarungen mit der KZV LB festgelegt.<br />
- 117 -