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festzuschüsse zahnersatz - Kassenzahnärztliche Vereinigung Land ...

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6. Auszug aus den Ausfüllhinweisen : „Erhält der Versicherte beispielsweise<br />

eine edelmetallhaltige Gusslegierung bei ansonsten zahnärztlicher Regelversorgung,<br />

handelt es sich um eine Regelversorgung. Die Mehrkosten ergeben<br />

sich allein aus den Material- und Laborkosten. Bei zahntechnischen<br />

Leistungen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten<br />

für NEM-Legierungen.“ Soll der Zahnarzt bei einem Härtefallpatienten bei<br />

Versorgung mit einer höherwertigeren Legierung für die gesamte Versorgung<br />

eine „Kostenaufstellung“ incl. einer NEM-Legierung (Bel-Nrn. 970-0)<br />

und eine Rechnung über die gesamten zahntechnischen Leistungen incl. der<br />

höherwertigeren Legierung vom Labor verlangen? Die „Kostenaufstellung“<br />

wird dann für die Kassenabrechnung verwandt. Gilt das Festzuschuss-<br />

System auch für Patienten, die einen von einem Sozialhilfeträger ausgestellten<br />

Berechtigungsschein vorlegen? (M.E. ja, weil die Hilfen gem. § 38/1/1<br />

BSHG den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.)<br />

In Härtefällen hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf den zweifachen FZ, angepasst an die<br />

Höhe der anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Dies<br />

bedeutet, dass der unzumutbar belastete Versicherte im Falle der Versorgung mit einer Regelversorgung<br />

in keinem Fall mit Kosten belastet wird. Die einzig denkbare Ausnahme ist hierbei, dass ein<br />

unzumutbar belasteter Versicherter zwar mit einer Regelversorgung versorgt wird, aber hierbei Metalllegierungen<br />

in Anspruch nimmt, die über das Maß des ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

hinausgehen (Edelmetall-Legierungen). In diesem Fall beschränkt sich die Leistungspflicht<br />

der Krankenkasse auf die tatsächlichen Kosten abzgl. der Edelmetallkosten, aber zzgl. eines<br />

Betrages von 10,74 € (10,04 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer) je Abrechnungseinheit. Als Abrechnungseinheit<br />

gelten:<br />

- jede Krone<br />

- jedes Brückenglied<br />

- jedes Primärteil einer Teleskopkrone<br />

- jedes Sekundärteil einer Teleskopkrone<br />

- jeder gegossener Stiftaufbau<br />

- jedes individuelle, extrakoronale Geschiebe (nur bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilerzähnen)<br />

Gleichwohl bleibt die Versorgung Regelversorgung.<br />

7. Wir haben ein Praxislabor. Welche Preise gelten ab 2005? Gibt es eine neue<br />

BEL-Preisliste für praxiseigene Labore?<br />

Für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung gelten die regional vereinbarten Preise, die bei<br />

Praxislaborarbeiten um 5% vermindert in Ansatz zu bringen sind. Die neuen Preise für praxiseigene<br />

und gewerbliche Laboratorien wurden im Rundschreiben 22/2004 vom 23.12.04 bekannt gegeben.<br />

(siehe auch: www.kzvlb.de/)<br />

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